Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_725/2025
Urteil vom 15. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
gegen
Bau- und Raumentwicklungsdepartement des
Kantons Obwalden,
Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinderat Sarnen,
Rütistrasse 8, Postfach 1263, 6061 Sarnen 1,
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Dorfplatz 8, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Wiedererwägung betreffend Abbruch eines Gebäudes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2025
(B 25/001).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone (LWZ) gelegenen Parzelle Nr. 4262 in Büel (Grundbuch Sarnen). Diese ist mit einem Wohnhaus und einem Stall überbaut. Den Stall hatte bereits sein Voreigentümer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern als Holzschopf und Garage. Im Januar 2017 stellte das Bauamt von Sarnen fest, dass A.________ einen grossen Teil der Holzkonstruktion und der Aussenfenster des Stalls ersetzt und neue Fenster eingebaut hatte. In der Folge wiesen das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden (BRD) bzw. die Einwohnergemeinde Sarnen ein nachträgliches Baugesuch ab und ordneten den Abbruch des Stalls an. Eine Beschwerde A.________ s gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 12. Februar 2019 ab und ordnete den Abbruch des Stalls und die Renaturierung des Bodens innert 12 Monaten ab Rechtskraft an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 24. Juli 2020 stellte A.________ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte den Verzicht auf den angeordneten Rückbau des Stalls. Nach verschiedenen prozessualen Weiterungen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sind, reichte A.________ am 31. Mai 2023 ein vom Schweizerischen Bauernverband aktualisiertes Betriebskonzept (vom 25. April 2023) ein. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt des Kantons Obwalden (ALU) erachtete die Instandstellung des Stalls in seiner Stellungnahme als landwirtschaftlich begründet. Das BRD dagegen beantragte die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs. In der Folge bezog das instruierende Departement B.________ ins Verfahren ein; dieser beabsichtigt, den Stall für die Schafhaltung und als Remise zu pachten. Mit Eingabe vom 22. August 2024 hat B.________ die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs beantragt.
Am 26. November 2024 hat der Regierungsrat das Gesuch abgewiesen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss seinem Beschluss vom 12. Februar 2019 angeordnet. Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Beschwerde von A.________ und B.________ gegen diesen Entscheid abgewiesen.
C.
Dagegen haben A.________ und B.________ am 3. Dezember 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BRD beantragt deren Abweisung. Das Bundesamt für Raumentwicklung hat auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführer haben repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer des Stalls, der umgenutzt statt abgebrochen werden soll, der Beschwerdeführer 2 seinerseits möchte den Stall und umliegendes Land pachten. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid folglich besonders betroffen. Als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zum Rechtsmittel befugt. Das gilt auch für den Beschwerdeführer 2, der als möglicher künftiger Pächter vom Regierungsrat ins Verfahren einbezogen worden ist.
Falls der Regierungsrat beantragen sollte, auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten - seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht ganz klar -, wäre dem nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 2, abgesehen von der längst abgelaufenen Beschwerdefrist, nicht zur Anfechtung des seinerzeitigen Wiederherstellungsentscheids befugt wäre. Vorliegend geht es aber um das Gesuch des Beschwerdeführers 1, den damaligen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Daran hat der Beschwerdeführer 2 ein schutzwürdiges Interesse; dies ist auch der Grund, weshalb er vom Regierungsrat zu Recht ins Verfahren einbezogen worden ist.
1.2. Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinerlei Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die erhobenen Rügen genügend begründet sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 95 lit. a-c und Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin. Frei prüft es die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte. Soweit es dabei allerdings um die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht geht, prüft dies das Bundesgericht wiederum ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 I 143 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). Wird die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV gerügt, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Feststellung des Sachverhalts kann von der beschwerdeführenden Person zudem nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, der negative Wiedererwägungsentscheid des Regierungsrats sei wegen Verletzung der Ausstandsregeln aufzuheben. Zur Begründung haben sie angeführt, diesen Entscheid habe der Departementssekretär des Finanzdepartements instruiert, der bereits an den früheren Beschlüssen des Regierungsrats mitgewirkt habe. Die Vorinstanz hat diesen Einwand als verspätet erachtet; die Beschwerdeführer hätten das Ausstandsgesuch stellen müssen, als erkennbar gewesen sei, dass der Departementssekretär das Verfahren instruiere und nicht erst Jahre später. Ausserdem liege auch keine unzulässige Vorbefassung vor, wenn sich ein Behördenmitglied nach erfolgter Rückweisung einer Streitsache erneut mit dieser befasse.
3.2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Vorinstanz überdehne den Begriff der Unverzüglichkeit in willkürlicher Weise. Der Beschwerdeführer 1 (der Beschwerdeführer 2 war damals noch nicht am Verfahren beteiligt) sei im Zeitpunkt des ersten regierungsrätlichen Entscheids noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und es sei einer Privatperson unzumutbar, "ohne fachkundige Unterstützung die komplexen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge" zu erkennen, welche die Pflicht zum Ausstand begründen würden. Ausserdem verlange das Staatsverwaltungsgesetz des Kantons Obwalden vom 8. Juni 1997 (StVG/OW; GDB 130.1) keine unverzügliche Erhebung der Ausstandsrüge.
3.3. Der letztere Einwand ist unbehelflich, denn die Obliegenheit der sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV (BGE 144 IV 35 E. 2.2 am Ende) und gilt in der gesamten Rechtsordnung, auch wenn das anwendbare Verfahrensgesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwände betreffend die Unbefangenheit erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich rügt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 132 II 485 E. 4.3). Diese Verpflichtung zum loyalen Verhalten gilt auch für Laien. Nicht rechtskundige Parteien sind ebenfalls gehalten, Einwände gegen die Mitwirkung von Gerichtspersonen und Mitarbeitenden der Verwaltung ohne Verzug geltend zu machen, auch wenn für sie im Einzelnen etwas weniger strenge Regeln gelten mögen. Bezogen auf den vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer folglich gehalten, seine Bedenken gegen die Mitwirkung des Departementssekretärs bei der Instruktion des regierungsrätlichen Verfahrens rasch vorzubringen und nicht erst Jahre später im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. zur Rügepflicht von Laien die Urteil 7B_311/2024 vom 10. Juni 2024 E. 4; 1B_542/2018 vom 9. April 2019 E. 3.2). Die Vorinstanz hat die Ausstandsrüge der Beschwerdeführer somit zu Recht als verspätet erachtet.
4.
4.1. Beim Entscheid, dessen Wiedererwägung die Beschwerdeführer anstreben, handelt es sich um den Beschluss des Regierungsrats vom 12. Februar 2019. In diesem wies der Regierungsrat die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen den vom BRD angeordneten Abbruch des ohne Bewilligung sanierten Stalls auf der Parzelle Nr. 4262, Grundbuch Sarnen, ab und ordnete die Renaturierung des Bodens innert 12 Monaten seit Rechtskraft an. Dieser Entscheid ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Allerdings ist der Beschwerdeführer 1 seiner Verpflichtung nie nachgekommen und die Obwaldner Behörden haben den Wiederherstellungsentscheid (bisher) nicht durchgesetzt.
4.2. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies fliesst aus Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Partei Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1; 127 II 306 E. 7a, je mit Hinweisen; Urteile 1C_526/2023 vom 25. März 2025 E. 4.1.1; 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 4.2, in: ZBl 124/2023 S. 598).
Diesen bundesrechtlichen Anforderungen scheint die massgebliche Bestimmung des kantonalen Rechts, auf die sich die Vorinstanz gestützt hat, zu entsprechen: Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Kantons Obwalden über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (VwVV/OW; GDB 133.21) ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle namentlich dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand.
4.3. Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind sich denn auch einig darin, dass es in der Sache darum geht, ob der rechtskräftig gewordene Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2019 aufgrund einer Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Beschwerdeführer sehen eine Änderung in der Absicht des Beschwerdeführers 2, Land des Beschwerdeführers 1 und den interessierenden Stall zu pachten, um dort Schafe zu halten. Eine Wiedererwägung könnte allenfalls dann in Betracht fallen, wenn der Stall für die Schafhaltung oder als Remise im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG landwirtschaftlich notwendig wäre.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer 1 ohne Bewilligung vorgenommenen Sanierungsarbeiten unter dem Blickwinkel vom Art. 24c RPG sei nicht angezeigt, geht es bei den Ausnahmetatbeständen nach Art. 24 ff. RPG doch um nicht zonenkonforme, vorliegend also nicht landwirtschaftlich genutzte Bauten. Wie oben erwähnt, stellt sich für den Beschwerdeführer 2, der einen Landwirtschaftsbetrieb führt, die Frage, ob die angestrebte Nutzung im Sinne von Art. 16a RPG zonenkonform wäre. In Rz. 50 ihrer Rechtsmitteleingabe an das Bundesgericht widersprechen die Beschwerdeführer dem zwar. Sie argumentieren dort aber auch ausschliesslich mit dem landwirtschaftlichen Bedarf des Beschwerdeführers 2. Sie kommen ebenfalls und mit Recht nicht auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24c RPG zurück und behaupten nicht, diesbezüglich hätten sich die Umstände in massgeblicher Weise verändert.
5.
Im Kern geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 für seinen Landwirtschaftsbetrieb den illegal ausgebauten Stall des Beschwerdeführers 1 benötigt. Wäre dies zu bejahen, könnte nach dem Ausgeführten (oben E. 4.2) ein Grund vorliegen, den rechtskräftigen, vom Regierungsrat mit Beschluss vom 12. Februar 2019 bestätigten Bauabschlag in Wiedererwägung zu ziehen.
5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer 2 benötige den umstrittene Stall für die von ihm angestrebte Schafhaltung nicht, denn er verfüge bereits über eine nahe gelegene Feldscheune (auf der Parzelle Nr. 1686). Diese Baute reiche für die Schafhaltung aus, denn diese Tiere würden Weide und Unterstand selbständig aufsuchen und sich grundsätzlich auch im Winter auf der Weide aufhalten. Es genüge ein Unterstand mit zwei geschützten Wänden; dem werde die allseitig geschlossene Feldscheune gerecht. Diese biete auch mehr Platz als der Stall. Von dort könnten die Schafe direkt auf die Weideflächen der Parzellen Nrn. 1684 und 1686 gelangen. Der Verpächter der Feldscheune sei vertraglich verpflichtet, allenfalls nötige bauliche Anpassungen vorzunehmen.
Die Vorinstanz gelangte sodann zur Auffassung, der Beschwerdeführer 2 habe auch keinen zusätzlichen Bedarf an Remisenfläche. Wie der Regierungsrat aufgezeigt habe, könne auf die Berechnungen des Schweizer Bauernverbands bzw. des ALU nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer 2 verfüge bei seinem Betriebszentrum innerhalb des Gebäudes über rund 197 m2 zum Einstellen von Maschinen usw. Das ALU habe jedoch die Fläche unter dem Vordach und auf der Heubühne nicht beachtet. Es sei davon auszugehen, dass beim Betriebszentrum des Beschwerdeführers 2 zwischen 216 und 298 m2 Remisenfläche vorhanden sei. Hinzu komme noch eine Fläche von 30 m2 beim Ökonomiegebäude. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer 2 somit über 250 bis 330 m2 Remisenflächen, ohne Berücksichtigung der Scheune auf Parzelle Nr. 1718, wo der Pachtvertrag offenbar aufgelöst werde. Folglich benötige er beim strittigen Stall keinen zusätzlichen Raum als Unterstand für Maschinen oder die Lagerung von Futtermitteln. Die Beschwerdeführer hätten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, inwiefern diese Berechnungen im Detail nicht zutreffen sollten.
5.2. Die Beschwerdeführer machen in der Sache geltend, bei der Ermittlung des Bedarfs an Remisenfläche hätten sich die kantonalen Behörden an die Berechnung des ALU als kompetenter Fachbehörde halten müssen. Der Beschwerdeführer 2 verliere mit der Beendigung der Pacht des Grundstücks Nr. 1718 mit dem dortigen Gebäude Remisen- und Futterlagerflächen im Umfang von 126 m2. Dieser Umstand sei in der Berechnung des Schweizer Bauernverbands nicht berücksichtigt worden. Der Abzug von 24 m2 Remisenfläche betreffend das Betriebsfahrzeug entbehre jeglicher Grundlage, und bei den gedeckten Abstellplätzen beim Zweifamilienhaus des Beschwerdeführers 2 handle es sich um die dort zugehörigen privaten Parkplätze. Im Zusammenhang mit den Remisenflächen werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vor, weil sie ihrem Antrag nicht gefolgt sei, ein Gutachten zum Bedarf und zu den vorhandenen Flächen einzuholen.
Sodann habe die Vorinstanz die Nutzung der Feldscheune fälschlicherweise einem allfälligen Neubau auf dem Grundstück Nr. 4262 gegenübergestellt. Sie hätte beachten müssen, dass ein bereits bestehender Stall zur Diskussion stehe. Es sei offensichtlich, dass die Bestandesgarantie des ursprünglichen Stalls nicht erloschen gewesen sei und die Sanierungsmassnahmen ohne weiteres bewilligungsfähig gewesen wären. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz die Vor- und Nachteile der Feldscheune auf der Parzelle Nr. 1686 und des Stalls am Standort Büel gegeneinander abwägen müssen. Dabei falle der Vergleich eindeutig zu Gunsten des Letzteren aus. Dieses Gebäude eigne sich besser für eine rationelle Bewirtschaftung. Neben der Schafhaltung sei auch das Halten von Rindvieh oder anderer Tiergattungen in Betracht zu ziehen. Hierfür fehle der Feldscheune ein betonierter Stallboden und ein Hofdüngerlager. Ein grossvolumiger Stall mit grosszügiger Raumhöhe und viel Fensterfläche sei günstig für das Tierwohl und das Gebäude auf Parzelle Nr. 4262 am Standort Büel biete diesbezüglich bessere Voraussetzungen. Zudem sei die Bewirtschaftung der Futtervorräte einfacher, weil dort die Bühne im Obergeschoss befahren werden könne.
5.3. Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer zugrunde liegt. Dieses richtet sich gegen einen rechtskräftigen Entscheid des Regierungsrats, in welchem dieser ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 gegen den vom BRD angeordneten Abbruch des ohne Bewilligung sanierten Stalls auf der Parzelle Nr. 4262 abgewiesen hat. Der Regierungsrat hat in diesem Beschluss den Abbruch des Stalls und die Renaturierung des Bodens innert 12 Monaten seit Rechtskraft angeordnet. Dieser Entscheid ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, vom Beschwerdeführer 1 jedoch nicht umgesetzt worden. Bei dieser Ausgangslage hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs sei davon auszugehen, dem Abbruchbefehl sei Folge geleistet und der Stall abgebrochen worden. Andernfalls würde die Partei, die sich über ihre Rechtspflichten hinwegsetzt, besser behandelt als diejenige, welche ihren Verpflichtungen nachkommt und die illegale Baute abbricht (vgl. auch Urteile 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.3; 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Es ist folglich zu prüfen, ob aufgrund der Verpachtung der - mit dem abzubrechenden Stall überbauten - Parzelle des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 an diesem Ort eine neue, gleich dimensionierte Stallbaute bewilligt werden könnte.
5.4. Zonenkonform in der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen, die für die bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 34 Abs. 4 RPV präzisiert diese Voraussetzung dahingehend, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist, ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Urteil 1C_608/2024 vom 3. März 2026 E. 2.1.1). Die Notwendigkeit hängt insbesondere von der angebauten Fläche, der Art der Kulturen und der Produktion (bodenabhängig oder bodenunabhängig) sowie von der Struktur, der Grösse und den Bedürfnissen des Betriebs ab (Urteile 1C_618/2014 vom 29. Juli 2015 E. 4.1, in: RDAF 2015 I S. 499; 1C_27/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Die zuständige Behörde muss daher zunächst prüfen, ob die neue Tätigkeit in bestehenden Räumlichkeiten realisiert werden kann; ist dies nicht der Fall, muss sie prüfen, ob der Neubau der beabsichtigten Nutzung und den objektiven Bedürfnissen des Betriebs entspricht (BGE 129 II 413 E. 3.2; 125 II 278 E. 3a; 123 II 499 E. 3b/cc). Die Verfügbarkeit bestehender Gebäude darf nicht durch Bequemlichkeitsentscheidungen der Landwirtin bzw. des Landwirts beeinträchtigt worden sein, wie etwa durch Verkauf, Vermietung oder eine nicht landwirtschaftliche Umnutzung (Urteil 1C_58/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 5.3.1 mit Verweis auf das Urteil 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2, in: URP 2016 S. 37; ZBl 117/2016 S. 548; RDAF 2017 I S. 378).
5.5. Der Beschwerdeführer 2 möchte den Stall für die Remisierung und für die Schafhaltung verwenden. Um zu beurteilen, ob diese Nutzungen im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG als landwirtschaftlich notwendig qualifiziert werden können, sind namentlich zwei Aspekte, die zwischen den Parteien umstritten sind, vertieft zu untersuchen: Dies ist zum einen die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 bereits heute über genügend Remisenflächen verfügt oder ein Bedarf nach zusätzlichen Flächen besteht; zum andern die Frage, ob die bestehende Feldscheune für die Schafhaltung genügt oder ob der Beschwerdeführer 2 hierfür den strittigen Stall benötigt.
Wie sich die Sache bei der Haltung anderer Tierarten, etwa von Rindern, verhalten würde, braucht dagegen nicht geprüft zu werden. Die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführer sind theoretisch und sie machen nicht geltend, der Beschwerdeführer 2 würde eine solche Tierhaltung ernsthaft in Betracht ziehen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Bauten in der Landwirtschaftszone ist von der tatsächlich geplanten und nicht von einer theoretisch ebenfalls denkbaren Verwendung auszugehen und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 den Stall für das Halten von Schafen nutzen möchte.
5.5.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach, im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Ökonomiebaute, mit den Bedürfnissen von Schafen bzw. den Anforderungen an deren Haltung auseinandergesetzt. Im Urteil 1C_247/2020 vom 12. Mai 2021 E. 6 hat es auf frühere Urteil verwiesen und festgehalten, zum Witterungsschutz von Schafen genügten in den Sommermonaten Bäume, Sträucher und sonstige natürliche Strukturen. Bei dieser Beurteilung hat es sich auf das "Informationsschreiben Tierschutz" des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreffend Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien (in der Fassung vom September 2008) abgestützt. Dieses Informationsschreiben äussert sich auch zu den Bedürfnissen von Schafen bei Kälte und Nässe. Demnach muss ein Witterungsschutz ermöglichen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Er muss windgeschützt und ausreichend trocken sein, so dass die Tiere vor dem Durchnässen und Auskühlen bewahrt werden. Der Boden muss so gestaltet sein, dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird, z.B. durch ausreichende Einstreu (BLV, Fachinformation Tierschutz, Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien, Fassung vom März 2026, S. 2). Die Vorinstanz hat diese Anforderungen korrekt erfasst und festhalten, die bestehende Feldscheune werde diesen gerecht. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass die Schafhaltung in der Feldscheune möglich ist. Ob ein Stall mit grosszügiger Raumhöhe und viel Fensterfläche dem Tierwohl zuträglicher wäre, kann offenbleiben, lässt sich damit doch keine betriebliche Notwendigkeit im Sinne von Art. 16a RPG begründen.
Am Genügen der Feldscheune für die Schafhaltung vermag der vage Hinweis der Beschwerdeführer auf gewässerschutzrechtliche Anforderungen nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen als nicht nachvollziehbar erachtet und festgehalten, die Feldscheune befinde sich weder in unmittelbarer Nähe zu einem Fliessgewässer noch in einem Gewässerschutzgebiet; falls gewässerschutzrechtliche Bestimmungen tatsächlich nicht eingehalten werden könnten, wären bauliche Anpassungen zulässig. Dem widersprechen die Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise. Weder konkretisieren sie die betreffenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen noch zeigen sie auf, dass die Feldscheune diesen Anforderungen nicht genügen würde.
5.5.2. Hinsichtlich des Remisenbedarfs werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz und dem Regierungsrat in formeller Hinsicht vor, von der Stellungnahme des fachkundigen ALU abgewichen zu sein. Sie sehen darin eine Ermessensüberschreitung. Allerdings unterliegen Amtsberichte grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (BGE 124 II 409 E. 2; Urteil 8C_696/2016 vom 19. September 2017 E. 2.3); es handelt sich bei der Meinungsäusserung des ALU also nicht um ein Gutachten, von dem nur aus triftigen Gründen abgewichen werden dürfte (vgl. dazu BGE 150 II 133 E. 4.1.3). Die Vorinstanzen haben eingehend begründet, weshalb sie der Berechnung des Remisenbedarfs des Amts (und des Schweizer Bauernverbands) nicht gefolgt sind. Es ist demnach zu prüfen, ob die betreffenden Überlegungen zutreffen. Soweit es sich dabei um Feststellungen tatsächlicher Natur handelt, ist das Bundesgericht an diese gebunden, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. oben E. 2.3).
Die Beschwerdeführer begnügen sich trotz ihrer langen Ausführungen im Wesentlichen damit, ihre eigene Sicht der Dinge zu wiederholen und den Erwägungen der Vorinstanz gegenüber zu stellen. Ihre Kritik, die vorinstanzliche Berechnung der benötigten und vorhandenen Remisenflächen des Beschwerdeführers 2 sei nicht nachvollziehbar, ist offensichtlich unzutreffend: Das Verwaltungsgericht hat in E. 6.3 des angefochtenen Urteils seine Berechnung der Remisenflächen eingehend dargelegt. Diese beruht auf sachverhaltlichen Feststellungen. Um mit ihren Einwänden durchzudringen, müssten die Beschwerdeführer deren offensichtliche Unrichtigkeit aufzeigen. Das tun sie nicht. Auch die Vorinstanz hatte schon bemängelt, dass die Beschwerdeführer nicht darlegen würden, inwiefern die regierungsrätliche Berechnung des Remisenbedarfs unzutreffend sein sollte. Gleich verhält es sich im bundesgerichtlichen Verfahren: Die Beschwerdeführer wiederholen zwar etwa ihre Einschätzung, das Obergeschoss der Feldscheune sei aus konstruktiven Gründen für die Lagerung von Heu und Stroh nicht geeignet, und erachten die Auffassung, bauliche Anpassungen seien ohne übermässigen Aufwand möglich, als unerklärlich. Weshalb dies nicht zutreffen soll, erläutern die Beschwerdeführer nicht. Auch mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, beim Ökonomiegebäude des Beschwerdeführers 2 werde ein ganzes Obergeschoss nicht genutzt, setzen sie sich nicht auseinander.
6.
Gestützt auf die obigen Feststellungen können auch die Gehörsrügen der Beschwerdeführer beurteilt werden:
Diese sind der Auffassung, die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass sie darauf verzichtet habe, zur Frage der Remisierung ein Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz hat sich bei der Überprüfung der Berechnung des Bedarfes an Remisenflächen durch den Regierungsrat auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Standardwerte gemäss FAT-Bericht 590 (Agroscope, Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen, 2002) abgestützt. Wie gesehen, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Zweifel an der Anwendung diese Praxiswerte auf die betrieblichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers 2 zu erwecken. Es stellten sich keine schwierigen Sachfragen, die zu beantworten ohne gutachterliches Fachwissen nicht möglich war. Der Verzicht auf eine Expertise ist somit nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch der vor Bundesgericht gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Amtsberichts des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) abzuweisen. Sodann durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins und die Edition der Akten des Schlichtungsverfahrens zum Pachtvertrag betreffend das Grundstück Nr. 1718 verzichten.
Anhand der obenstehenden Ausführungen erweist sich sodann, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. Sie hat sich eingehend mit der konkreten Fragestellung auseinandergesetzt und sich in ihrer Urteilsbegründung entgegen der unsubstanziierten Behauptung der Beschwerdeführer nicht mit "einigen (lehrbuchartigen) Ausführungen allgemeiner Natur" begnügt.
7.
Damit besteht für das Bundesgericht weder Anlass noch Handhabe, von den vorinstanzlichen Feststellungen zum Remisenbedarf des Beschwerdeführers 2 abzuweichen. Ebenso wenig sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Schafhaltung in der Feldscheune zu beanstanden. Daraus ergibt sich, dass der strittige Stall für die Bewirtschaftung des Betriebs des Beschwerdeführers 2 nicht notwendig ist, weshalb die geplante Nutzung nicht zonenkonform wäre. Die kantonalen Behörden haben das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes folglich zu Recht verneint. Demnach hat der Beschwerdeführer 1 den rechtmässigen Zustand innert der vom Regierungsrat angeordneten Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft wiederherzustellen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. November 2024). Die Rechtskraft tritt am Tag der Ausfällung des vorliegenden Entscheids ein (Art. 61 BGG).
8.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und haften solidarisch ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Sarnen, dem Regierungsrat des Kantons Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier