Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_12/2025
Urteil vom 8. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. November 2024 (WBE.2024.284).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1966) heiratete 1990 im heutigen Nordmazedonien ihren Landsmann B.A.________ (ebenfalls geb. 1966). Aus der Ehe gingen die zwei Kinder C.A.________ (geb. 1991) und D.A.________ (geb. 1992) hervor.
Nach früheren Saisonnieraufenthalten erhielt B.A.________ 1995 eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2004 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Mai 2007 kamen A.A.________ und die beiden gemeinsamen Kinder im Familiennachzug zum Ehemann respektive Vater in die Schweiz, wo A.A.________ im Juli 2007 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert.
Am 26. April 2012 beantragte A.A.________ die Umwandlung ihrer Aufenthalts- in eine Niederlassungsbewilligung. Das zuständige Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) verweigerte dies im Juni 2012 wegen offener Steuerschulden, wobei A.A.________ auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, hingewiesen wurde.
A.b. Spätestens im August 2016 trennte sich das Ehepaar. A.A.________ ersuchte am 26. Mai 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft. Obwohl das MIKA sie erfolglos aufgefordert hatte, einen Sprachnachweis beizubringen, wurde ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert, wobei das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 27. Juli 2017 seine Zustimmung ausdrücklich nur unter der Auflage erteilte, dass bei der nächsten Aufenthaltsverlängerung Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen sowie finanzielle Unabhängigkeit erreicht und belegt würden. Am 2. August 2017 informierte das MIKA die Beschwerdeführerin über die genannten Auflagen.
Obwohl die Beschwerdeführerin die einverlangten Nachweise mit den nächsten Verlängerungsgesuchen nicht einreichte und ihr diesbezüglich angesetzte Nachfristen jeweils ungenutzt verstreichen liess, wurde ihre Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2018 und 2019 jeweils mit denselben Auflagen wie im Vorjahr verlängert, zuletzt - unter Verweis auf die letztmalige Möglichkeit des Einreichens eines Sprachzertifikats A2 - bis zum 31. Mai 2020.
A.c. Mit Verlängerungsgesuch vom 25. März 2020 reichte A.A.________ die Bestätigung einer Sprachschule ein, wonach sie das erste Viertel des Kurses "Deutsch am Abend" auf der Stufe A1 besucht hatte. Ein eigentliches Sprachzertifikat reichte sie nicht ein. Am 20. Oktober 2020 reichte sie ein ärztliches Attest nach, worin aus "grundversorgungsmedizinischer Sicht" sowie "aus Sicht des vernünftigen Menschenverstands" eine Dispensierung von der Teilnahme an der nächsten Sprachkursstufe vorgeschlagen wurde, da sie bereits die eigene Landessprache schriftlich nur rudimentär beherrsche und sich in einer psychosozial schwierigen Situation befinde, welche ihre Lern- und Aufnahmefähigkeit zusätzlich erschwere. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 20. April 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass A.A.________ innert nicht erstreckbarer Frist und ohne weitere Aufforderung bis am 31. Mai 2022 mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau GER A1 des Europäischen Sprachenportfolios nachweise.
A.d. Auch im Rahmen der Bewilligungsverlängerung im Jahr 2022 reichte A.A.________ den geforderten Sprachnachweis trotz wiederum - und mit ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht - angesetzter Nachfrist nicht ein. Am 29. Juni 2022 ersuchte A.A.________ zudem erneut um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das MIKA am 6. Dezember 2022 die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verwarnte die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der verfügten Bedingung betreffend Spracherwerb. Ferner drohte das MIKA A.A.________ den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz an, falls sie nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetze, mindestens das Sprachniveau "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios zu erreichen. Gleichzeitig verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ bis zum 31. Mai 2023.
A.e. Am 24. März 2023 reichte A.A.________ das nächste Verlängerungsgesuch wiederum ohne Sprachnachweis ein. Das MIKA forderte sie am 19. Juli 2023 und am 26. Juli 2023 erneut auf, entsprechende Nachweise einzureichen. A.A.________ reichte lediglich eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs semi-intensiv vom 26. Juli 2023 zu den Akten. Als ihr hierauf die Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz in Aussicht gestellt worden war, ersuchte sie am 6. Oktober 2023 erneut (wiedererwägungsweise) um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Auflagen, subeventualiter unter Gewährung ausreichender Zeit zur vorgängigen Absolvierung eines (Nach-) Alphabetisierungskurses.
B.
Am 27. März 2024 wies das MIKA das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, soweit es darauf eintrat. Zudem verweigerte es eine weitere Verlängerung der am 31. Mai 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies A.A.________ unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob A.A.________ Einsprache gegen die Verfügung des MIKA vom 27. März 2024. Am 23. Mai 2024 reichte sie eine Durchführungsbestätigung der E.________ vom 22. Mai 2024 nach, aus welcher hervorging, dass sie sich für den Kurs "Deutsch A1 Int. Express mit fide-Vorbereitung" für den Zeitraum vom 27. Mai 2024 bis zum 14. November 2024 eingeschrieben hatte. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 wies das MIKA die Einsprache ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie unter anderem mit Blick auf das Abwarten des Kursbesuchs bei der E.________ und den darauffolgenden Sprachtest die Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar 2025 respektive Ende Dezember 2024 beantragte. Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab. Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausstand des Instruktionsrichters respektive der an der Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 beteiligten Gerichtsbesetzung und die Neubeurteilung des Sistierungsgesuchs unter neuer Gerichtsbesetzung.
Mit Urteil vom 13. November 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es auf das Ausstandsgesuch und das (erneute) Sistierungsgesuch vom 18. September 2024 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung in der Sache im Wesentlichen mit der Nichterfüllung der im Rahmen der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügten Bedingung betreffend Spracherwerb. Zudem erachtete es den Bewilligungswiderruf als insgesamt verhältnismässig; ausschlaggebend war, dass das MIKA der Beschwerdeführerin jahrelang grosses Verständnis entgegenbracht und sich nachsichtig gezeigt habe, diese sich aber nicht einmal in rudimentärster Weise um ihre sprachliche Integration gekümmert habe und auch sonst hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben sei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Januar 2025 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2024 (recte: 13. November 2024). Das Schreiben vom 6. Juni 2012 des Migrationsamts Aargau betreffend die Ablehnung des Gesuchs vom 26. April 2012 um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei in Wiedererwägung zu ziehen, zu widerrufen und der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin gestützt auf das geltende AIG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ohne Auflagen und Bedingungen zu verlängern, subsubeventualiter unter Gewährung von ausreichend Zeit, zuerst allenfalls über eine Integrationsverlängerung, einen (Nach-) Alphabetisierungskurs und alsdann einen Deutschsprachkurs A1 zu absolvieren. In einem weiteren Eventualantrag beantragt A.A.________, die Sache zur Neubeurteilung (insbesondere durch eine unbefangene Gerichtsbesetzung) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Beschwerde der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 46 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insofern zulässig, als sich die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG sowie - angesichts ihres über zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3) - Art. 8 EMRK beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bezieht, das die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (dort E. 4) schützte:
1.2.1. Einerseits ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich unzulässig, nachdem weder Bundes- noch Völkerrecht vorliegend einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; vgl. Art. 34 AIG).
1.2.2. Andererseits kann auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Gehörsrechte respektive Rechtsverweigerung - soweit diese Vorbringen überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen betreffend Verfassungsrügen genügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3) - auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde eingetreten werden:
Die Verletzung von Verfahrensgarantien kann zwar im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.3; 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.4; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.3.1; 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht respektive nicht hinreichend mit verschiedenen ihrer betreffend die wiederwägungsweise Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorgebrachten Argumente befasst. Da diese Vorbringen aber letztlich auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, sind sie rechtsprechungsgemäss auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht zu hören.
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Rahmen des Gesagten (vorne E. 1.1) einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
Auf die teils weitschweifenden und streckenweise redundanten Ausführungen in der Beschwerde wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als die genannten Rügeanforderungen erfüllt sind.
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin stellt dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen ihre eigene Version respektive Würdigung der Ereignisse und Tatsachenelemente gegenüber. Ihre Kritik bleibt durchgehend unsubstanziiert und appellatorisch. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel berücksichtigt und im angefochtenen Urteil eingehend gewürdigt. Allein daraus, dass die Beschwerdeführerin aus den einzelnen Sachverhaltselementen und Beweismitteln (insbesondere betreffend die Besuche von Sprachkursen durch die Beschwerdeführerin, deren Sprachfähigkeiten, sowie den ärztlichen Attest betreffend die Spracherwerbskapazitäten der Beschwerdeführerin) andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz, ergibt sich jedenfalls noch keine Willkür. Ebensowenig hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin festgestellt, nur weil sie die Beweise anders als diese würdigt. Somit bleibt es im Folgenden beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Die seitens der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen betreffend den zwischenzeitlich absolvierten und nicht bestandenen Sprachtest datieren vom 23. Dezember 2024. Es handelt sich damit um echte Noven die von vornherein im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
3.
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV geltend, weil die Vorinstanz auf ihr Ausstandsbegehren vom 18. September 2024 nicht eingetreten ist.
3.1. Nachdem der zuständige Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2024 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2024 noch vor Verwaltungsgericht den Ausstand des Instruktionsrichters respektive der am Entscheid vom 11. September 2024 beteiligten Besetzung. Diese hätten das Sistierungsgesuch mit einer sachfremden bzw. für den Sistierungsantrag irrelevanten Wiederholung der vorinstanzlichen Argumentation abgewiesen, weshalb die am entsprechenden Entscheid beteiligte Gerichtsbesetzung befangen erscheine.
Mit dem angefochtenen Urteil ist das Verwaltungsgericht in einer Dreierbesetzung unter Einschluss des für den Sistierungsentscheid zuständigen Instruktionsrichters auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (E. 3 des angefochtenen Urteils). Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne des kantonalen Verfahrensrechts fehle, und dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen allein deshalb abgelehnt würden, weil sie an einem nicht im Sinn der Beschwerdeführerin entschiedenen Zwischenentscheid mitgewirkt hätten. Es handle sich um ein gemäss bundesgerichtlicher Praxis untaugliches Ausstandsgesuch, weshalb darauf unter Einschluss des Instruktionsrichters nicht eingetreten werden könne.
In der Beteiligung des für den Sistierungsentscheid vom 11. September 2024 verantwortlichen Instruktionsrichters an der Abweisung des gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuchs sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV.
3.2. Die Ausstandspflicht auf kantonaler Ebene ist in § 16 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG, SAR 271.200) geregelt. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG/AG darf nicht am Erlass von Entscheiden mitwirken, wer aus anderen als den in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 16 Abs. 4 VRPG/AG). Die im VRPG/AG genannten Ausstandsvorschriften konkretisieren jene, die aus Art. 30 Abs. 1 BV hergeleitet werden. Ob und inwiefern diese Bestimmungen über Art. 30 BV hinausgehen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Aus diesem Grund ist auf die zu Art. 30 Abs. 1 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 3.1).
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall ist massgebend, ob sich ein Richter oder eine Richterin durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (grundlegend BGE 114 Ia 50 E. 3d; vgl. zuletzt BGE 148 IV 137 E. 5.5 mit Hinweisen). Dies ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen. Wesentlich ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren, inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahren stellenden Rechtsfragen. Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei ihrer ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.1; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung genügt die Mitwirkung an einem Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen für sich alleine nicht, um den Anschein der Befangenheit im anschliessenden Hauptsacheverfahren zu erwecken (BGE 131 I 113 E. 3.6; Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.1; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 2.2; Urteil EGMR
Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023 [Nr. 22060/20] § 52). Ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist, gilt deshalb nach der Rechtsprechung in aller Regel als untauglich und deshalb offensichtlich unzulässig. Weil es in diesen Fällen an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens fehlt, dürfen die im Ausstandsbegehren bezeichneten Gerichtspersonen in derselben Konstellation am Entscheid mitwirken (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c). Ausgenommen davon sind Fälle, in denen eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war und das Verfahren nach den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls (vorne E. 3.2) nicht mehr als offen erscheint (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.5; vgl. zum Ganzen auch die Urteile 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 3.2; 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 1.2.1).
Die genannten Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Ausstand von Gerichtspersonen, die an der Abweisung eines Sistierungsgesuchs in derselben Sache beteiligt waren, umstritten ist (vgl. Urteil 4A_271/2017 vom 7. September 2017 E. 4, insb. E. 4.3 und 4.4).
3.4. Wie dargelegt besteht
allein aufgrund des Umstands, dass das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin zu deren Ungunsten abgewiesen wurde, kein Verdacht darauf, dass die betreffenden Gerichtspersonen in der Sache nicht mehr offen entscheiden konnten oder wollten.
Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht substanziiert auf, dass sich neben der Abweisung des Sistierungsgesuchs weitere Hinweise darauf ergeben, dass die beteiligten Gerichtspersonen sich in der Hauptsache bereits festgelegt haben könnten. Allein die knappe Begründung des Entscheids weist jedenfalls nicht auf eine unzulässige Vorbefassung hin. Dasselbe gilt mit Blick auf den Inhalt der Verfügung. Deren Begründung - wonach das Sistierungsgesuch abzulehnen sei, nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren aufgefordert worden sei, entsprechende (Sprach-) Nachweise zu erbringen - gibt in sachlicher und inhaltlich nachvollziehbarer Weise den wesentlichen Grund für die Abweisung der Sistierung bekannt, ohne in irgendeiner Weise darauf hinzudeuten, dass die beteiligten Gerichtspersonen dadurch
in der Sache nicht mehr offen hätten entscheiden können. Letztlich versucht die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, den Anschein von Befangenheit aus der zu ihren Ungunsten ausgefallenen Rechtsanwendung im Sistierungsentscheid abzuleiten. Ein Ausstandsbegehren mit einer solchen Begründung ist rechtsprechungsgemäss aber untauglich (vgl. vorne E. 3.3).
Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines ordentlichen Ausstandsverfahrens verzichten und auf das Ausstandsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson (en) nicht eintreten.
3.5. Insgesamt hat die Vorinstanz die verfassungsmässigen Vorgaben aus Art. 30 Abs. 1 BV mit Blick auf den Ausstand der an der Abweisung des Sistierungsgesuchs beteiligten Gerichtspersonen nicht verletzt. Entsprechend besteht auch kein Anlass für die in einem Eventualantrag beantragte Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch einen unbefangenen Spruchkörper.
4.
Die Beschwerdeführerin hat das vorliegend streitgegenständliche Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2023 eingereicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich das Recht massgebend, das zu diesem Zeitpunkt in Kraft war (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; vgl. die Urteile 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 3.1, zur Publ. bestimmt; 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3; 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1).
5.
Im Anschluss an die Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert. Der dort vorgesehene nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
Der Vorbehalt betreffend das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gilt grundsätzlich auch für einen allfälligen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Die nachfolgend vorzunehmende materielle Prüfung ist entsprechend dieselbe, unabhängig davon, gestützt auf welchen nachehelichen Aufenthaltsanspruch die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehepartner eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen ist nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen ist entsprechend zunächst, ob die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, wovon die Vorinstanz ausgeht. Diesfalls wäre auch der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG erloschen (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. die Urteile 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 6; 2C_658/2023 vom 4. November 2024 E. 3.4; 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5, E. 5.1 und E. 5.4).
5.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die betreffende Ausländerin eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (vgl. Art. 33 Abs. 2 AIG zur Möglichkeit, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen zu knüpfen). Schon unter dem bis zum 1. Januar 2019 geltenden Recht sah Art. 54 aAuG (Stand am 15. September 2018) ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung zu verknüpfen, einen Sprach- oder Integrationskurs zu besuchen; diese Verpflichtung konnte auch in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden (Art. 54 Abs. 1 aAuG; vgl. Urteil 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2). Auch wenn das Gesetz mit Blick auf den Erwerb minimaler Sprachkompetenzen neu primär den Abschluss von Integrationsvereinbarungen vorsieht (vgl. auch Art. 58a und Art. 58b sowie den diesbezüglichen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG), untersagt auch die geltende Rechtslage nicht, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer (verhältnismässigen) Bedingung betreffend Spracherwerb zu verbinden (vgl. auch bspw. das Urteil 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 5).
Rechtsprechungsgemäss sind mit einer Aufenthaltsbewilligung verknüpfte Bedingungen grundsätzlich während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung zu erfüllen (vgl. eingehend: Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.5, insb. 5.5.2).
5.2. Nach jahrelangen Aufforderungen betreffend Spracherwerb verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals am 6. Dezember 2022 bis zum 31. Mai 2023, wobei es die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung der anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Vorjahr - am 20. April 2021 (vgl. vorne Sachverhalt A.c) - verfügten Bedingung betreffend Spracherwerb verwarnte und ihr den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung aus der Schweiz androhte, falls sie nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetze, mindestens das Sprachniveau "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios zu erreichen. Die Vorinstanz sieht hierin zu Recht eine Bedingung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG.
Die Verfügung vom 6. Dezember 2022 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. zur selbstständigen Anfechtbarkeit von ausländerrechtlichen Verwarnungen die Urteile 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1; Urteil 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1; vgl. auch Urteil 2C_750/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 II 401). Die Verhältnismässigkeit der im Zusammenhang mit der Verwarnung am 6. Dezember 2022 verfügten Bedingung ist damit vorliegend grundsätzlich nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. das Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.5.3 betreffend eine im Rahmen einer rechtskräftigen Rückstufung verfügten Bedingung). Soweit sich die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings in der Sache auf die Verhältnismässigkeit des vorliegend streitgegenständlichen Widerrufs beziehen, ist ihnen im Rahmen der dortigen Prüfung Rechnung zu tragen (dazu hinten E. 6).
5.3. Die im Dezember 2022 letztmalig verlängerte Aufenthaltsbewilligung war bis zum 31. Mai 2023 befristet. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeitperiode keinen Sprachnachweis über den Erwerb des Sprachniveaus "Deutsch A1" (mündlich) des Europäischen Sprachenportfolios erbracht. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sie
im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles daransetzte, fristgerecht einen solchen Sprachnachweis zu erlangen, was vorliegend für das Erfüllen der Bedingung ebenfalls ausgereicht hätte: So wies die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltsbewilligung im Mai 2023 gar keine Bemühungen um Spracherwerb nach. Stattdessen sind erst für Juli 2023 resp. Mai 2024 - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Bewilligung und erneuter, mehrfacher Aufforderung seitens des Migrationsamts - Anstrengungen dokumentiert (namentlich die Kursanmeldungen von Juli 2023 und Mai 2024, sowie der Besuch von 32 Sprachlektionen zwischen Mai und Juli 2024). Weil sie erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung erfolgten, waren sie zur fristgerechten Erfüllung der Bedingung aber von vornherein nicht mehr geeignet. Sie können lediglich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs Berücksichtigung finden (dazu nachfolgende E. 6).
5.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die mit der letztmaligen Bewilligungsverlängerung im Jahr 2022 verbundene Bedingung nicht erfüllte und dass entsprechend der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vorlag. Damit ist der Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG erloschen.
6.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres rund siebzehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) berufen kann, ist im Folgenden noch zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
6.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Unter bestimmten Umständen können jedoch ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Rechtsprechungsgemäss kann nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9).
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; vgl. statt vieler: Urteil 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.2).
6.2. Dabei ist zunächst das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu bestimmen:
6.2.1. Rechtsprechungsgemäss begründet die Nichterfüllung einer Bedingung, einen Sprachnachweis zu erbringen oder wenigstens entsprechende Bemühungen mit Blick auf den Erwerb von Kenntnissen der am Wohnort gesprochenen Sprache nachzuweisen, ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die minimale sprachliche Integration wird als Grundlage für das Gelingen der beruflichen und sozialen Integration zugewanderter Personen sowie die gesamtgesellschaftliche Kohäsion angesehen (vgl. das Urteil 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.1-5.3.2 mit Hinweisen auf die per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision des AIG und die diesbezüglichen Materialien). Eine entsprechende Bedingung stellt grundsätzlich ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel dar, um die für eine gelungene gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration erforderlichen sprachlichen Grundlagen sicherzustellen (vgl. das Urteil 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.3).
Entsprechend verfolgte das Migrationsamt mit der am 6. Dezember 2022 angeordneten Bedingung ein öffentliches Interesse. Das Gewicht dieses öffentlichen Interesses hängt davon ab, inwiefern der Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Bedingung vorgeworfen werden kann. Das öffentliche Fernhalteinteresse wird dann relativiert, wenn das Nichterfüllen der Bedingung (teilweise) entschuldbar erscheint, beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder Lernschwäche (vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG ; im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zudem Art. 49a Abs. 2 AIG) oder wenn die betroffene Person aufgrund von Betreuungspflichten über keinerlei Kapazitäten für den Besuch eines Sprachkurses verfügt (vgl. 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.4; auch bspw. das Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.3 im Zusammenhang mit Art. 58a AIG). Der Nachweis solcher Gründe obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person (vgl. Art. 90 AIG).
6.2.2. Vorliegend fällt zulasten der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz vor rund 18 Jahren kaum Anstrengungen unternommen hat, die Sprache ihres Wohnortes zu erlernen. Das gilt insbesondere für die Zeitperiode seit der Trennung von ihrem Ehemann, nachdem bereits die erste nacheheliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2017 nur unter der Auflage erfolgte, dass die Beschwerdeführerin bei der nächsten Bewilligungserteilung Sprachkompetenzenen auf dem Niveau A2 belege. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Folge weder entsprechende Nachweise noch Bemühungen einreichte, wurde ihr die Bewilligung unter denselben Auflagen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils verlängert, zuletzt im Sinne einer
letztmaligen Möglichkeit des Einreichens eines entsprechenden Sprachzertifikats. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verlängerungsgesuch vom 25. März 2020 ein Hausarztattest betreffend ihre Schwierigkeiten, Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 zu erreichen, eingereicht hatte, reduzierte das Migrationsamt die Anforderungen im Rahmen der Bewilligungsverlängerung vom 20. April 2021 auf Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Europäischen Sprachenportfolios. Mit der letzten Bewilligungsverlängerung im Dezember 2022 verlangte das Amt sogar nur noch den Nachweis
grösstmöglicher Bemühungen betreffend den Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse auf Niveau A1.
Zwar besuchte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 kurzzeitig einige Lektionen Sprachunterricht (zwei Deutschkurse à je 48 Lektionen); allerdings stellte sie diese Bemühungen in der Folge wieder ein. Weitere (minimale) Anstrengungen betreffend Spracherwerb sind erst wieder nach Ende der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltsbewilligung im Mai 2023 nachgewiesen. Auch diese blieben allerdings bescheiden, und erschöpften sich im Wesentlichen in zwei Kursanmeldungen und dem Besuch von 32 Lektionen Sprachunterricht zwischen Mai und Juli 2024 (vgl. vorne E. 5.3). Das ist angesichts der zahlreichen seit 2017 erfolgten Aufforderungen zu wenig. An diesem Schluss würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin - wie sie gegenüber der Vorinstanz ankündigte - auch nach Juli 2024 weiterhin einen Sprachkurs besucht haben sollte.
6.2.3. Zudem sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche das Nichterfüllen der Bedingung entschuldigen würden:
Die Beschwerdeführerin war soweit ersichtlich nie in einem grösseren Pensum erwerbstätig, weshalb sie ohne Weiteres über die zeitliche Kapazität verfügt hätte, entsprechende Sprachkurse zu besuchen. Ihre Kinder sind bereits seit 2009 respektive 2010 volljährig, weshalb dem Spracherwerb auch keine zwingenden Betreuungspflichten entgegenstanden. Dem Umstand, dass der Hausarzt im Jahr 2020 aus "grundversorgungsmedizinischer Sicht" sowie "aus Sicht des vernünftigen Menschenverstands" eine Dispensierung von weiterführenden Sprachkursen auf Niveau A2 vorschlug, da die Beschwerdeführerin bereits die eigene Landessprache schriftlich nur rudimentär beherrsche und sich in einer psychosozial schwierigen Situation befinde, welche ihre Lern- und Aufnahmefähigkeit zusätzlich erschwere, trug das Migrationsamt dadurch Rechnung, dass es die Anforderungen an den Spracherwerb erheblich reduzierte und zuletzt nur noch verlangte, dass sie sich ernsthaft um mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A1 bemühe. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sagt das Attest gerade nicht, dass die Beschwerdeführerin zum Erwerb minimaler Sprachkenntnisse auf Niveau A1 nicht in der Lage wäre. Entsprechend ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen wäre, sich um den zuletzt noch verlangten minimalen Spracherwerb (mündliche Sprachkenntnisse auf Niveau A1) zumindest zu bemühen.
6.2.4. Dass die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen Aufforderungen seitens der Behörden über Jahre hinweg keine echte Anstrengung unternahm, sich die deutsche Sprache auch nur in den absoluten Grundzügen anzueignen, zeigt vor diesem Hintergrund ein beträchtliches Desinteresse, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufügen. Insgesamt besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
6.3. Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gegenüber.
6.3.1. Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt lebt und ihre Kinder heute bereits (längst) volljährig sind, liegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin primär in ihrem rund 18 Jahre dauernden rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Während es sich dabei zweifelsohne um eine lange Zeitperiode handelt, entspricht ihre Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ihrer Aufenthaltsdauer. Abgesehen von der praktisch nicht existenten sprachlichen Integration (vorne E. 6.2) hat sie sich insbesondere auch in beruflicher respektive wirtschaftlicher und in sozialer Hinsicht nicht so integriert, wie es angesichts der langen Aufenthaltsdauer erwartbar gewesen wäre. Insbesondere ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin während ihres jahrelangen Aufenthalts je in einem grösseren Pensum gearbeitet hätte, wobei auch dies angesichts des Alters ihrer Kinder nicht mit Betreuungsarbeit und ihrem tiefen Bildungsniveau erklärt werden kann. Dass ihre Kinder (gegenwärtig) bereit sind, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen, reduziert zwar wenigstens kurzfristig die Gefahr einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit, ändert aber nichts an der nur sehr begrenzt erfolgten beruflichen Integration. Zudem weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf das mit dieser finanziellen Abhängigkeit von ihren Kindern verbundene erhöhte Risiko zukünftiger Altersarmut hin. Schliesslich ist zwar zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu werten, dass sie in der Schweiz nicht straffällig geworden ist und früher bestehende Schulden mittlerweile zurückbezahlt hat. Allerdings darf ein grundsätzlich rechtskonformes Verhalten auch erwartet werden.
6.3.2. In sozialer Hinsicht lebt die Beschwerdeführerin gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mit ihren volljährigen Kindern und deren Angehörigen im selben Haushalt. Zwar sind die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu den hier gefestigt anwesenheitsberechtigten erwachsenen Kindern und deren Verwandten - mangels eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1) - im Rahmen der Beurteilung des Privatlebens als Teil der sozialen Beziehungen (mit-) zuberücksichtigen. Gleichzeitig fällt aber auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abgesehen von den Kontakten zu ihren hier lebenden Familienangehörigen und allenfalls der gleichsprachigen Diaspora kaum weitere soziale Kontakte geknüpft hat. Im Zusammenhang mit der fehlenden sprachlichen Integration sind auch keine Bemühungen zur vertieften Teilhabe am übrigen gesellschaftlichen Leben in der Schweiz respektive am Wohnort der Beschwerdeführerin ersichtlich. Insgesamt durfte die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer der Aufenthaltsdauer nicht entsprechenden sozialen Integration ausgehen.
6.3.3. Mit Blick auf die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ist zunächst anzumerken, dass sie bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Alter von 40 Jahren in Nordmazedonien lebte und sich auch danach mit ihren Söhnen wiederholt in ihrem Herkunftsland aufhielt. Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr die gesellschaftlichen Gepflogenheiten von Nordmazedonien noch hinreichend vertraut sind. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verfügt die Beschwerdeführerin neben den Kenntnissen ihrer türkischen Muttersprache auch über rudimentäre Kenntnisse der an ihrem Herkunftsort gesprochene Lokalsprachen. Zudem verfügt sie in Nordmazedonien noch über Verwandte und Bekannte, die sie bei der Reintegration unterstützen können. Hinzu kommt, dass die finanzielle Unterstützung, welche die Kinder der Beschwerdeführerin ihr heute in der Schweiz zukommen lassen, aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten auch ohne Weiteres in Nordmazedonien geleistet werden kann. Zu Recht hat die Vorinstanz geschlossen, dass trotz des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin und ihres langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich von intakten Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien auszugehen ist.
6.4. Insgesamt stehen den durchaus erheblichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz die grossen mit der fehlenden sprachlich-sozialen Integration verbundenen öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber jahrelang Geduld und Verständnis entgegengebracht haben, während sie die vielfachen Aufforderungen mit Blick auf (minimale) Bemühungen um Spracherwerb weitgehend ignorierte. Daran ändern die wenigen nachgewiesenen Bemühungen, in wesentlichen Teilen unter dem Druck des bereits laufenden Rechtsmittelverfahrens, nichts. Entsprechend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insgesamt als verhältnismässig.
6.5. Schliesslich bleibt die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den an sie mit Blick auf den Spracherwerb gerichteten Anforderungen gerügte Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) im Vergleich mit sog. "Expats" eine nur unzureichend substanziierte Behauptung. Für ausländische Personen in der Situation der Beschwerdeführerin gelten ungeachtet ihrer Herkunft dieselben Regeln. Die behauptete rechtsungleiche Praxis wird weder hinreichend substanziiert, noch ist sie sonstwie ersichtlich.
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die eventualiter beantragte (erneute) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen.
7.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler