Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_105/2025  
 
 
Urteil vom 17. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Markus Lienert, 
 
gegen  
 
Amt für Gesundheit des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Patientendokumentationen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Dezember 2024 (VB.2023.00069). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ verfügt seit 1996 über eine Bewilligung zur fachärztlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin.  
Nachdem die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. Februar 2021 eine Meldung des Volksschulamts über zwei als "fragwürdig" bewertete Arztzeugnisse, die A.________ dem schulpflichtigen Kind B.________ betreffend dessen Dispensation und später dessen Rückstellung aus dem Kindergarten ausgestellt hatte, forderte diese A.________ zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie der Patientenakten auf. A.________ kam der Aufforderung, die Patientendokumentation zu edieren, nicht nach. 
 
1.2. Am 28. Oktober 2021 folgte eine weitere Meldung des Volksschulamts über vier handschriftliche Atteste von A.________ zuhanden der Geschwister und Eltern von B.________. In diesen wurde namentlich jeweils ausgeführt, dass die genannte Person von der - damals aufgrund der Covid-19-Pandemie geltenden - Pflicht zum Tragen von Hygieneschutzmasken in öffentlich zugänglichen Innenräumen zu dispensieren sei.  
Mit Schreiben vom 16. November 2021 informierte die Gesundheitsdirektion A.________ über die Meldung und wies sie darauf hin, dass die genannten Atteste den Anforderungen für die Befreiung von der Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen nicht genügten. A.________ wurde unter Hinweis auf drohende disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen ermahnt, künftig auf das Ausstellen solcher Atteste zu verzichten. 
 
1.3. Nach Meldungen des Volksschulamts über weitere, gleichlautende Atteste von A.________ betreffend Dispensationen von der Maskentragpflicht verpflichtete das per 1. Januar 2022 neu zuständige Amt für Gesundheit A.________ mit Verfügung vom 3. Mai 2022, innert zehn Tagen nach Rechtskraft die vollständigen Patientenakten von B.________ sowie dessen Geschwister und Eltern herauszugeben (Dispositiv-Ziff. I). Für den Säumnisfall wurde die zwangsweise Vollstreckung mittels amtlicher Beschlagnahme im Rahmen einer unangekündigten Inspektion unter Beizug der Polizei angedroht (Dispositiv-Ziff. II).  
 
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ trat die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 nicht ein. 
 
1.4. Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In entsprechender Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Dezember 2022 wurde Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Amts für Gesundheit vom 3. Mai 2022 aufgehoben. Im Übrigen, namentlich betreffend die Verpflichtung zur Herausgabe von Patientendokumentationen, wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen.  
 
1.5. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Hauptbegehren, es sei das Urteil vom 5. Dezember 2024 mit Ausnahme der Abänderung der Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Dezember 2022 betreffend die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des Amts für Gesundheit vom 3. Mai 2022 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei ihr vollumfängliche Einsicht darin zu gewähren, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und von weiteren Instruktionsmassnahme abgesehen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich ist. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung besteht bereits aus diesem Grund keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten (vgl. Urteil 8C_20/2024 und 8C_52/2024 vom 29. Mai 2024 E. 5). 
 
3.  
 
3.1. Die Verfügung des Amts für Gesundheit vom 3. Mai 2022, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Herausgabe von Patientenunterlagen verpflichtet wurde, erging im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens betreffend die Frage, ob sie durch Ausstellung von Arztzeugnissen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) verletzt haben könnte. Sie schliesst das Verfahren nicht ab und stellt dementsprechend einen Zwischenentscheid dar. Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide stellen ihrerseits Zwischenentscheide dar (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 4A_309/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es um ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen eine Ärztin. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario BGG; vgl. z.B. Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 1).  
 
3.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.2.1).  
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). 
 
3.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zum Vorliegen eines allfälligen nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht konkret äussert und folglich auch nicht dartut, inwiefern ein solcher in ihrem Fall vorliegen soll, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines nicht gutzumachenden Nachteils bejaht hat. Denn die Befugnis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden im kantonalen Verfahren darf zwar nicht enger, jedoch weiter gefasst sein als vor Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.3). Ohnehin hat die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzig mit der Begründung bejaht, dass der Beschwerdeführerin in der Verpflichtungsverfügung für den Säumnisfall die Vollstreckung durch amtliche Beschlagnahme angedroht wurde. Diese Anordnung hat sie im angefochtenen Urteil indes aufgehoben (vgl. Dispositiv-Ziff. 1), sodass dem Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil mehr entstehen kann.  
 
3.4. Sodann hat das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erwogen, dass die einem Arzt im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens auferlegte Verpflichtung zur Herausgabe von Patientenunterlagen unter den konkreten Umständen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Praxis bestätigt, wonach der dem Disziplinarverfahren unterworfene Arzt sich nicht wirksam auf das Berufsgeheimnis berufen kann, um zu verhindern, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Zugang zu den für die Untersuchung relevanten medizinischen Akten enthält (vgl. Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 147 I 354, nicht publ. E. 9.4). Folglich genügen die Hinweise der Beschwerdeführerin auf das Arztgeheimnis - soweit diese überhaupt als Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemeint sein sollten - für sich allein nicht, um einen solchen Nachteil hinreichend darzutun.  
Ergänzend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Arzt als Geheimnisträger die Möglichkeit hat, bei der zuständigen Behörde um Entbindung vom Arztgeheimnis zu ersuchen. Wird ein Geheimnis aufgrund einer auf Gesuch des Geheimnisträgers hin erteilten Bewilligung der zuständigen Behörde offenbart, bleibt der Täter gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB straflos (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 4). Auch aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll. 
 
3.5. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht näher begründet und dass ein solcher Nachteil mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, besteht vorliegend kein Anlass zu einer anderen Beurteilung als im Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid mit Beschwerde gegen den Endentscheid im Aufsichtsverfahren anzufechten, soweit sich dieser auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor).  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin, so namentlich auf Akteneinsicht, gegenstandslos. Ohnehin ergibt sich aus einem Begleitschreiben der Vorinstanz vom 26. Februar 2025 an das Bundesgericht, dass sich die vom Bundesgericht beigezogenen Akten bis zur Retournierung an das Verwaltungsgericht (Eingangsdatum: 26. Februar 2025) im Besitz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin befunden haben.  
 
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov