Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_98/2025
Urteil vom 8. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres
des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 14. Januar 2025 (WBE.2024.283 / JG / jb).
Sachverhalt:
A.
A.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit dem 20. März 1980. Ihm gegenüber wurden bisher keine Administrativmassnahmen ausgesprochen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis für 24 Monate aufgrund einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). A.________ habe am 24. März 2017 in U.________ ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten, sein Fahrzeug beschleunigt, obwohl ein anderes Fahrzeug die Absicht hatte zu überholen, und einen Verkehrsunfall verursacht.
C.
Eine durch A.________ gegen diese Verfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wies dieses ab. Auch das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 14. Januar 2025 ab.
D.
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 16. Februar 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und, eventualiter, die Verringerung der Dauer des Führerausweisentzugs.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend einen Führerausweisentzug. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom Führerausweisentzug direkt Betroffener zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in seinem Urteil ausgeführt, die Verwaltungsbehörde sei im Rahmen von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Dies treffe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen sei. Vorliegend habe das Obergericht Zürich auf Berufung des Beschwerdeführers hin den Sachverhalt einer nochmaligen Betrachtung unterzogen und dabei sowohl die Aussagen involvierter Personen als auch Sachbeweise berücksichtigt, namentlich ein verkehrstechnisches Gutachten. Dabei habe es hervorgehoben, dass die Darstellung des Beschwerdeführers weder mit den Wahrnehmungen der Polizisten noch mit dem Resultat der Geschwindigkeitskontrolle übereinstimmten.
Zusammenfassend sei das Obergericht Zürich vom folgenden massgeblichen Tatablauf ausgegangen: "Für die Zeit nach Beginn des Überholmanövers durch den Mitbeschuldigten sei gestützt auf die überzeugenden Zeugenaussagen des Polizisten davon auszugehen, dass bis zum Erreichen der Radaranlage eine konstante Beschleunigung der beiden Fahrzeuge erfolgt sei und der Personenwagen des Beschwerdeführers auch dann nicht abgebremst habe, als es zur Streifkollision gekommen sei, während der auf gleicher Höhe stehende Lieferwagen in dieser Phase kurz stark abgebremst haben müsse, um sich wieder hinter dem Personenwagen einreihen zu können, was auch durch die Erkenntnisse der Gutachten bestätigt werde. Es sei für das Fahrzeug des Beschwerdeführers mithin definitiv nicht von den von ihm geltend gemachten Tempovariationen (mit abwechslungsweisem Abbremsen und Gasgeben), sondern von einem kontinuierlichen Beschleunigen auszugehen, was zum einen durch die eindeutigen Wahrnehmungen des Zeugen (Polizist) belegt werde, zum anderen aber auch aufgrund der relativ schwachen Motorisierung seines Fahrzeugs naheliegend erscheine, welche eine kurzfristige Beschleunigung auf zumindest 124 km/h in der Endphase gar nicht zugelassen hätte" (angefochtener Entscheid, S. 6 f.).
Das Strassenverkehrsamt habe den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass er, sofern er mit der Sachverhaltsdarstellung im Strafurteil nicht einverstanden sei, die Beanstandungen zwingend in diesem Verfahren vorbringen müsse. Der Beschwerdeführer habe das Urteil des Obergerichts Zürich nicht angefochten. Damit gelte dessen Version des Sachverhalts als erstellt, zumal keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen bestünden.
2.2. Betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts führt das Verwaltungsgericht sodann aus, der Beschwerdeführer habe beim Vorfall vom 24. März 2017 in erster Linie eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 44 km/h ein objektiv schwerer Fall vor. Aufgrund des erstellten Sachverhalts sei es zudem offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Situation nicht mehr unter Kontrolle gehabt habe und die Überholkonstellation äusserst gefährlich gewesen sei. Zudem seien Elemente eines Wettrennens mit dem Überholmanöver verbunden. Schliesslich habe der Lieferwagen des Mitbeschuldigten erst drei Sekunden vor dem Kreuzen des Linienbusses mit dem Bremsvorgang begonnen. Unter diesen Umständen könne ein hohes Risiko eines Verkehrsunfalles mit potentiell schwerwiegenden Verletzungs- bzw. Todesfolgen ohne Weiteres als erstellt gelten. Nach dem Gesagten sei das Vorliegen einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr ohne Weiteres zu bejahen.
2.3. Der Entzug des Führerausweises nach Art. 16c SVG setze neben einer konkreten oder jedenfalls erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Rechtsgüter auch ein Verschulden der fahrzeugführenden Person voraus. In subjektiver Hinsicht müsse mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Laut dem Urteil des Obergerichts Zürich stehe in subjektiver Hinsicht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer bewusst Verkehrsregeln missachtet habe. Insgesamt sei dieses jedoch in Bezug auf das Eingehen eines hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten und Toten nicht von direktem Vorsatz, sondern Eventualvorsatz ausgegangen. Gemäss Verwaltungsgericht trifft den Beschwerdeführer unter diesen Umständen aufgrund seines schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens ein schweres Verschulden.
2.4. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass von einer schweren Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie von einem schweren Verschulden auszugehen sei, womit eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege.
Ausserdem habe durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestanden, womit der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG für mindestens zwei Jahre zu entziehen sei. Das Strassenverkehrsamt habe diese gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten. Daher könnten der ungetrübte automobilistische Leumund sowie eine allfällige Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden.
3.
Diese vorinstanzlichen Ausführungen basieren auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und überzeugen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.
3.1. Er übt zunächst Kritik am Sachverhalt. Das Ereignis habe sich anders zugetragen, als vom Obergericht Zürich festgehalten. Er sei über mehrere hundert Meter von einem anderen Lenker massiv bedrängt worden und habe in Panik gehandelt.
Die Vorinstanz hat jedoch korrekt aufgezeigt, dass diejenige Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend machen muss (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.1). Ebenfalls zu Recht hat sie angenommen, dass vorliegend keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts bestehen. Das Verwaltungsgericht durfte sich somit auf den vom Obergericht Zürich festgestellten Sachverhalt stützen.
3.2. Der Beschwerdeführer führt noch aus, ein Führerausweisentzug von zwei Jahren würde seine berufliche Existenz zerstören und dies kurz vor seiner Pensionierung. Zudem zeige sein Leumund als Lenker, dass er kein Raudi und kein Raser sei.
Wie die Vorinstanz wiederum zu Recht ausführt, beträgt die Mindestdauer des Führerausweisentzugs im Falle einer schweren Widerhandlung, wenn durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG), zwei Jahre. Eine Unterschreitung dieser Dauer ist nicht möglich, womit der ungetrübte Leumund sowie eine allfällige Massnahmeempfindlichkeit nicht berücksichtigt werden können (vgl Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 135 II 334 E. 2).
4.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 2 BGG) erledigt wird.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Hänni