Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1D_1/2026
Urteil vom 23. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux,
gegen
Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD), Reichengasse 27, Postfach, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitszeugnisses,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 27. November 2025 (601 2024 136).
Erwägungen:
1.
Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg (EKSD) stellte A.________ am 1. Februar 2018 als Verwaltungsadjunkt beim Amt für Sport (SpA) für das Sport- und Freizeitzentrum Campus U.________ an. Wegen des Wechsels des SpA zur Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion des Kantons Freiburg (SJSD) per 1. Januar 2022 schloss diese als neu zuständige Anstellungsbehörde mit A.________ am 14. Februar 2022 einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag für seine Funktion beim SpA ab. Mit Entscheid vom 30. März 2023 löste sie das Dienstverhältnis per 30. Juni 2023 ordentlich auf, was das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 1C_206/2024 vom 9. Oktober 2024 schützte.
2.
Am 25. August 2023 stellte die SJSD A.________ ein vom Vorsteher des SpA unterzeichnetes Zwischenzeugnis aus, das sie nach Rückmeldung von A.________ am 22. November 2023 durch ein neues, vom Amtsvorsteher und vom Vorsteher der EKSD unterzeichnetes Zwischenzeugnis ersetzte. Am 11. Juli 2024 stellte sie A.________ ein vom Amtsvorsteher unterzeichnetes Schlusszeugnis zu, das sie am 18. September 2024 nach diverser Korrespondenz mit A.________ durch ein neues, vom Amtsvorsteher und vom Vorsteher der SJSD unterzeichnetes Schlusszeugnis ersetzte. A.________ reichte darauf (erneut) einen Formulierungsentwurf für ein Arbeitszeugnis ein und ersuchte um Ausstellung eines nur vom Vorsteher der EKSD unterzeichneten Zwischenzeugnisses; andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies die SJSD das Ansinnen von A.________ ab.
3.
Gegen die Verfügung der SJSD vom 1. Oktober 2024 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 27. November 2025 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, soweit auf diese einzutreten bzw. diese nicht gegenstandslos geworden sei, und wies die Sache zur Anpassung des Schlusszeugnisses vom 18. September 2024 im Sinne der Erwägungen an die SJSD zurück. Im Übrigen bestätigte es deren Verfügung.
4.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. November 2025. Er beantragt, es sei ihm ein ausschliesslich vom Vorsteher der SJSD unterzeichnetes Schlusszeugnis gemäss seinem Formulierungsvorschlag auszustellen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
5.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Sache zur Anpassung des streitbetroffenen Schlusszeugnisses im Sinne der Erwägungen an die Anstellungsbehörde (SJSD) zurückgewiesen und im Übrigen deren Verfügung vom 1. Oktober 2024 bestätigt. In den Erwägungen hat sie im Rückweisungspunkt festgehalten, die SJSD habe das Schlusszeugnis dahingehend anzupassen, dass unter den Titel des Aufgabengebiets auch ein Abschnitt "Public Relations" aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe indes keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulierungen und die genaue Formulierung werde in das Ermessen der SJSD gestellt.
Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, ebenso wenig um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3; Urteile 8C_593/2022 vom 2. März 2023 E. 1.3; 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.2; 8C_75/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.3.1). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.1), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz die genaue Formulierung des Schlusszeugnisses im Rückweisungspunkt ausdrücklich in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt, verbleibt dieser mithin ein Entscheidungsspielraum.
5.2. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die selbständige Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies gilt auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 117 BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen oder ein sofortiger Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Solches liegt sodann auch nicht auf der Hand. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Es ist entsprechend nicht zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend nach Art. 113 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben durfte, obschon Streitigkeiten über die Ausstellung oder die Formulierung eines Arbeitszeugnisses aus dem öffentlichen Personalrecht nach konstanter Rechtsprechung als vermögensrechtlich gelten, der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG mithin entgegen seiner Ansicht nicht vorliegt (vgl. 1C_400/2024 vom 23. April 2025 E. 1.1 mit Hinweisen).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) sowie dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur