Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_3/2007 /fun 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.651/2006 vom 20. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.651/2006); 
 
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2006 ersucht hat; 
 
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG bzw. Art. 121 lit. c BGG beruft; 
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; 
 
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welchen Antrag das Bundesgericht nicht behandelt haben sollte; 
dass solches auch nicht ersichtlich ist, nachdem das Bundesgericht mangels Legitimation in der Sache selbst bzw. mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann; 
 
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: