Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_716/2024
Urteil vom 19. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kohli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahreignungsabklärung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 14. November 2024 (VB.2023.00696).
Sachverhalt:
A.
Am 17. März 2023 fuhr A.________ von U.________ auf der Autobahn A1 in Richtung V.________. Um 01.05 Uhr wurde er von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert. Die Polizei stellte dabei 4 g Marihuana, 2 bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille (MDMA) sicher. A.________ gab zudem an, etwa rund 13 ½ bis 14 Stunden vor Fahrantritt einen Joint geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen ein negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf Amphetamin/Metamphetamin/XTC fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im Blut konnten aber weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine festgestellt werden. Die bei der Blutanalyse festgestellte THC-Konzentration lag mit Mikrogramm pro Liter (µg/L) unterhalb des Grenzwertes von 1,5 μg/L (vgl. Art. 34 der Strassenkontrollverordnung des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Nachdem die Polizei im Formular "Fahrverbot" und im FinZ-Set noch Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum beim Beschwerdegegner "schwankender Stand, flatternde Augenlider, wässerige Augen") vermerkt hatte, enthält das Protokoll der anschliessenden ärztlichen Untersuchung diesbezüglich keinerlei auffällige Befunde.
B.
B.a. Während das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand am 16. Mai 2023 eingestellt wurde, ordnete der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eine Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdegegners bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
B.b. Hiergegen erhob A.________ am 6. Juli 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
B.c. Die von A.________ 9. August 2023 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. September 2023 der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gutgeheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt. Mit Rekursentscheid vom 12. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023 ab.
C.
Am 14. November 2024 hiess die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai 2023 auf.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Dezember 2024 verlangt das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2024 sei aufzuheben, der Rekursentscheid Nr. 2023.0379 der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 sei zu bestätigen und A.________ sei zu verpflichten, sich einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen.
Das Verwaltungsgericht und A.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ASTRA beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die endgültige Nichtanordnung bzw. Aufhebung einer erstinstanzlich verfügten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Der die Anordnung aufhebende Entscheid schliesst das hängige Verfahren für den Beschwerdeführer ab, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt (BGE 147 II 44 E. 1.1). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor und das kantonale Strassenverkehrsamt ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG).
1.2. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.2-2.5). Diesfalls kann vor Bundesgericht gemäss Art. 98 BGG mit der Marginalie "Beschränkte Beschwerdegründe" nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG) ist somit unter diesem Vorbehalt einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG offensichtlich falsch angewendet zu haben und damit Art. 9 BV verletzt zu haben. Das Urteil führe im Bereich der Administrativ-Massnahmen zu einem unhaltbaren Ergebnis und sei auch aus Sicht der in Art. 8 BV garantierten Rechtsgleichheit problematisch, da der Kanton Zürich die bundesrechtliche Bestimmung anders als die restlichen Kantone anwende.
2.1. Auch Gemeinwesen und Behörden können sich im Rahmen ihrer Beschwerdebefugnis auf diejenigen verfassungsmässigen Rechte berufen, die ihnen zustehen, so u.a. das Willkürverbot (BGE 134 II 124 E. 3.3; HANSJÖRG SEILER, in Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015 N. 24 zu Art. 98 BGG). Die Rechtsgleichheit gehört jedoch nicht dazu und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, zumal sie in dieser Hinsicht auch nicht ausreichend substantiiert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ausserhalb des Kantons Zürich die fragliche Norm anders angewendet würde.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1 je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.3.1. Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.3.2. Die Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, die der Beschwerdeführer eingereicht hat und vom 18. Dezember 2024 datiert, bleibt folglich unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Meta-Studie zu den Auswirkungen von MDMA auf die Fahrfähigkeit vom September 2022, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Begründung verweist. Diese hätte ohne Weiteres bei der Vorinstanz eingebracht werden können, bei deren Entscheid dieses Thema bereits relevant war.
2.3.3. Anders verhält es sich mit der Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zu MDMA, um welche das ASTRA diese im Rahmen seiner Abklärungen gebeten und die ebenfalls nach dem angefochtenen Urteil datiert. Das Bundesgericht hat das ASTRA als beschwerdebefugte Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 89 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 102 Abs. 1 BGG). In dieser Funktion ist das Amt befugt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und die Verletzung von Bundesrecht zu rügen (BGE 136 II 359 E. 1.2; Urteile 1C_623/2022 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3; 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 1.4; 1C_482/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3), weshalb die Stellungnahme zu berücksichtigen ist.
Dadurch fliessen vorliegend im Ergebnis zumindest auch die Angaben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität in das Urteil ein, da diese weitgehend mit diejenigen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin übereinstimmen.
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung zu Recht aufgehoben hat, wobei diese - wie soeben gesehen - nur auf eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV hin zu prüfen ist, auch wenn sie sich auf Bundesrecht stützt.
3.1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 (lit. a-e) SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (vgl. BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
Gemäss Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 2.1, 8500 beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG jedoch auf sog. "harte" Drogen wie Kokain und Heroin, da bei diesen ein grosses Abhängigkeitspotenzial bestehe. Wer lediglich sog. "weiche" Drogen (z.B. Cannabis) mit sich führt, soll hingegen nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitzt (Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4).
3.2. In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (BGE 150 II 537 E. 4.1; Urteile 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteile 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist nicht erforderlich (Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2).
3.3. Hinsichtlich des Drogenkonsums setzt die Rechtsprechung im Interesse der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BG7 127 II 122 E. 3c).
Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 128 II 335 E. 4b). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, die betroffene Person könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteile 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.1; 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der behördlich angeordneten Fahreignungsuntersuchung damit, dass es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei Ecstasy um eine weiche Droge handle, weshalb mit deren Mitführen der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nicht erfüllt werde. Sie verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 125 IV 90 E. 3.c mit weiteren Hinweisen), welche Ecstasy als "weiche" Droge qualifiziere. Dementsprechend liess die Vorinstanz offen, ob es sich bei der mitgeführten Tablette überhaupt um Ecstasy handelt, was der Beschwerdegegner in Abrede gestellt hat.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe MDMA in willkürlicher Weise als "weiche" Droge qualifiziert und auf die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG verzichtet.
Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid, dass es sich bei MDMA um eine "weiche" Droge handle, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, welche zu Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121) ergangen sei. Diese könne aber nicht ohne Weiteres auf Administrativmassnahmen-Recht übertragen werden. Bei den Strafbestimmungen des BetmG stehe gemäss BGE 122 IV 211 E. 4 der Schutz der Volksgesundheit im Vordergrund, während die Vorschriften des SVG dazu dienten, den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen sicher zu stellen. Dazu komme insbesondere bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG gemäss Urteil 6B_322/2022 vom 25. August 2022 E. 2.4.1 der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden. Schon nur wegen den unterschiedlichen Rechtsgütern, welche das SVG regle, dürfe die Rechtsprechung zum BetmG vorliegend nicht herangezogen werden. Das gegenteilige Vorgehen der Vorinstanz führe zu unhaltbaren Ergebnissen. Bei MDMA handle es sich um eine Substanz, die psychisch ein grosses Abhängigkeitspotential aufweise und die Fahrfähigkeit stark beeinträchtige. Aus Sicht des Beschwerdeführers liege deshalb ein obligatorischer Grund nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG vor, weshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet werden müsse.
4.3. Das ASTRA macht ebenfalls geltend, bei Amphetaminen (Amphetamin, MDEA, MDMA oder Methamphetamin) handle es sich um Betäubungsmittel im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG. Es verweist dabei auf den Leitfaden Fahreignung vom 27. September 2020, der unter anderem von Fachexperten der Sektion Verkehrsmedizin der SGRM und der Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie im Einvernehmen des ASTRA erarbeitet wurde (einsehbar unter: <www.astra.admin>). Die SGRM habe auf Nachfrage bestätigt, dass es sich bei MDMA um eine Substanz mit hohem Abhängigkeitspotential handle, weshalb beim Mitführen von MDMA zwingend eine Fahreignungsuntersuchung erfolgen müsse. Aus verkehrsmedizinischer und forensisch-toxikologischer Sicht gehöre MDMA eindeutig in die Gruppe der "harten" Drogen im Sinne des Strassenverkehrsrechts. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 19 Absatz 2 BetmG könne nicht auf das Administrativmassnahmerecht im Strassenverkehr übertragen werden, wo nicht das Rechtsgut "Volksgesundheit", sondern die Verkehrssicherheit geschützt werde.
4.4. Das Bundesgericht hat sich in Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2 f. in Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG bereits einmal mit der Frage auseinandergesetzt, ob Amphetamin eine sog. "harte* oder "weiche" Droge darstellt. Es hat diese Frage aber schliesslich offengelassen, auch wenn nach den zitierten Lehrmeinungen einiges für eine Qualifikation als "harte" Droge spreche.
Mit diesem, nicht publizierten Urteil, hat sich die Vorinstanz - und auch der Beschwerdeführer - zwar nicht auseinandergesetzt, sie hat jedoch auf BGE 145 IV 312 verwiesen, der jüngeren Datums ist (29. Juli 2019), und in dessen E. 2.1.1 die Zuordnung zumindest von Ecstasy, d.h. MDMA, zu den "weichen" Drogen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 BetmG (BGE 125 IV 90 E. 3 mit weiteren Hinweisen) ausdrücklich bestätigt wurde.
4.5. Unter diesen Umständen kann die Zuordnung von Ecstasy zu den "weichen" Drogen und die daraus folgende Nichtanwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG durch die Vorinstanz nicht als offensichtlich falsch gelten. Daran ändert sich auch nichts, dass die Einschätzung in der Lehre teilweise kritisiert wird und zumindest unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit als diskutabel erscheint. Dies alleine reicht aber zur Annahme von Willkür nicht aus (vorne E. 2.1). Zudem steht die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz in Einklang mit den Absichten des Gesetzgebers (vorne E. 3.1) und korrespondiert mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum BetmG, welcher aufgrund der anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung ebenfalls Beachtung zu schenken ist, auch wenn das BetmG teilweise andere Rechtsgüter schützt. Der zitierte Leitfaden des ASTRA schliesslich enthält nur Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten und ist weder für den Gesetzgeber noch die Gerichte verbindlich (BGE 145 V 442 E. 5.2; 138 V 50 E. 4.1).
5.
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, selbst wenn kein Katalogtatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG erfüllt wäre, würden aufgrund der Einzelfallumstände dennoch nach der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel vorliegen, die eine Fahreignungsabklärung gebieten würden.
5.1. Nachdem die Vorinstanz die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG verneinte, prüfte sie, ob andere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermöchten und eine Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG angezeigt erscheinen liessen. Dies verneinte sie, da gestützt auf die vorliegenden Umstände erstellt sei, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiere, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasys. Es sei jedoch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer
regelmässig Drogen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung zu sich nehme. Die geringen Mengen der mitgeführten Substanzen liessen auf einen nur gelegentlichen Konsum schliessen. Eine naheliegende Gefahr, dass er im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte, sei nicht ersichtlich, ebenso wenig wie Anzeichen dafür, dass er Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Sodann weise der Beschwerdeführer administrativrechtlich keine Vorbelastung auf und verfüge über einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Bei einer Gesamtbetrachtung bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine infrage gestellte Fahreignung.
5.2. Dadurch hat die Vorinstanz die verlangte Würdigung des Einzelfalls vorgenommen (vorne E. 3.2). Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht der Willkür anheim gefallen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Er legt nicht konkret dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, sondern begnügt sich damit, zu verschiedenen Punkten in rein appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen, was nicht ausreichend ist (vorne 2.2). So durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass beim Rauchen eines Joints und Trinken eines Biers im Abstand von ca. acht Stunden ein eigentlicher Mischkonsum - die zeitnahe Kombination von Cannabis und Alkohol zur Steigerung der Rauschwirkung - nicht belegt ist. Ebenso ist es nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Umstände annimmt, es sei keine naheliegende Gefahr ersichtlich, dass der Beschwerdegegner im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz keine Anzeichen dafür erblickt, dass der Beschwerdegegner Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte.
5.3. Der Schluss der Vorinstanz, es bestünden bei einer Gesamtbetrachtung keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine infrage gestellte Fahreignung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG verletzt ebenfalls keine verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 98 BGG.
6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching