Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_756/2025  
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Schangnau, 
Bauverwaltung, Gemeindehaus 290, 6197 Schangnau, 
 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der nachträglichen Baubewilligung für einen Lagerplatz im Gewässerraum, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 11. November 2025 (100.2024.137U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ ist Eigentümer der am Ufer der Emme und ausserhalb der Bauzone gelegenen Parzelle Schangnau Gbbl. Nr. 514. Mit Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007 erteilte ihm der Regierungsstatthalter des damaligen Amtsbezirks Signau eine nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung eines mit Kies gekofferten Lagerplatzes für die Lagerung von Siloballen. Am 4. Juli 2022 ereignete sich in Schangnau ein ausserordentliches Hochwasser, das auch den Lagerplatz von A.________ betraf. Am 5. September 2022 informierte das Tiefbauamt des Kantons Bern die Einwohnergemeinde Schangnau, dass A.________ den offenbar durch die Überflutung vollständig zerstörten und abgeschwemmten Lagerplatz eigenhändig wieder instand stelle bzw. neu baue, und wies darauf hin, dass nach seinen Einschätzungen dafür eine Baubewilligung nötig sei. Nachdem A.________ in der Sache Stellung genommen hatte, erliess die Einwohnergemeinde am 25. Oktober 2022 eine Baueinstellungsverfügung, welche die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid vom 14. Februar 2023 schützte. 
Mit Verfügung vom 27. März 2023 kündigte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental A.________ an, sie beabsichtige den Widerruf der Baubewilligung für den Lagerplatz aus dem Jahr 2007, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er mit Schreiben vom 12. April 2023 Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 widerrief die Regierungsstatthalterin den Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die BVD mit Entscheid vom 8. April 2024 ab. 
 
2.  
Gegen den Entscheid der BVD gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 11. November 2025 wies das Gericht seine Beschwerde ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- 
 
3.  
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und auf den Widerruf des Gesamtbauentscheids vom 26. Juni 2007 zu verzichten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
 
4.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gelangt, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei in allen Teilen unbegründet und deshalb abzuweisen. Sie hat dabei namentlich darlegt, weshalb der Gesamtentscheid vom 26. Juni 2007 des Regierungsstatthalters des damaligen Amtsbezirks Signau ursprünglich fehlerhaft gewesen sei, die öffentlichen Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestand des Baubewilligung klar überwögen und kein Augenschein erforderlich sei. Weiter hat sie ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer weder aus der Besitzstandsgarantie noch dem Gleichbehandlungsgebot etwas zu seinen Gunsten ableiten könne und der Widerruf nicht auf die Lagerung der Siloballen beschränkt werden könne.  
Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht zwar eine gewisse Kritik an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Er setzt sich mit diesen jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Insbesondere zeigt er nicht entsprechend auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben sollte, obschon unter anderem insoweit qualifizierte Rüge- und Begründungsanforderungen gelten. Er begnügt sich vielmehr in dieser wie auch in sonstiger Hinsicht im Wesentlichen damit, der Beurteilung der Vorinstanz seine abweichende eigene Sichtweise entgegenzustellen und deren Richtigkeit zu behaupten, bzw. mit appellatorischer Kritik. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Schangnau, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur