Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_82/2025  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 30. Januar 2025 (RR.2024.106, RR.2024.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ersuchte das U.S. Department of Justice das Bundesamt für Justiz (BJ) um vorläufige Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.________. Am 26. Juni 2024 wurde dieser am Flughafen Zürich festgenommen. Tags darauf ordnete das BJ die Auslieferungshaft an. 
Mit diplomatischer Note vom 23. Juli 2024 übermittelte die Botschaft der USA dem BJ das Auslieferungsersuchen des U.S. Departments of Justice vom 16. Juli 2024. Aus den Beilagen geht hervor, dass gegen A.________ am 9. Juli 2024 beim United States District Court im District of Massachusetts Anklage erhoben worden war. In sechs Anklagepunkten werden ihm im Zusammenhang mit Wertpapieren verschiedene Tatbeiträge zu Betrug und Geldwäscherei vorgeworfen. A.________ nahm dazu Stellung, beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens, das er als politisch begründet bezeichnete, und verlangte die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft. 
Mit Entscheid vom 18. September 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Frage des politischen Delikts. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 vereinigte dieses das Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend die Einrede des politischen Delikts. Es wies sowohl die Einrede als auch die Beschwerde und ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Februar 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern und er selbst umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen.  
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).  
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, weil durch eine Auslieferung sein Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verletzt würde. Das Bundesstrafgericht wies diesbezüglich zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, wonach Eingriffe in das Familienleben, die auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind. Der blosse Umstand, dass Gefangene weit von ihren nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten werden, sodass Besuche erschwert werden, bedeutet noch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Nur ganz ausnahmsweise kommt in Frage, zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen (s. im Einzelnen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesstrafgerichts, die nicht offensichtlich falsch sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist hier nicht von derartigen aussergewöhnlichen Verhältnissen auszugehen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichten ergibt sich zwar, dass seine Lebenspartnerin krank ist. Das Bundesstrafgericht hielt jedoch willkürfrei fest, daraus ergebe sich nicht, dass sie ohne ihn die gemeinsamen Kinder nicht betreuen könne. Weiter ist offensichtlich, dass sich Gefängnisbesuche in den USA für die in Dubai lebende Familie als schwierig erweisen würden und der telefonische oder briefliche Kontakt zwar für die Partnerin möglich ist, angesichts des Alters der 2021 und 2023 geborenen Kinder jedoch für Letztere nur eine unzureichende Alternative darstellt. Indessen stünde der Beschwerdeführer auch bei einer Strafverfolgung und allfälligen Strafvollstreckung in der Schweiz als Bezugs- und Betreuungsperson nicht zur Verfügung (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5 f. mit Hinweisen).  
Der angefochtene Entscheid, auf den im Übrigen verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass der Fall aus einem anderen Grund besonders bedeutend wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Die von ihm eingereichten Dokumente sind jedoch klarerweise unzureichend, um zu belegen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen, während Parteientschädigungen nicht zuzusprechen sind (Art. 66 und Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold