Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_94/2025  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Richard Stäuber 
und Dr. David Thomann, 
 
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, 
Feldeggweg 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren (Zugang zu Dokumenten), 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Januar 2025 (A-6907/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ beantragte mit Gesuch vom 21. März 2021 den Zugang zu Dokumenten einer Sachverhaltsabklärung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die Abklärung betraf eine von der Y.________ AG betriebene Applikation. Mit Verfügung vom 5. März 2024 gewährte der EDÖB den Zugang zu den verlangten Dokumenten mit Einschränkungen. Er eröffnete diese Verfügung sowohl A.________ als auch der Y.________ AG, anonymisierte dabei jedoch die jeweilige Gegenpartei.  
Dagegen erhoben sowohl die Y.________ AG als auch A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete es zudem unter anderem an, dass der Schriftenwechsel in Bezug auf die Identität der Y.________ AG weiterhin anonym durchgeführt werde. Daraufhin verlangte A.________ mit Eingabe vom 3. November 2024 den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Stephan Metzger und des Gerichtsschreibers Thomas Ritter. Weiter beantragte er die Offenlegung der Identität der Y.________ AG, um die Beurteilung der Befangenheit der beiden Gerichtspersonen zu gewährleisten. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab (Dispositiv-Ziffer 1), leitete die Eingabe vom 3. November 2024 zur weiteren Behandlung des zweiten Antrags (Offenlegung der Identität der Y.________ AG) an den verfahrensleitenden Richter Stephan Metzger weiter (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Verfahrenskosten A.________ (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Februar 2025 beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Zwischenentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2025 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der EDÖB hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten eingereicht und verweist in seiner Vernehmlassung vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid. Die Y.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 92 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm die Stellungnahmen der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen nicht zur Kenntnis gebracht und er habe sich dazu deshalb nicht äussern können. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; je mit Hinweisen). In Ausstandsverfahren steht das Replikrecht der gesuchstellenden Person auch hinsichtlich sämtlicher Stellungnahmen derjenigen Personen zu, deren Ausstand sie beantragt hat (Urteil 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.1 mit Hinweis). 
Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid in der Ausstandsfrage fällte, ohne dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen zugestellt zu haben. Damit verletzte es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch das Bundesgericht kommt aufgrund seiner Schwere nicht in Frage (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren und eine neue Entscheidung treffen müssen. Damit sind die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur beförderlichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wird damit gegenstandslos. 
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold