Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1D_7/2024  
 
 
Verfügung vom 9. April 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, 
 
gegen  
 
Grosser Rat des Kantons Thurgau, 
Parlamentsdienste, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Einbürgerung; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Dezember 2024 (VG.2024.118/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der syrische Staatsangehörige A.A.________ reiste im Juni 2006 in die Schweiz ein und war von Juni 2012 bis im Frühjahr 2024 in Romanshorn wohnhaft. Danach zog er nach U.________, Kanton Zürich. Er stellte am 12. März 2018 beim Amt für Zivilstandswesen des Kantons Thurgau ein Gesuch um Einbürgerung. Seine beiden während des laufenden Verfahrens geborenen Kinder wurden in das Gesuch miteinbezogen. 
Nachdem ein erster ablehnender Entscheid der Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde Romanshorn wegen einer Gehörsverletzung aufgehoben wurde, sprach sich diese mit Beschluss vom 14. Juni 2021 erneut gegen eine Einbürgerung von A.A.________ aus. Ein dagegen erhobener Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (DJS) mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A.A.________ mit Entscheid vom 10. August 2022 ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die daraufhin erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 13. Oktober 2022 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde Romanshorn an, A.A.________ sowie seinen beiden Kindern, B.A.________ und C.A.________, das Gemeindebürgerrecht zu erteilen (Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023). 
In der Folge erteilte die Einbürgerungskommission der Politischen Gemeinde Romanshorn A.A.________ und seinen beiden Kindern am 21. November 2023 das Gemeindebürgerrecht. Auf entsprechende Empfehlung des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau vom 22. Februar 2024 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) diesen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung aus. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 beantragte das DJS beim Grossen Rat des Kantons Thurgau die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. 
Am 11. September 2024 teilte die Justizkommission des Grossen Rates des Kantons Thurgau A.A.________ mit, sie habe beschlossen, dem Grossen Rat die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs zu beantragen. A.A.________ wurde eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um sich dazu zu äussern. Dieser reichte am 26. September 2024 seine Stellungnahme ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob A.A.________ beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Grossen Rat des Kantons Thurgau eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde in der Einbürgerungssache und stellte folgende Anträge: 
 
"1. Der Grosse Rat des Kantons Thurgau sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an der Sitzung vom 23. Oktober 2024 zu behandeln; 
 
2. diese Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen; 
 
3. eventuell sei der Grosse Rat des Kantons Thurgau anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu behandeln; 
 
unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 
 
Als Begründung führte A.A.________ an, die Justizkommission habe seine Stellungnahme vom 26. September 2024 entgegen ihrem Versprechen nicht sämtlichen Ratsmitgliedern zukommen lassen. Stattdessen habe sie sein Einbürgerungsgesuch aus der Liste der am 23. Oktober 2024 zu behandelnden Gesuche entfernt. Dies hätte zur Folge, dass es frühestens bei der nächsten Einbürgerungssitzung der Vorinstanz im April/Mai 2025 behandelt würde. Bis dahin wäre die - ein Jahr gültige - Einbürgerungsbewilligung des Bundes aber höchstwahrscheinlich bereits abgelaufen. 
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Oktober 2024 wies das Verwaltungsgericht den Antrag von A.A.________ ab, der Grosse Rat des Kantons Thurgau sei superprovisorisch anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch an der Sitzung vom 23. Oktober 2024 zu behandeln. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies es auch seine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.--. Das Verwaltungsgericht begründet die Abweisung im Wesentlichen damit, dem Grossen Rat des Kantons Thurgau könne zumindest im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, da die Fällung eines Entscheids über das streitige Einbürgerungsgesuch noch innerhalb der einjährigen Gültigkeitsdauer der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (d.h. bis zum 14. Mai 2025) möglich sei. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 28. Dezember 2024 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2024 sei festzustellen, dass der Grosse Rat des Kantons Thurgau das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert habe. Der Grosse Rat des Kantons Thurgau sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch spätestens an seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 zu behandeln. Im Eventualfall, dass der Grosse Rat des Kantons Thurgau in der Zwischenzeit das Einbürgerungsgesuch für seine Sitzung vom 19. Februar 2025 traktandieren und damit der Antrag 2 gegenstandslos werden sollte, sei der vorinstanzliche Kostenspruch aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Grosse Rat des Kantons Thurgau stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 22. Januar 2025 teilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, sein Einbürgerungsgesuch an der Sitzung des Grossen Rates vom 19. Februar 2025 zu behandeln. Mit Schreiben vom 6. März 2025 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesgericht über den ablehnenden Einbürgerungsentscheid des Grossen Rates des Kantons Thurgau und die von ihm dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens jegliche Art von Entscheiden (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 137 I 371 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; 133 III 645 E. 2.2). So sind auch Entscheide verfahrensrechtlicher Natur wie Nichteintretensentscheide oder (angebliche) Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen (vgl. Urteile 2C_414/2024 vom 12. September 2024 E. 1; 2C_344/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2; 2C_329/2011 vom 20. April 2011 E. 2). In Betracht kommt somit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG.  
 
1.2. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
 
1.2.1. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG setzt wie Art. 89 Abs. 1 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten voraus, dass die beschwerdeführende Person ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat (Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; Urteil 1C_4/2021 vom 27. April 2021 E. 1.2).  
 
1.2.2. Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1). Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Beschwerde lag zwar im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch vor, ist aber nachträglich - mit der Behandlung seines Einbürgerungsgesuchs an der Sitzung vom 19. Februar 2025 - dahingefallen. Dies führt - wovon auch der Beschwerdeführer auszugehen scheint - zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Besondere Umstände für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. hierzu BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1; 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 1.2 und 1.3) sind nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht. Soweit es sich beim Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (Antrag 1) nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt, ist sodann weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein rechtlich geschütztes Interesse an der blossen Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung bestehen soll (vgl. Urteil 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3).  
 
2.  
 
2.1. Nach dem Ausgeführten ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.1; 1C_585/2022, 1C_663/2022 vom 31. August 2023 E. 7; je mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4.a; Urteile 1C_263/2022 vom 5. März 2024 E. 2.1; 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.1).  
 
2.2. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rügen der Beschwerdeführenden bedürften einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen.  
Der Grossen Rat des Kantons Thurgau hat die Sitzung für die Behandlung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers während des hängigen Verfahrens vor Bundesgericht traktandiert und am 19. Februar 2025 schliesslich einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid betroffen. Die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind beim Grossen Rat des Kantons Thurgau eingetreten. 
 
2.3. Dem Kanton Thurgau sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Das Bundesgericht kann die Kostenregelung des vorangegangenen Verfahrens nur dann neu regeln, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Dies ist hier, wo das Verfahren gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall (vgl. Urteil 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Grosser Rat des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier