Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_759/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Italien,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. Dezember 2025 (RR.2025.163).
Sachverhalt:
A.
Das italienische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 1. Juli 2025 um Inhaftierung und Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelikten. Es stützte sich dabei auf den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Macerata vom 23. September 2022, der gestützt auf das Urteil des Gerichts Macerata vom 22. Mai 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Appellationsgerichts von Ancona vom 22. Juni 2021 erging.
B.
B.a. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 31. Juli 2025 wurde A.________ am 2. September 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab.
B.b. Mit Entscheid vom 30. September 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________.
Das italienische Justizministerium leitete dem BJ mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 eine Eingabe von A.________ vom 16. Oktober 2025 weiter, worin dieser darum bittet, die Strafe in der Schweiz vollziehen zu können. Die italienischen Behörden erkundigten sich beim BJ, ob ein stellvertretender Strafvollzug nach schweizerischem Recht in Betracht käme. Das BJ teilte dem italienischen Justizministerium mit Schreiben vom 5. November 2025 mit, dass die stellvertretende Strafverfolgung vor dem Hintergrund einer obligatorischen Ausweisung von A.________ aus der Schweiz nicht gerechtfertigt sei. Die italienischen Behörden teilten dem BJ auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 11. November 2025 mit, dass sie an ihrem Auslieferungsersuchen festhielten.
Die von A.________ gegen den Entscheid vom 30. September 2025 erhobene Beschwerde sowie das akzessorische Haftentlassungsgesuch wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 gelangt A.________ an das Bundesstrafgericht und erklärt sich mit seiner Auslieferung nach Italien nicht einverstanden. Das Bundesstrafgericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde in italienischer Sprache verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG indes in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, das heisst im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, durch eine Auslieferung würde sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt. Aufgrund der finanziellen Situation und der fehlenden Empfangsräume für Kinder in den italienischen Gefängnissen werde er seine Ehefrau und seine beiden Kinder nicht sehen können. Er wolle seine Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüssen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und festgehalten, momentan liege kein förmliches Gesuch um Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz vor. Sodann weist sie zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet und die auch nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), ist der Beschwerdeführer albanischer Staatsangehöriger, der eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2020 in der Schweiz lebe, über eine bis 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, seit Mai 2019 verheiratet sei und zwei Kinder (mit Jahrgängen 2022 und 2024) habe. Die Vorinstanz erwog, soweit ersichtlich lägen damit keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse vor. Eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch dränge sich nicht auf.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5 f. mit Hinweisen). Dass der Fall aus einem anderen Grund besonders bedeutend wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
3.
Nach diesen Erwägungen ist das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck