Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_11/2026  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AOZ Asyl-Organisation Zürich, 
Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzklage, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 21. November 2025 (VK.2025.00005). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ gelangte mit einer als "Klageschrift" bezeichneten Eingabe vom 15. November 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte von der AOZ Asyl-Organisation Zürich Schadenersatz und Genugtuung "wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzungen". Sodann verlangte sie die "Feststellung der Nichtigkeit einer unrechtmässigen Zugangsklausel in den Hausordnungen der AOZ". Insgesamt beantragte sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 28'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.--. Prozessual ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
1.2. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. November 2025 trat das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies das Verwaltungsgericht infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 570.--.  
 
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2025, einschliesslich im Kostenpunkt, aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten sei und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, eventualiter sei diese an das zuständige Zivilgericht oder an den Stadtrat der Stadt Zürich weiterzuleiten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, mit der Anordnung, die Klage neu zu qualifizieren. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Schliesslich beantragt sie dem Bundesgericht, ihr eine Frist von mindestens einem Monat zu gewähren, damit sie die Beschwerde ordnungsgemäss und vollständig einreichen könne.  
Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 teilte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG), sodass ihrem Gesuch nicht entsprochen werden könne, soweit sie damit sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist ersuche. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Regel erst im Endentscheid befunden wird. Schliesslich wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, ihre Beschwerde - allenfalls unter Beizug eines Vertreters ihrer Wahl - vor Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen. 
Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Eingabe ein. Das Bundesgericht sah von weiteren Instruktionsmassnahmen ab. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung und somit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- ist erreicht, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario).  
 
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht kann einzig die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Klage nicht eingetreten ist (vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).  
 
2.3. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.4. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die AOZ eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit sei, die von der Stadt Zürich geführt werde. Sodann hat es festgehalten, dass über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinden sowie gegen deren Beamte und Angestellten die Zivilgerichte entscheiden würden (§ 2 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2). Entsprechende Begehren seien bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde bei der jeweiligen Gemeindevorsteherschaft einzureichen (§ 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes [des Kantons Zürich] vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Folglich sei das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Begehren der Beschwerdeführerin nicht zuständig. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass ihr auch keine Aufsichtsfunktion gegenüber der AOZ oder deren Angestellten zukomme, sodass sie auch nicht zuständig wäre, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Von einer Weiterleitung an eine andere Behörde hat das Verwaltungsgericht abgesehen, da das kantonale Recht bei Zivilbehörden keine entsprechende Pflicht vorsehe und zudem nicht ersichtlich sei, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unmittelbar fristgebunden sei.  
 
2.5. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin zunächst die Vorgänge dar, die ihrer Auffassung nach die Haftung der AOZ begründen sollen. Sodann bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihre Klage als "rein zivilrechtliche Staatshaftungsklage" qualifiziert und nicht berücksichtigt, dass diese auch öffentlich-rechtliche Begehren enthalten habe, die der unmittelbaren Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht unterliegen würden.  
 
2.6. Was die Beschwerdeführerin genau damit meint, ist unklar. Sollte sie davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht die von ihr geltend gemachten Ansprüche als zivilrechtlich qualifiziert habe, wäre diese Auffassung offensichtlich unzutreffend, hat doch die Vorinstanz unmissverständlich festgehalten, dass es sich um Ansprüche aus Staatshaftung handle, für deren Beurteilung aber die Zivilgerichte zuständig seien (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin müsste demnach substanziiert dartun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem es seine Zuständigkeit verneint hat. Dies tut sie indessen in keiner Weise. Ebensowenig tut sie in einer den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern der Umstand, dass die Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen den Staat entscheiden, die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) oder das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzen soll. Schliesslich genügt die Behauptung, die Vorinstanz hätte ihre Eingabe an die zuständige Behörde weiterleiten müssen, nicht, um substanziiert aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet hat, indem es erwogen hat, dass im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Weiterleitung an eine andere Behörde bestehe.  
 
2.7. Sodann genügt die blosse Behauptung, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sei willkürlich, ebenfalls nicht, um substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht in offensichtlich unhaltbarer Weise ausgelegt oder sonstwie verfassungsmässige Rechte (insbesondere Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt habe, indem es ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat.  
 
2.8. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die ihr auferlegte Gerichtsgebühr beanstandet, ist festzuhalten, dass der Entscheid über die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren auf kantonalem Recht beruht (i.c. § 86 i.V.m. § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG/ZH). Die von der Beschwerdeführerin angerufene Verhältnismässigkeit stellt kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz dar, welcher vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang keine substanziierten Willkürrügen. Unsubstanziiert bleibt auch die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), da die Beschwerdeführerin nicht konkret dartut, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Befreiung von der Tragung der Verfahrenskosten im vorliegenden Fall ergeben soll. Die blosse Behauptung, das Verwaltungsgericht habe ihre fehlenden Rechtskenntnisse missbräuchlich ausgenutzt, genügt nicht.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov