Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_754/2025  
 
 
Urteil vom 20. August 2026  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Münsterlingen, 
Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Vetterli, 
Departement für Bau und Umwelt 
des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, 
Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Festlegung des Gewässerraums, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 8. Oktober 2025 (VG.2025.41/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Grundstücke Nrn. 1045 und 1046 stehen im Miteigentum von A.A.________ und B.A.________. Die beiden direkt an den Bodensee anstossenden Liegenschaften sind gemäss dem Zonenplan der politischen Gemeinde Münsterlingen der Seeuferschutzzone zugewiesen und von einer Gefahrenzone überlagert. Die Parzelle Nr. 1045 ist mit einem Wohnhaus ("Fischerhus") überbaut, während die östlich angrenzende Parzelle Nr. 1046 unüberbaut ist. 
Am 19. April 2023 beschloss die Gemeinde Münsterlingen den Gewässerraumlinienplan "Bodensee Abschnitt 4", der vom 2. bis 21. Juni 2023 öffentlich auflag. Dieser sieht im Bereich der Grundstücke Nrn. 1045 und 1046 eine Gewässerraumbreite von 15 m vor. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 erhob die Eigentümerschaft Einsprache gegen die Festlegung der Gewässerraumlinien auf ihren beiden Liegenschaften. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 ab. Dagegen gelangte die Eigentümerschaft mit Rekurs an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, das diesen mit Entscheid vom 24. Februar 2025 abwies. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Rekursentscheid und wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Festlegung des Gewässerraumes so anzupassen, dass die Parzellen Nrn. 1045 und 1046 ausserhalb des Gewässerraumes zu liegen kommen. Eventualiter sei der Gewässerraum zu reduzieren, subeventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die planerische Festlegung des Gewässerraums im Gemeindegebiet Münsterlingen. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Miteigentümerschaft zweier Seeuferparzellen, die nahezu vollständig im neu definierten Gewässerraum zu liegen kommen, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Anlass des hier zu beurteilenden Rechtsstreits gibt die Festlegung des Gewässerraums entlang des Bodensees auf dem Gebiet der Gemeinde Münsterlingen. 
 
2.1. Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG (SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest (Gewässerraum), der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Der Bundesrat ist nach Art. 36a Abs. 2 GSchG befugt, die Einzelheiten zu regeln, was er mit Art. 41a ff. GSchV (SR 814.201) getan hat. Insbesondere schreibt Art. 41b Abs. 1 GSchV vor, dass die Breite des Gewässerraums, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen muss, wohingegen die Abs. 2 bis 4 gewisse Anpassungs- bzw. Verzichtstatbestände vorsehen. Ferner sorgen die Kantone gemäss Art. 36a Abs. 3 GSchG dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird.  
Art. 36a GSchG geht auf die parlamentarische Initiative 07.492 mit dem Geschäftsnamen "Schutz und Nutzung der Gewässer" zurück, mit der die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats - als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" - insbesondere den Zustand der Gewässer in der Schweiz verbessern und die Finanzierung entsprechender Massnahmen regeln wollte (vgl. Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer, Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008, BBl 2008 8043 ff. [nachfolgend: Bericht UREK-S], S. 8044 f.). 
 
2.2. Im Kanton Thurgau ist es nach § 34 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren vom 19. April 2017 (WBSNG/TG; RB 721.1) an den Gemeinden, zur Abgrenzung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 36a GSchG auf Basis der Grundlagen gemäss § 2 WBSNG/TG die Gewässerraumlinien festzulegen. Gemäss § 2 Ziff. 4 WBSNG/TG erarbeitet der Kanton unter Mitwirkung der Gemeinden behördenverbindliche Grundlagen für die Festlegung des Gewässerraums.  
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorschriften des Bundes im Kanton Thurgau in zwei Phasen umgesetzt würden: In einer ersten Phase habe der Kanton den behördenverbindlichen Raumbedarf für fliessende und stehende Gewässer unter Mitwirkung der Gemeinden erarbeitet. Festgelegt worden sei dieser in der Fachkarte behördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer, die der Regierungsrat im Regierungsratsbeschluss Nr. 1074 vom 18. Dezember 2018 verabschiedet habe. Die behördenverbindliche Festlegung des Raumbedarfs der Gewässer habe keine unmittelbare Wirkung auf Private. Insbesondere blieben die Abstandsvorschriften des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 (PBG/TG; RB 700) bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien anwendbar. Der Abstand gemäss § 76 PBG/TG für Bauten und Anlagen gegenüber Seen betrage 30 m. In der zweiten Phase würden die Gemeinden auf Basis dieses behördenverbindlichen Raumbedarfs den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum bis 2026 festlegen. Dies erfolge im Rahmen einer Sondernutzungsplanung in Form von Gewässerraumlinien, wobei für das Verfahren gemäss § 34 Abs. 3 WBSNG/TG § 5 Abs. 2-5 sowie §§ 6 und 29-31 PBG/TG gälten. Sobald der Gewässerraum durch die Gemeinde mittels Gewässerraumlinien grundeigentümerverbindlich festgelegt sei, ersetze der Gewässerraum im massgebenden Abschnitt die bisher geltenden Gewässerabstandsvorschriften nach dem Planungs- und Baugesetz. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie als Folge der Gewässerraumfestlegung auf ihren Parzellen geltend. Die daraus resultierende Einschränkung ihrer Eigentumsbefugnisse stelle einen schweren Grundrechtseingriff dar. Die bundesrätliche Verordnung, die eine Mindestbreite des Gewässerraums von 15 m vorsehe, beruhe auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage bzw. mit Art. 36a Abs. 2 GSchG liege eine unzulässige Gesetzesdelegation vor. Zudem sei der Eingriff in ihr Grundeigentum unverhältnismässig. Neben der Verletzung der Eigentumsgarantie rügen sie einen Verstoss gegen das Legalitäts-, Gewaltenteilungs- und Verhältnismässigkeitsprinzip. 
 
4.  
Zunächst ist die Rüge zu beurteilen, der Eingriff beruhe auf keiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage. 
 
4.1. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten, wie der hier als verletzt gerügten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte bleibt unantastbar (Abs. 4).  
 
4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Rechtslage insoweit korrekt darstellen, als sie festhalten, ein Wiederaufbau des Fischerhauses sei sowohl im Falle des freiwilligen Abbruchs als auch der unfreiwilligen Zerstörung künftig generell nicht zulässig: Art. 24c RPG (SR 700), der einen Wiederaufbau im Prinzip zulässt (Abs. 2), findet im Gewässerraum keine Anwendung. Art. 41c Abs. 2 GSchV enthält eine eigenständige, an der verfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie orientierte Regelung, die etwa Bestand, Weiternutzung und Unterhalt umfasst - nicht aber die Erweiterung oder den Wiederaufbau (BGE 146 II 304 E. 9.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden hingegen darin, der aus der Festlegung der Gewässerraumlinien resultierende Eingriff in die Eigentumsgarantie wiege - wegen des Verlusts namentlich der Wiederaufbaubefugnis - schwer. Ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die baulichen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks insbesondere dann vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 145 I 156 E. 4.1; 133 II 220 E. 2.5 mit Hinweisen). Massgebend erscheint in diesem Zusammenhang, dass die beiden Grundstücke der Beschwerdeführenden bereits kraft des aktuell gültigen Zonenplans der Gemeinde Münsterlingen in der Seeuferschutzzone und damit ausserhalb des Baugebiets liegen, ihre bauliche Nutzung also auch ohne die strittige Gewässerraumfestlegung erheblich eingeschränkt ist. In der Seeuferschutzzone sind gemäss Art. 21 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Münsterlingen vom 1. August 2018 (nachfolgend: BauR/ Münsterlingen) Bauten und Anlagen mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Fusswegen nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Seeuferschutzzone nötig sind. Die Ausscheidung der Seeuferschutzzone dürfte somit zwar einen schwerwiegenden Eingriff zur Folge gehabt haben (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 65 zu Art. 26 BV), doch bildet diese vorliegend nicht Streitgegenstand.  
Gegenüber den bisherigen eingeschränkten baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf den Parzellen der Beschwerdeführenden bedeutet der Verlust der Erweiterungs- und Wiederaufbaumöglichkeit, wie er mit der Gewässerraumfestlegung einhergeht, keinen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die Beschwerdeführenden können ihre Liegenschaften weiterhin wie bis anhin nutzen. Auch wird ihnen keine künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht oder erschwert. Im Gegenteil ist die Seeuferschutzzone gerade nicht für die Wohnnutzung vorgesehen. Was die Erweiterungs- und Wiederaufbaubefugnis anbelangt, ist festzuhalten, dass die Rechtslage selbst unter Anwendung von Art. 24c RPG nicht derart eindeutig ist, wie die Beschwerdeführenden suggerieren. Die erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG steht unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung (Abs. 5). See- und Flussufer von Bauten freizuhalten und deren öffentlichen Zugang und Begehung zu erleichtern, stellt ein solches wichtiges Anliegen der Raumplanung dar (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG; ferner BGE 146 II 304 E. 9.2). Somit kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden hätten ihr "Fischerhus" bisher jederzeit beliebig erweitern und/oder wiederaufbauen können. Damit steht aber auch nicht fest, dass sie allein aufgrund der Gewässerraumfestlegung eine bauliche Nutzungsmöglichkeit verloren hätten. 
 
4.4. Kann ein schwerer Eingriff verneint werden, ist dem Argument der Beschwerdeführenden, es fehle angesichts der Intensität der Grundrechtsbeschränkung an einer Grundlage im formellen Gesetz, der Boden entzogen. Selbst wenn sich nämlich die vorliegend nur als leicht zu qualifizierende Einschränkung der Eigentumsgarantie einzig auf die bundesrätliche Verordnung (Art. 41b Abs. 1 GSchV) zu stützen vermöchte, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, wäre darin mit Blick auf Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV keine Verfassungsverletzung zu erblicken. Damit bedarf die Auffassung der Vorinstanz, Art. 41b Abs. 1 GSchV werde durch den Verweis im kantonalen Wasserbaugesetz auf die Gewässerschutzverordnung des Bundes zu kantonalem Gesetzesrecht im formellen Sinn, keiner weiteren Prüfung. Eine andere Frage ist, ob Art. 41b Abs. 1 GSchV einer akzessorischen Normenkontrolle standhält. Darauf wird zurückzukommen sein (hinten E. 5.3).  
 
5.  
Des Weiteren erachten die Beschwerdeführenden den aus der Gewässerraumfestlegung resultierenden Eigentumseingriff für unverhältnismässig. Die Festlegung des Gewässerraums auf 15 m ab Uferlinie auf ihren Parzellen sei weder geeignet, das damit verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen, noch erforderlich oder zumutbar. 
 
5.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1 mit Hinweis). Die ergriffene Massnahme muss geeignet sein, das anvisierte Ziel zu erreichen (BGE 152 I 75 E. 4.3). Dabei genügt, dass die streitigen Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich daran vorbeizielen (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 142 I 49 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführenden das öffentliche Interesse an und die Geeignetheit der Ausscheidung des Gewässerraums auf ihren Parzellen im Wesentlichen damit infrage stellen, im fraglichen Bereich seien keine Revitalisierungsmassnahmen geplant oder notwendig und das Seeufer sei mit massiven, hohen Ufermauern verbaut, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Gewässerraum unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden (BGE 140 II 428 E. 8.1; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 17 f. zu Art. 36a GSchG; je mit Hinweisen auf die Materialien). Zum andern begründet die minimale Breite des Gewässerraums von 15 m bei stehenden Gewässern eine ökologische Mindestvorgabe, abgeleitet aus der bei Fliessgewässern etablierten Schlüsselkurve (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Änderung der GSchV vom 20. April 2011, S. 3 und 13). In Analogie zu Fliessgewässern wird davon ausgegangen, der Gewässerraum könne auch bei stehenden Gewässern ab einer Breite von 15 m als eigenständiger Lebensraum funktionieren (a.a.O., S. 13), wobei gerade bei Seen dieses gewässerökologische Minimum im Einzelfall auch grösser sein kann (vgl. BPUK/LDK/BAFU/  
ARE/BLW, Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, aktualisierte Fassung 2024, S. 40, wonach der potenzielle natürliche Uferraum der meisten stehenden Gewässer sogar wesentlich breiter sein dürfte als 15 m). 
Weshalb die Festlegung des Gewässerraums im Ufergebiet des Bodensees auf Höhe der Grundstücke der Beschwerdeführenden keinerlei Vorteile hinsichtlich Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen, insbesondere zur Schaffung, Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen (vgl. Art. 36a Abs. 1 lit. a GSchG und hierzu FRITZSCHE, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 36a GSchG), bringen soll, legen die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden weder nachvollziehbar dar noch ist dies ersichtlich. Die mit der Gewässerraumfestlegung einhergehende extensive Gestaltung und Bewirtschaftung (vgl. Art. 41c GSchV) sowie das daraus resultierende Revitalisierungspotenzial genügen, um ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung des Gewässerraums zu bejahen. Ein solches Potenzial ist vorliegend jedenfalls nicht bloss aufgrund der bestehenden Ufermauern zu verneinen. Gleichzeitig ist die Festlegung der Gewässerraumlinien (auch) auf den streitbetroffenen Liegenschaften geeignet, das verfolgte öffentliche Interesse zu erreichen. Weiterungen zu den anderen Funktionen des Gewässerraums (Art. 36a Abs. 1 lit. b und c GSchG) erübrigen sich. 
 
5.3. Weiter zweifeln die Beschwerdeführenden an der Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer landesweiten Festlegung der Gewässerraumbreite für stehende Gewässer von (grundsätzlich) 15 m auf Verordnungsstufe.  
 
5.3.1. Das Bundesgericht ist befugt, Rechtsverordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. Erweist sich die Rüge der mangelnden Gesetz- oder Verfassungsmässigkeit als begründet, ist der betreffenden Verordnungsbestimmung im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen (BGE 148 III 172 E. 3.2 mit Hinweis). Die Gesetzmässigkeit einer gesetzesvertretenden Verordnung oder Vollziehungsverordnung ist insbesondere dahingehend zu prüfen, ob der Bundesrat die Grenzen der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 151 II 593 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die Festlegung der Gewässerräume ist gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG Aufgabe der Kantone. Art. 36a Abs. 2 GSchG überträgt dem Bundesrat in diesem Zusammenhang die Regelung der "Einzelheiten". Der Grundsatz der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums - und daraus resultierend das grundsätzliche (Wiederauf-) Bauverbot als potenziell schwerer Grundrechtseingriff - ist im Gewässerschutzgesetz selbst vorgesehen (vgl. Art. 36a Abs. 3 GSchG), wie das BAFU zu Recht festhält. Die fachliche Konkretisierung wurde dabei bewusst dem Verordnungsgeber überlassen (Bericht UREK-S, a.a.O., S. 8059), damit einhergehend die Frage der Gewässerraumbreite. Wie viel Raum ein Gewässer benötigt, damit Uferbereiche als Lebensraum funktionieren, ist denn auch keine reine Wertungsfrage, die der Gesetzgeber selbst beantworten müsste, sondern eine gewässerökologische Fachfrage (vgl. vorne E. 5.2). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage lassen sich nach ständiger Praxis nicht abstrakt festlegen (vgl. BGE 151 I 257 E. 5.1 mit Hinweis). Insbesondere bei technischen Materien darf der Gesetz- dem Verordnungsgeber einen Gestaltungsbereich einräumen, der diesfalls für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 190 BV; vgl. z.B. BGE 143 II 87 E. 4.4 und 6.1.3 betreffend das CO2 -Emissionshandelssystem). Vor diesem Hintergrund wird das Bestimmtheitsgebot - trotz der relativ offenen Delegationsnorm - aufgrund der technischen Natur der zu regelnden Gewässerschutzmaterie vorliegend nicht verletzt.  
 
5.3.3. Zum Vorgehen des Verordnungsgebers ist festzuhalten, dass dieser für Fliessgewässer die aus den etablierten Schlüsselkurven resultierenden Gewässerräume übernahm. Für stehende Gewässer orientierte er sich im Sinne einer Mindestvorgabe daran (vgl. vorne E. 5.2 mit Hinweisen), was nicht zu beanstanden ist. Dass der Bundesrat sich dabei für eine einheitliche Mindestbreite als Grundsatz entschieden hat, ist ebenfalls nachvollziehbar, ist damit doch letztlich der Rechtsgleichheit und -sicherheit sowie der Praktikabilität (Vollzugstauglichkeit) gedient. Mit der Anpassung nach oben (Art. 41b Abs. 2 GSchV) bzw. unten (Abs. 3), der Möglichkeit des Verzichts (Abs. 4) und dem Ausnahmebewilligungsregime (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV) existieren Tatbestände, um dem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, bereits der Verordnungsgeber habe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, geht fehl. Die Kritik an Art. 41b Abs. 1 GSchV erweist sich demnach insgesamt als unbegründet.  
 
5.4. Wiederum bezogen auf den vorliegenden Fall ist auch die Erforderlichkeit einer Gewässerraumbreite von 15 m zu bejahen, zumal keine milderen Massnahmen ersichtlich sind. Insbesondere liegt, wie noch zu zeigen sein wird, kein dicht überbautes Gebiet vor, das eine Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten rechtfertigen würde (hinten E. 6). Zwar kann man zugunsten der Beschwerdeführenden die Frage aufwerfen, ob nicht die bereits erfolgte rahmennutzungsplanerische Massnahme, d.h. die Zuordnung der streitbetroffenen Parzellen zur Seeuferschutzzone, schon heute einen ähnlich weitgehenden Schutz des Gewässerraums zur Folge habe (vgl. vorne E. 4.3), und die Gewässerraumfestlegung im Rahmen eines Sondernutzungsplans deshalb nicht nötig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausscheidung der Gewässerräume von Bundesrechts wegen ausdrücklich vorgesehen ist. Nur damit ist der in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes vorgeschriebene Schutz hinreichend gewährleistet, zumal der Nutzungsplan von der Gemeinde dereinst einmal angepasst und ein Nichtbaugebiet wieder eingezont werden könnte. Ausserdem weist die Seeuferschutzzone, was die (baulichen) Nutzungsmöglichkeiten anbelangt, einen ähnlichen, nicht aber einen identischen Schutz des Gewässerraums auf: Zwar sind gewisse Elemente der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung im Sinne von Art. 36a Abs. 3 GSchG bereits in Art. 21 BauR/Münsterlingen enthalten. Vollumfänglich Anwendung finden die Vorschriften von Art. 41c GSchV aber erst mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung des Gewässerraums. Letztere ist denn auch die mildere Massnahme gegenüber der blossen Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands, weil damit das strengere Übergangsrecht entfällt, wonach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV auf einem Streifen von 20 m gilt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011) und Bauten gegenüber Seen generell einen Abstand von 30 m einzuhalten haben (§ 76 PBG/TG).  
 
5.5. Sodann ist den Beschwerdeführenden die Gewässerraumfestlegung auf ihren Parzellen auch zuzumuten. Wenn überhaupt, führt nicht der streitgegenständliche Plan zum Untergang des Fischerhauses und damit zum Wertverlust des Grundstücks, sondern höhere Gewalt oder menschliches Verschulden. Das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem potenziellen Wiederaufbau, den die Besitzstandsgarantie von Art. 41c Abs. 2 GSchV nicht zulässt, ist zwar von einigem Gewicht. Nach dem Gesagten verhält es sich aber nicht so, dass gestützt auf Art. 24c RPG eine Erweiterung oder ein Wiederaufbau unmittelbar am Ufer des Bodensees ohne Weiteres zulässig wäre. Folglich kann, wie bereits dargelegt, - aufgrund der ohnehin bereits stark eingeschränkten baulichen Nutzungsmöglichkeiten - auch nicht von einem schweren Eingriff in die Eigentumsbefugnisse die Rede sein (vorne E. 4). Das private Interesse der Beschwerdeführenden ist entsprechend zu relativieren. Auf der anderen Seite besteht ein gewichtiges öffentliches, gewässerschutzrechtliches und raumplanerisches Interesse daran, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu gewährleisten und Gewässerräume, insbesondere Seeufer, zumindest auf längere Sicht von Bauten und Anlagen freizuhalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG und Art. 36a GSchG; BGE 146 II 304 E. 9.2). Die Gewässerraumfestlegung dient beiden Zielen.  
Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass auch die Anliegen des Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutzes ein öffentliches Interesse begründen, das in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Dieses Interesse spricht vorliegend aber nicht gegen die Gewässerraumfestlegung. Sollte das "Fischerhus", das gemäss Beschwerdeschrift vom kantonalen Amt für Denkmalpflege als "bemerkenswert" eingestuft worden sei, dereinst einmal zerstört werden oder verfallen, wie die Beschwerdeführenden befürchten, fiele damit auch das Erhaltungsziel dahin. Der Eigentümerschaft zu ermöglichen, einen beliebigen Ersatzneubau anstelle des erhaltenswerten Fischerhauses zu errichten, stünde jedenfalls nicht mehr im öffentlichen Interesse. Dieses umfasst allein den Erhalt der ursprünglichen Baute, der - in der Form von Unterhalt - auch im Gewässerraum zulässig ist (BGE 146 II 304 E. 9.2), wie die Vorinstanz zu Recht festhält. 
 
6.  
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Parzellen lägen im dicht überbauten Gebiet, was bei der Festlegung des Gewässerraums nicht berücksichtigt worden sei. 
 
6.1. Gemäss Art. 41b Abs. 3 GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.  
Das Bundesgericht hat sich seit der Revision der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 bereits wiederholt mit dem Begriff des "dicht überbauten Gebiets" befassen müssen (siehe jüngst wieder Urteil 1C_374/2025 vom 13. Mai 2026 E. 3). Dabei hat es festgehalten, dass der Begriff nicht nur für die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV Verwendung findet, sondern auch für die planerische Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV. Eine sachgerechte Planung setzt einen genügend gross gewählten Perimeter voraus. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers. Der Verordnungsgeber hat eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen wollen, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert werden. In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss daher der minimale Raumbedarf des Gewässers (gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV) grundsätzlich respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden. Der Verordnungsgeber hat mit dem Begriff "dicht überbaut" zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff restriktiv auszulegen ist. Eine "weitgehende" Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 RPG) genügt nicht (grundlegend BGE 140 II 428 E. 7, bestätigt in BGE 143 II 77 E. 2.7; 140 II 437 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
6.2. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, sie habe offengelassen, ob das Gebiet Seedorf, zu dem ihre beiden Parzellen gehörten, als dicht überbaut im Sinne von Art. 41b Abs. 3 GSchV gelte. Tatsächlich ist die Begründung des angefochtenen Entscheids in dieser Hinsicht nicht vollumfänglich nachvollziehbar (dazu sogleich E. 6.3). Es trifft allerdings nicht zu, dass die Vorinstanz sich bezüglich der Anforderung von Art. 41b Abs. 3 GSchV nicht festgelegt hätte, hält sie doch in ihrer zusammenfassenden Erwägung unmissverständlich fest, die Parzellen Nrn. 1045 und 1046 lägen nicht in dicht überbautem Gebiet. Sodann zeigt auch die Begründung zum abgewiesenen Verfahrensantrag auf Durchführung eines Augenscheins, dass die Vorinstanz die Überbauungssituation anhand von Plänen und elektronischen Hilfsmitteln (insbesondere der im Geoinformationssystem des Kantons Thurgau öffentlich zugänglichen Karten und Luftbilder) gewürdigt haben dürfte. Die Kritik der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung verfängt somit nicht.  
 
6.3. Sodann ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie festhält, bereits die Zugehörigkeit der Seeuferschutzzone zum Nichtbaugebiet und die erheblich eingeschränkten baulichen Nutzungsmöglichkeiten führten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein dicht überbautes Gebiet nicht erfüllt seien. Beizupflichten ist der Vorinstanz aber insoweit, als sie sinngemäss geltend macht, die Gemeinde beginge einen Planungsfehler, wenn sie Parzellen nutzungsplanerisch dem Nichtbaugebiet, gewässerschutzrechtlich aber dem dicht überbauten Gebiet zuwiese. Allein damit ist die Frage aber nicht beantwortet, ob das hier einschlägige Gebiet nun als dicht überbaut im Sinne von Art. 41b Abs. 3 GSchV zu betrachten ist.  
 
6.4. Die Gemeinde Münsterlingen zählt etwas weniger als 4'000 Einwohnerinnen und Einwohner. Sie liegt am Bodenseeufer wenige Kilometer südöstlich der Agglomeration Kreuzlingen, gehört aber gemäss kantonalem Richtplan nicht zum urbanen Raum, sondern ist als eigenständiger "kompakter Siedlungsraum (übrige Gemeinden) " aufgeführt, was im Kanton Thurgau der zweittiefsten Kategorie der Siedlungsdichten entspricht.  
Den Beschwerdeführenden kann darin gefolgt werden, dass das Seedorf gemeinsam mit der Ortschaft Landschlacht ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet innerhalb der Gemeinde Münsterlingen bildet, das sich in Richtung Bodensee erstreckt. Allerdings ist das Land entlang des Seeufers selbst kaum überbaut, was den hier zu beurteilenden Fall - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - deutlich von BGE 140 II 437 betreffend das Zürichseeufer der Gemeinde Rüschlikon (mit seinen Boots- und Badehäusern in dichter Folge) abhebt. Allein aufgrund der Ufermauern sowie vereinzelter Häuser und Bootsanlegeplätze kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, der Gewässerraum könne seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht erfüllen. Anders als im soeben zitierten Leitentscheid kann auch keine Rede davon sein, die betroffenen Parzellen lägen in einem Hauptsiedlungsgebiet am Bodenseeufer. Vielmehr stellt das Seedorf ein kleines, peripher gelegenes Siedlungsgebiet dar, das auch keinem Zentrumsgebiet oder Entwicklungsschwerpunkt zuzuordnen und wie gesehen zumindest in Ufernähe nur locker bebaut ist. Indem die Beschwerdeführenden die Überbauungsdichte landeinwärts hervorheben, übersehen sie, dass nach der Rechtsprechung der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem liegt (vgl. BGE 140 II 437 E. 5.1; 140 II 428 E. 7). 
 
6.5. Im Ergebnis ist der Schluss der Vorinstanz, Art. 41b Abs. 3 GSchV finde vorliegend keine Anwendung, nicht zu beanstanden. Liegen die Liegenschaften der Beschwerdeführenden nicht im dicht überbauten Gebiet, erübrigen sich Weiterungen zum Hochwasserschutz.  
 
7.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Politischen Gemeinde Münsterlingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2026 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet