Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_18/2025
Urteil vom 3. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gemeinde Zizers,
Rathaus, Vialstrasse 2, 7205 Zizers,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Fey,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, Einzelrichterin,
Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_55/2025, 1C_76/2025 vom 13. Juni 2025,
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle 1313, die seit der Totalrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zizers 2011/2012 von der Landschaftsschutzzone (LSZ) überlagert wird. Mit dieser Totalrevision wurde auch der Usser Tschalärweg in den Generellen Erschliessungsplan (GEZ) der Gemeinde Zizers aufgenommen. Dieser wird als Land- und Forstwirtschaftsweg bezeichnet, welcher die Parzelle 1313 mit dem übergeordneten Strassennetz verbindet und bis ins Jahr 2011 ein Privatweg war. Seit 2021 wird erneut eine Gesamtrevision der Ortsplanung durchgeführt.
A.a. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die Gemeinde Zizers machte A.________ für den Zeitraum von 2012 bis 2022 eine Entschädigung für Unterhaltsaufwendungen in der Höhe von Fr. 37'480.-- geltend. Die Gemeinde wies diese Forderung am 1. Februar 2023 zurück mit der Begründung, es treffe sie keine Unterhaltspflicht für den Weg. Sie habe dies bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren U 22 3 vorgetragen, die Beschwerde sei abgewiesen worden und das Urteil rechtskräftig. Die von A.________ in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde nahm das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit dem 1. Januar 2025 neu: Obergericht) sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (U 23 50) nicht darauf ein.
A.b. In der Zwischenzeit wandten sich A.________ und B.________ am 29. September 2023 mit einer Eingabe an die Gemeinde Zizers, in welcher sie im Wesentlichen die Aufhebung der LSZ auf der Parzelle 1313 und weiteren Parzellen sowie den Ausstand verschiedener Gemeindevorstandsmitglieder beantragten. Am 15. November 2023 teilte die Gemeinde Zizers A.________ mit, dass sie zur Überprüfung der Eingabe mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht zuständig sei. Am 18. Dezember 2023 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses nahm die Beschwerde sinngemäss als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (U 23 85) ebenfalls nicht darauf ein.
B.
Gegen die beiden separat ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden erhoben A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren 1C_55/2025 betreffend das Urteil U 23 85 und 1C_76/2025 betreffend das Urteil U 23 50. Streitgegenstand bildete die Frage, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden jeweils zu Recht nicht auf die Eingaben von A.________ und B.________ eingetreten war. Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit Urteil vom 13. Juni 2025 ab, soweit es auf diese eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2025 gelangen A.________ und B.________ erneut an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 13. Juni 2025. In prozessualer Hinsicht beantragen sie den Ausstand verschiedener Bundesrichter. Zudem sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) und der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchsteller beantragen den Ausstand des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, Bundesrichter Haag, und deren weiteren Mitglieder Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merz, Bundesrichter Kneubühler und Bundesgerichtspräsident Chaix.
1.1. Dabei stützen sich die Gesuchsteller nicht ausdrücklich auf einen Ausstandsgrund. Ihre Begründung des Ausstandsgesuchs lässt darauf schliessen, dass sie sich sinngemäss auf Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG berufen und die genannten Mitglieder der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung als befangen erachten. Die Gesuchsteller führen aus, die Bundesrichter Merz, Haag, Chaix und Kneubühler - Bundesrichter Müller wird nicht mehr erwähnt - hätten im in Revision gezogenen Urteil von sich aus in den Ausstand treten müssen wegen Korruptionsdelikten und vorsätzlicher Rechtsbeugung unter Missachtung des Gesetzes in mehreren Fällen, wie zum Beispiel im dem vorliegenden Revisionsgesuch zugrundeliegenden Urteil, insbesondere jedoch aufgrund der gesamten Sachverhaltsverfälschung und betrügerischen Machenschaften im Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025. Indem sie dies versäumten, würden sie ihre Ausstandspflicht in krasser Weise verletzen.
1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2; 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).
1.3. Die Gesuchsteller begnügen sich weitgehend damit, ihre in verschiedenen Verfahren vor Bundesgericht wiederholt vorgebrachten Anschuldigungen und Unterstellungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie an das Bundesgericht, welches dessen Machenschaften decken soll, zu wiederholen, ohne diese jedoch in irgendwelcher Art belegen zu können (vgl. z.B. Urteile 1C_55/2025, 1C_76/2025 vom 13. Juni 2025; 1C_170/2024 vom 5. März 2025). Dadurch sind die den Ausstand begründenden Tatsachen jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dementsprechend erweist sich das vorliegende Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.1; 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.3).
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführen Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.1. Die Gesuchsteller führen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Gründe an, um das fragliche Urteil des Bundesgerichts in Revision zu ziehen. Dieses sei in Verletzung von mehreren Verfahrensvorschriften ( Art. 121 lit. a - d BGG ) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) zustande gekommen und könne auch wegen anderer Gründe nach Art. 123 Abs. 1 und 2 BGG in Revision gezogen werden.
2.2. Soweit die Gesuchsteller sinngemäss beanstanden, die Bundesrichter, die bereits am in Revision gezogenen Urteil mitgewirkt haben, hätten bereits zu diesem Zeitpunkt in den Ausstand treten sollen, weshalb dieses Urteil in Verletzung der Vorschriften über den Ausstand zustande gekommen sei (Art. 121 lit. a BGG), kann ohne Weiteres auf die Ausführungen zum Ausstandsgesuch verwiesen werden. Es bestehen keinerlei Hinweise auf die Befangenheit der abgelehnten Richter.
Ohnehin können Ablehnungsgründe nur dann mit einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden, wenn sie erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt worden wären (vgl. Art. 38 Abs. 3 BGG). Die Gesuchsteller berufen sich aber nur auf Umstände, die ihnen schon vor Ausfällung des fraglichen Urteils bekannt waren.
2.3. Die Gesuchsteller vertreten die Ansicht, das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe fälschlicherweise seinen Nichteintretensentscheid mit dem Bestehen einer res iudicata begründet, obschon die Gemeinde eine solche nicht geltend gemacht habe. Das Bundesgericht habe dies bestätigt und damit einer Partei mehr zugesprochen, als diese verlangt habe, wodurch ein Revisionsgrund (Art. 121 lit. b BGG) gesetzt worden sei.
Streitgegenstand des in Revision gezogenen Urteils war nur das Nichteintreten der Vorinstanz. Das Bundesgericht hat dieses geschützt und dadurch der Gegenpartei nicht mehr zugesprochen, als diese verlangt hat, ungeachtet davon, wie die Vorinstanz ihren Entscheid begründet hatte.
2.4. Weiter bringen die Gesuchsteller vor, das Bundesgericht habe erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt und damit einen Revisionsgrund gesetzt. Soweit die weitschweifigen Ausführungen der Gesuchsteller die Anforderung, wonach in einem Revisionsgesuch in gedrängter Weise darzulegen ist, aus welchen Gründen das Urteil in Revision zu ziehen ist, überhaupt erfüllen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 121 lit. d BGG ergibt sich klar, dass es bei versehentlich ausser Acht gelassenen Tatsachen stets um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. Dringt die beschwerdeführende Person mit ihrer Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder der Verletzung von in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechtsgrundsätzen (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht durch, kann sie nicht auf die Versehensrüge zurückgreifen und das bundesgerichtliche Urteil in Revision ziehen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 121 BGG). Das Versehen ist von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer rechtlichen Bedeutung, beides Rechtsfragen, abzugrenzen (BGE 122 II 17 E. 3). Folglich kommt dieser Revisionsgrund nicht zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Tatsache nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich erachtet hat (BGE 96 I 279 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 22 f. zu Art. 121 BGG). Die Gesuchsteller kritisieren aber ausschliesslich die bewusste Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht, was nicht Gegenstand der Revision ist.
2.5. Darüber hinaus bemängeln die Gesuchsteller, das Bundesgericht habe zahlreiche ihrer Rügen nicht oder falsch behandelt. Sinngemäss erachten sie dadurch den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG als erfüllt. Dieser zielt hauptsächlich auf Anträge in der Sache selbst (Rechtsbegehren). Keinen Antrag in diesem Sinne stellt die Begründung eines Begehrens dar (OBERHOLZER, a.a.O., N. 19 zu Art. 121 BGG). Das Übergehen einer prozesskonform vorgebrachten Rüge kann daher nicht mit Revision geltend gemacht werden (Urteile 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 5.5; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 BGG).
Vorliegend beschränkte sich der Streitgegenstand einzig auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Beschwerden der Gesuchsteller eingetreten war. Den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide hat das Bundesgericht beurteilt, womit Art. 121 lit. c BGG nicht zur Anwendung gelangen kann. Die Gesuchsteller setzen sich damit nicht weiter auseinander, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende, weitläufige Kritik an der dem kantonalen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung.
2.6. Die Gesuchsteller sind zudem der Ansicht, die Begründung des in Revision gezogenen Urteils verletze die EMRK. Die Revision kann aber erst verlangt werden, wenn ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt, das eine solche Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG). Ein solches bringen sie aber nicht bei.
2.7. Laut den Gesuchstellern erfülle das Ergebnis sowie die Begründung des in Revision gezogenen Urteils schliesslich u.a. den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sowohl durch das Verwaltungsgericht Graubünden als auch durch das Bundesgericht, welches jenes decke. Die Revision eines Urteils kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (Art. 123 Abs. 1 BGG). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in allen Punkten als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Gesuchsteller 1 wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegenden Gesuchsteller sind kostenpflichtig unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ), wobei entgegen den Gesuchstellern kein Anlass besteht, die Gerichtskosten aufgrund der Umstände zu reduzieren. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichter Haag, Müller, Merz, Kneubühler und den Bundesgerichtspräsidenten Chaix wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Gemeinde Zizers und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Mösching