Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_78/2025  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ressortvorsteher Hochbau Männedorf, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost, 
 
1. Einfache Gesellschaft B.________, bestehend aus: 
 
1.1. C.B.________, 
1.2. D.B.________, 
1.3. E.B.________, 
1.4. F.B.________, 
2. G.B.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anna Frey. 
 
Gegenstand 
Ersatzvornahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 28. November 2024 (VB.2023.00404). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx in Männedorf. Am 21. Juli 2022 brannte das darauf stehende Mehrfamilienhaus. Der Dachstock wurde dabei vollständig zerstört. Mit Verfügung vom 15. September 2022 verbot der Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf A.________, die Liegenschaft zu bewohnen bzw. bewohnen zu lassen, und forderte ihn auf, bis zum 30. September 2022 bestimmte bauliche Massnahmen vorzunehmen. Zudem verfügte er ein Betretungsverbot und die Versiegelung der Liegenschaft nach dem 30. September 2022. Dagegen erhob A.________ Rekurs.  
 
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 ordnete der Ressortvorsteher Hochbau insbesondere den Abbruch bis auf das Erdgeschoss, den Bau eines Notdachs über dem Erdgeschoss und Sicherungsmassnahmen an. Die Ausführung der Arbeiten wurde einer Bauunternehmung übertragen. Zwischen dem 19. und dem 21. Oktober 2022 wurde das Gebäude bis zum Erdgeschoss abgebrochen. Auch gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2022 erhob A.________ Rekurs.  
 
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Rekursverfahren und nahm die einfache Gesellschaft B.________ und G.B.________ aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung an der Nachbarliegenschaft als Mitbeteiligte ins Verfahren auf. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 hiess es die Rekurse insoweit gut, als es betreffend die Verfügung vom 15. September 2022 das Betretungsverbot und die Versiegelung aufhob und betreffend die Verfügung vom 17. Oktober 2022 die Pflicht von A.________ zur Tragung der Kosten für die Sortierung und Entsorgung des Abbruchmaterials aufhob. Im Übrigen schrieb es das Verfahren betreffend die Verfügung vom 15. September 2022 als gegenstandslos geworden ab und wies es den Rekurs im Verfahren betreffend die Verfügung vom 17. Oktober 2022 ab.  
 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. November 2024 gut. Es stellte fest, dass der unmittelbare Vollzug des Abbruchs der Liegenschaft ohne vorgängige Fristansetzung unter Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtmässig war. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt der Ressortvorsteher Hochbau Männedorf, das Urteil vom 28. November 2024 sei aufzuheben und das Urteil des Baurekursgerichts zu bestätigen.  
 
Das Verwaltungsgericht und A.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die einfache Gesellschaft B.________ und G.B.________ beantragen die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen fest.  
 
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
1.2. Genauer zu untersuchen ist das Beschwerderecht nach Art. 89 BGG. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner nach Art. 89 Abs. 2 BGG Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. c), sowie Personen, Organisationen und Behörden, wenn ihnen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (lit. d). 
 
1.3. Dem Ressortvorsteher Hochbau Männedorf, der erstinstanzlich entschieden hat (bzw. dem Ressort Hochbau als Behörde) kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, weshalb eine Beschwerde gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht von Art. 89 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt (BGE 141 I 253 E. 3.2; Urteil 1C_241/2022 vom 3. November 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Da er sein Beschwerderecht auch nicht aus Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ableiten kann, müsste ihm dieses durch ein Bundesgesetz eingeräumt werden (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG), was nicht der Fall ist. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.  
 
1.4. Eine Autonomiebeschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG stünde grundsätzlich der Gemeinde Männedorf offen. Allerdings führt die anwaltliche Vertreterin ausdrücklich im Namen des Ressortvorstehers Beschwerde und nicht im Namen der Gemeinde. Entsprechend hat sie auch einzig eine vom Ressortvorsteher unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Dass dieser seinerseits zur Vertretung der Gemeinde ermächtigt wäre, wird in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Dies liegt auch nicht auf der Hand, da Art. 32 Abs. 1 des Reglements Organisation Gemeinderat und Verwaltung der Gemeinde Männedorf vom 6. Dezember 2017 bestimmt, dass Prozesse durch den Gemeinderat geführt werden (wobei der Gemeinderat die Prozessführung gemäss Abs. 2 an die zuständige Abteilung delegieren kann).  
 
1.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewesen wäre, wenn sie im Namen der Gemeinde erhoben worden wäre. Zwar wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geltend gemacht und behauptet, beim Vollzug komme der Gemeinde auf dem Gebiet des Polizeiwesens ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Massgebend ist allerdings in dieser Hinsicht nicht das gesamte Gebiet des Polizeiwesens, sondern der hier streitige Bereich (vgl. BGE 147 I 433 E. 4.1 mit Hinweisen). Konkret geht es um die Frage, ob dem Beschwerdegegner zunächst die Ersatzvornahme hätte angedroht werden müssen, bevor die Behörde den Abbruch durch Dritte ausführen liess. Selbst wenn das kantonale Recht der Gemeinde in dieser Frage eine gewisse Entscheidungsfreiheit beliesse, wäre diese Freiheit jedenfalls nicht auf die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse in den Gemeinden ausgerichtet, sondern auf eine einzelfallgerechte Sachentscheidung (vgl. BGE 118 Ia 218 E. 3d/e; Urteil 1C_241/2022 vom 3. November 2022 E. 2.5-2.7 mit Hinweisen). Das Bestehen von Gemeindeautonomie ist deshalb zu verneinen.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der einfachen Gesellschaft B.________ (C.B.________, D.B.________, E.B.________ und F.B.________), G.B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold