Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_22/2025  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
c/o Kantonspolizei Zürich, 
Affeltrangerstrasse 6, 8340 Hinwil, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2025 (1C_442/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1C_442/2024 vom 30. Juni 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2024 betreffend Ermächtigung ab, soweit es darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden war. Mit dem betreffenden Beschluss hatte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ verweigert. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 6. November 2025 ersucht A.________ um Revision des Urteils 1C_442/2024 vom 30. Juni 2025. Neben seinem Hauptantrag um Aufhebung des beanstandeten Urteils und Erteilung der Ermächtigung (Antrag 1) und seinem Ausstandsgesuch (Antrag 2) beantragt er sodann die Eröffnung von Strafverfahren gegen diverse Amtspersonen (Anträge 3-5). Mit Eingabe vom 30. November 2025 reicht der Gesuchsteller eine E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom 24. November 2025 ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller stellt in seinem Revisionsgesuch ein Ausstandsbegehren gegen die am beanstandeten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichter Haag und Gerichtsschreiberin Dillier (Antrag 2). Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren allerdings nicht. Taugliche Ausstandsgründe sind auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch sein - im Übrigen nicht substanziierter - Antrag nichts, insbesondere "gegen die Verantwortlichen des Bundesgerichts" ein Verfahren wegen Strafvereitelung einzuleiten (Antrag 3). Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine Gerichtsperson auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken (Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 1.3). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 117 Ia 157 E. 2b; 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b; Urteil 4F_18/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (BGE 147 I 494 E. 1.3). Von vornherein ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegen damit die Anträge 3-5 des Gesuchstellers, mit welchen er die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die darin genannten Personen beantragt.  
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Begründungsanforderungen. Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe vorliegen soll (Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.1. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht am 3. November 2025 habe bei der Beweisaufnahme bei seinem Fahrzeug festgestellt werden können, dass der Gesuchsgegner nicht einmal im Stande gewesen sei, auf eine Distanz von weniger als sieben Meter (bei parkierten Fahrzeugen) zu erkennen, dass er angegurtet gewesen sei. Der Gesuchsgegner habe während der Bezirksgerichtsverhandlung denn auch eingestanden, dass er gar nicht habe sehen können, dass sich der Gesuchsteller während der Fahrt angeschnallt hätte. Das Bezirksgericht habe ihn nicht nur vom Vorwurf "Nichttragen von Sicherheitsgurten", sondern auch vom Vorwurf "Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen" freigesprochen. Er sei lediglich für schuldig befunden worden, der Anweisung des Gesuchsgegners nicht Folge geleistet zu haben, ins Fahrzeug einzusteigen (Missachtung polizeilicher Anordnungen bzw. Anweisungen). Der Gesuchsteller beruft sich somit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.  
 
2.1.1. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind (sog. echte Noven).  
 
2.1.2. Die Revision erfolgt demzufolge nicht wegen neuer, sondern wegen nachträglich neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel (BGE 143 III 272 E. 2.1). Gemäss Angaben des Gesuchstellers fand die von ihm erwähnte Verhandlung mit Beweisaufnahme vor dem Bezirksgericht am 3. November 2025 statt, das heisst nach Ausfällung des hier beanstandeten Urteils 1C_442/2024 vom 30. Juni 2025. Sein - im Übrigen nicht näher belegtes - Beweismittel ist somit erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, entstanden und deshalb als unzulässiges echtes Novum zu betrachten, selbst wenn es sich auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (Urteil 5F_26/2018 vom 18. Juli 2019 E. 2.3). Es kann vor diesem Hintergrund davon abgesehen werden, irgendwelche Belege für die besagte Beweisaufnahme und die angeblichen Eingeständnisse des Gesuchsgegners anlässlich der Bezirksgerichtsverhandlung vom 3. November 2025 oder einen allfällig schriftlich begründeten Entscheid des Bezirksgerichts nachzufordern.  
 
2.2. Des Weiteren wiederholt der Gesuchsteller erneut seine Kritik am Verhalten des Gesuchgegners im Zusammenhang mit der "Missachtung polizeilicher Anordnungen bzw. Anweisungen" und reicht hierzu eine E-Mail der Kantonspolizei Zürich vom 24. November 2025 ein. Inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegend soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist somit ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier