Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_721/2024
Urteil vom 5. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Thier,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, Postfach 911, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau,
Löwenstrasse 12, Postfach, 8280 Kreuzlingen 1.
Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2024 (VG.2024.49/E).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, Staatsangehöriger Deutschlands, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 14. Oktober 2022 der ausländische Führerausweis aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen das SVG für den Zeitraum vom 1. Februar bis 28. Februar 2023 aberkannt. Am 5. Februar 2023 liess sich A.________ von seiner Lebenspartnerin von Amriswil nach Romanshorn fahren. Auf dem Hafenareal in Romanshorn wechselte er - trotz Aberkennung des Führerausweises - auf den Fahrsitz und lenkte das Auto in Richtung der rund 50 - 150 m entfernten Fähre. Nach ca. 10 - 15 m wurde er von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit kontrolliert. Mit Strafbefehl vom 6. März 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Geldstrafe, die in Rechtskraft erwuchs.
A.b. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau (SVA) A.________ den Führerausweis aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F für die Dauer von sechs Monaten, vom 25. April 2024 bis 24. Oktober 2024.
B.
A.________ gelangte gegen die Verfügung des SVA an die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, welche seinen Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches diesen mit Urteil vom 23. Oktober 2024 abwies.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 23. Oktober 2024 sei aufzuheben. Der Endentscheid der Verwaltungsrekurskommission für Strassenverkehrssachen vom 6. März 2024 und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. November 2023 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Führerausweis nicht für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 aberkannt werde.
Das Verwaltungsgericht, die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen alle die Abweisung der Beschwerde. Das SVA liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, womit er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt ist.
1.2. Die Vorinstanz wies die gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen vom 6. März 2024 gerichtete Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
1.2.1. Zur Begründung führte sie an, auf die Beschwerde sei mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146).
1.2.2. In einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz aber auch aus, dass selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, dem Beschwerdeführer der Führerausweis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen aberkannt worden sei und es auch materiell abzuweisen wäre (E. 3 des angefochtenen Entscheids). In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht ebenfalls die materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen, was vorliegend der Fall ist. Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht setzt sich mit der materiellen Seite nicht auseinander (BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2).
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG). Die mangelhafte Bezeichnung des Rechtsmittels - sie ist bloss mit Beschwerde tituliert - schadet dem Beschwerdeführer nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1 mit Hinweis).
1.4. Nicht einzutreten ist allerdings auf die Begehren, mit welchen der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Verfahren vorangegangenen Entscheide (Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen vom 6. März 2024 und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. November 2023) beantragt. Diese sind durch den kantonal letztinstanzlichen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und somit nicht mehr anfechtbar, sie gelten jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5; 134 II 142 E. 1.4).
1.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung der Nichtaberkennung seines Führerausweises beantragt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c.). Mit dem Hauptbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch die Aberkennung des Führerausweises hinfällig werden würde und kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse mehr bestünde.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Person vorgebracht und begründet werden, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht einen längeren E-Mail Verlauf zwischen ihm und dem kantonalen Strassenverkehrsamt ein, datierend zwischen dem 20. August 2023 und dem 2. September 2024, welcher unter anderem die Wirksamkeit der durch das Strassenverkehrsamt verfügten Aberkennung des Führerausweises und die Tragweite der aufschiebenden Wirkung bei Einlegung eines Rechtsmittels betrifft. Die E-Mails datieren alle vor dem angefochtenen Urteil und hätten ohne Weiteres bei der Vorinstanz eingereicht werden können. Sie bleiben deshalb unberücksichtigt.
Es ist deshalb auch nicht weiter auf die mit diesen Mails vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er aufgrund mangelhafter Kommunikation der Behörden davon ausgegangen sei, dass der Führerausweisentzug des SVA trotz Beschwerde gültig sei und er vom 25. April 2024 bis 24. Oktober 2024 zu Unrecht auf das Führen eines Fahrzeugs in der Schweiz verzichtet habe. Ohnehin hätten zumindest seinem Rechtsvertreter die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bekannt sein sollen.
3.
Die Vorinstanz ist nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss verspätet geleistet habe. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 7. Mai 2024 aufgefordert worden, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innert 20 Tagen zu bezahlen. Die Verfügung sei mittels Einschreiben versandt worden und am 14. Mai 2024 abgeholt worden, wodurch die 20-tägige Frist am 15. Mai 2024 zu laufen begonnen und am 3. Juni 2024 geendet habe. Mit Schreiben datierend vom 3. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer beantragt, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 14 Tage zu erstrecken. Das Couvert habe einen Poststempel vom 5. Juni 2024 getragen, woraufhin die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass das Schreiben verspätet erfolgt sei.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er habe sich am 3. Juni 2024 mit einem Bekannten in Kreuzlingen getroffen und den besagten Brief um ca. 18.00 Uhr in den Briefkasten geworfen. Weil er nicht genau gewusst habe, ob die Leerung bereits erfolgt sei, habe er den Bekannten gebeten, einen kurzen Blick auf den Brief zu werfen. Dieser könne bezeugen, dass die Postaufgabe am 3. Juni 2024 und somit rechtzeitig erfolgt sei.
Die durch den Poststempel begründete Vermutung des verspäteten Briefeinwurfs gilt als widerlegt, wenn aufgrund der beigebrachten Beweise keine ernsthaften Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe bestehen (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1). Ob die Vorinstanz dies verneinen durfte und zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, oder ob sie bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist (vorne E. 2.2), braucht nicht weiter erörtert zu werden, weil die Beschwerde ohnehin aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Entzug des Führerausweises sei unverhältnismässig und treuwidrig.
4.1. Er habe die sehr kurze Distanz zur Fähre nur selbst fahren wollen, weil seine Lebenspartnerin einen Termin gehabt habe und direkt zum Bahnhof habe weitergehen müssen, da sie ansonsten den Zug verpasst hätte. Er habe immer versucht, sich im Rahmen des Möglichen an die gesetzlichen Anordnungen zu halten. Durch die Sanktionierung seines Verhaltens würde man ihn auf die Stufe, eines Delinquenten setzen, der die angeordneten behördlichen Anordnungen wider besseren Wissens ignoriert habe. Eine juristische Gleichbehandlung der beiden Fälle wäre treuwidrig.
4.2. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2023 auf Schweizer Boden ein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für die Dauer vom 1. Februar bis 28. Februar 2023 entzogen worden war. Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl vom 6. März 2023 der Staatsanwaltschaft Bischofszell, in welchem die Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG festgehalten wurde, nicht angefochten.
4.2.1. Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der bzw. die Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringden und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.2. Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch sein unbestrittenes Verhalten eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG), auch wenn er nur wenige Meter zurückgelegt habe. Selbst die Betätigung der Zündung mit der Absicht, das Auto fahren zu wollen, wäre bereits ausreichend (vgl. Urteil 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3).
4.2.3. Seine Widerhandlung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass er sie in der Absicht begangen hat, seiner Freundin das Erreichen des Zugs zu ermöglichen. Ebenso wenig trifft ihn deshalb kein Verschulden an seiner Tat. Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.5 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden, wonach die Voraussetzungen von Art. 17 resp. Art. 19 StGB offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe sich immer rechtskonform verhalten, ist somit zumindest in dieser Hinsicht nicht zutreffend.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation erreichen möchte, dass die bei einer Verletzung von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorgesehene Mindestdauer für den Führerausweisentzug von sechs Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG unterschritten oder gar gänzlich von einem Entzug abgesehen werden soll, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.
4.3.1. Per 1. Januar 2005 wurde das Administrativmassnahmenrecht revidiert. Die Revision bezweckte, schwere und wiederholte Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die der Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten im Strassenverkehr dienten, einheitlicher und strenger zu ahnden (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes; BBl 1999 4462 ff., 4485). Nach wie vor richtet sich die Dauer des Entzugs nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Gefährdung der Verkehrssicherheit, dem Verschulden, dem Leumund als Motorfahrzeugführer bzw. -führerin sowie der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Jedoch darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Satz 3 SVG gemildert wurde, der die Strafbarkeit von Führerinnen und Führern eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten betrifft (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die jeweils vorgeschriebene Mindestdauer entgegen der früheren Bundesgerichtspraxis nicht mehr unterschritten werden dürfe, weil ansonsten die mit der Revision angestrebte einheitliche Handhabung vereitelt würde (BBl 1999 4486; vgl. zum Ganzen: 135 II 334 E. 2.2; Urteile 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.1.2; 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5 je mit Hinweisen).
4.3.2. Das Bundesgericht hat seither wiederholt entschieden, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf und zwar auch bei einem besonders leichten Fall des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs (Urteile 1C_372/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.5; 1C_52/2022 vom 8. Juni 2022 E. 2.5; 1C_102/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen). Demnach ist die Schwere des Verschuldens bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zwar zu berücksichtigen, jedoch darf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer auch bei einem besonders leichten Verschulden nicht unterschritten werden (vgl. RÜTSCHE/WEBER, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 16a SVG; zum Ganzen Urteil 1C_170/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6).
4.3.3. Eine Unterschreitung der in Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG geregelten Mindestdauer von sechs Monaten ist vorliegend somit nicht möglich. Dies gilt nicht nur mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auch hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, und seines angeblich ungetrübten Leumunds, wobei ihm aber offensichtlich bereits einmal der Führerausweis entzogen werden musste.
Daraus erhellt auch, dass der Beschwerdeführer keinesfalls auf dieselbe Stufe wie notorische Strassenverkehrssünder gestellt wurde, sondern ihm unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände seines Einzelfalls die mildeste Sanktion auferlegt worden ist, die gesetzlich möglich ist.
4.4. Auf diesen Umstand hat ihn bereits die Vorinstanz hingewiesen, weshalb der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei in rechtsfehlerhafter Weise nicht auf seine Argumente eingegangen, nicht verfängt. Ob er damit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) überhaupt ausreichend begründet hat, kann somit offenbleiben.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Mösching