Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_128/2024  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen, Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Daniel Gmür, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Thun, 
Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Dezember 2023 (100.2021.21U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1978), irakischer Staatsangehöriger, reiste 1999 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. 2002 heiratete er eine Schweizerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehefrau verstarb 2008. Aus einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen ging der am 4. Juli 2010 geborene Sohn B.________ hervor, der wie seine Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ gestützt auf einen nachehelichen Anspruch regelmässig verlängert, zuletzt bis zum 4. Juni 2017.  
 
A.b. A.________ ist strafrechtlich wiederholt in Erscheinung getreten, und zwar in folgender Hinsicht:  
 
- 23. Oktober 2002 Urteil Kreisgericht XI Interlaken wegen (unter anderem) einfacher Körperverletzung, Verletzung Verkehrsregeln, bedingte Gefängnisstrafe von zwei Monaten, Busse von Fr. 250.-- und bedingte Landesverweisung von drei Jahren; 
- 12. April 2007 Urteil Kreisgericht X Thun wegen Raufhandels, bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.-- und Busse von Fr. 500.--; 
- 18. September 2008 Urteil Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Raufhandels, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, grober Verkehrsregelverletzung (Zeitraum der Tatbegehungen 26. Januar 2007 bis 9. Mai 2008), Freiheitsstrafe von 11 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten Massnahme, Busse von Fr. 200.--; 
- 4. August 2009 Strafmandat Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 70.--; 
- 21. Juni 2012 Urteil Regionalgericht Oberland wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--; 
- 19. März 2013 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kanton Bern wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nachtruhestörung und unanständigen Benehmens, Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- und Busse von Fr. 450.--; 
- 12. Juni 2014 Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, 480 Stunden gemeinnützige Arbeit und Busse von Fr. 400.--; 
- 10. Dezember 2015 Strafbefehl Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen versuchter Brandstiftung, Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.--; 
- 12. Juni 2018 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- und Busse von Fr. 500.--; 
- 26. Juli 2018 Strafbefehl Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfacher Beschimpfung, Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.--; 
- 27. September 2018 Urteil Regionalgericht Bern vom 27. September 2018 wegen mehrfacher Beschimpfung, falschen Alarms, mehrfachen Missbrauches einer Fernmeldeanlage und Nachtruhestörung, Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- und Busse von Fr. 3'000.--; 
- 2001 bis 2017 etliche weitere Verurteilungen wegen Übertretungen. 
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 14. Dezember 2023 (vgl. Bst. B.a unten) war zudem bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen A.________ hängig, und zwar wegen einfacher Körperverletzung, eventuell versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, Sachentziehung, evtl. widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, falschen Alarms, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln. 
 
A.c. A.________ befand sich jahrelang in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Arztbericht vom 30. August 2018 wurden bei ihm  
eine Persönlichkeitsstörung (emotional instablil und differentialdiagnostisch kombiniert [paranoid-querulatorische, impulsive und narzisstische Züge]), eine Verhaltensstörung durch Alkohol, eine rezidivierende depressive Störung, eine psychosoziale Belastungsstörung und eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Bei zahlreichen Delikten stand A.________ unter starkem Alkoholeinfluss. Die am 18. Januar 2008 verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme, welche namentlich in einer psychotherapeutischen und suchtzentrierten Behandlung bestand, aufgeschoben. Im Weiteren wurde den psychischen und suchtspezifischen Problemen von A.________ jeweils bei der Strafzumessung Rechnung getragen. 
 
A.d. Im Weiteren ist A.________ verschuldet, wobei sich die Situation wie folgt entwickelt hat:  
 
- Am 10. September 2015 war A.________ im Betreibungsregister des Betreibungsamts Oberland (Kanton Bern) mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 28'752.40 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 22'253.15 registriert. Am 27. September 2018 waren Verlustscheinen im Betrag von Fr. 39'096.40 und Betreibungen im Betrag von Fr. 17'170.80 zu verzeichnen; 
- Per 27./28. Februar 2023 war A.________ im Betreibungsregister des Betreibungsamts Oberland mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 56''298.59 und einer Betreibung in der Höhe von Fr. 1'140.63 sowie im Betreibungsregister des Betreibungsamts Luzern mit Verlustscheinen im Betrag von Fr. 6'761.85 und Betreibungen im Betrag von Fr. 2'840.-- registriert. 
 
B.  
 
B.a. Aufgrund seiner Straffälligkeit und Verschuldung wurde A.________ am 2. Oktober 2015 von der Einwohnergemeinde Thun ermahnt, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten und seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Am 15. April 2017 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 verweigerte die Einwohnergemeinde Thun die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (Sicherheitsdirektion) mit Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2021 abgewiesen. Die daraufhin erhobene Beschwerde blieb gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2023 erfolglos.  
 
B.b. A.________ heiratete am 12. Dezember 2019 erneut eine Schweizerin. Das Ehepaar trennte sich nach einem Jahr und die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 12. Juli 2023 geschieden.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 26. Februar 2024 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2023. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern respektive zu erteilen und von einer Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zwecks Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens respektive Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde beantragen, haben die Einwohnergemeinde Thun und das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, aufgrund seiner ersten Ehe mit einer Schweizerin, welche mehr als drei Jahre gedauert habe, über einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (ab 1. Januar 2019: AIG; zum anwendbaren Recht vgl. E.3 unten) zu verfügen. Ausserdem beruft er sich in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn, der in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist, in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
1.2. Demzufolge ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1)  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).  
 
2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.4.1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 hat die Einwohnergemeinde Thun dem Bundesgericht weitere Unterlagen zum Beschwerdeführer zukommen lassen, nämlich einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 28. November 2022, wonach der Beschwerdeführer wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt wurde (Busse von Fr. 500.--) sowie einen Rapport der Luzerner Polizei vom 15. Mai 2024, wonach er wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mutmasslich begangen am 23. April 2024) angezeigt wurde.  
 
2.4.2. Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers war bereits im Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2021 ein Thema und der genannte Strafbefehl vom 28. November 2022 hätte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, welches erst mit Urteil vom 14. Dezember 2023 seinen Abschluss fand, von der Einwohnergemeinde Thun (als Beschwerdegegnerin) eingebracht werden können. Es handelt sich dabei folglich um ein unzulässiges, unechtes Novum, welches vor Bundesgericht unbeachtlich ist. Ebenso wenig kann der genannte Rapport berücksichtigt werden, der vom 15. Mai 2024 datiert und damit ein unzulässiges, echtes Novum darstellt. Nachfolgend ist das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers deshalb ohne diese Dokumente zu würdigen.  
 
3.  
Da der Beschwerdeführer das (letzte) Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 15. April 2017 eingereicht hat, sind auf den vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, grundsätzlich das AuG (Ausländergesetz, ab 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) und die VZAE in ihrer bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; betreffend AuG vgl. AS 2007 5437 ff.; Urteile 2C_658/2023 vom 4. November 2024 E. 1.1; 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.3). Mittlerweile ist gemäss Änderung des AIG vom 14. Juni 2024, welche bezüglich Art. 50 AIG den Einleitungssatz von Absatz 1 sowie den Absatz 2 betrifft und einen neuen Absatz 4 einführt, per 1. Januar 2025 eine in Teilen revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, (AS 2024 713 ff.). Diese findet gemäss spezifischer Übergangsregelung von Art. 126g AIG grundsätzlich auf alle Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, Anwendung. Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da die in casu eine gewisse Rolle spielenden Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG von der Gesetzesrevision nicht betroffen sind (deren Fokus liegt auf der häuslichen Gewalt, vgl. BBl 2023 2418 ff.). Die genannte Gesetzesänderung vom 14. Juni 2024 ist demnach für den vorliegenden Fall nicht relevant. 
Im Weiteren haben die übrigen für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit einschlägigen Normen im Rahmen der Revision und Umbenennung des Ausländergesetzes (AuG) in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) am 1. Januar 2019 keine relevante Änderung erfahren. Obwohl das für das anwendbare Recht massgebende Gesuch vom 15. April 2017 vor der Umbenennung des Ausländergesetzes gestellt wurde (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG), kann deshalb die neue Bezeichnung verwendet werden. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), nämlich auf unentgeltliche Verbeiständung, durch die Vorinstanz. Er bringt vor, in seiner (verbesserten) Beschwerde vom 4. Februar 2021 an die Vorinstanz um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht zu haben. Auf eine Wiederholung seines Gesuchs mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 sei er vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 2. November 2021 an den Bernischen Anwaltsverband verwiesen worden. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Rechte selbständig wahrzunehmen. Es sei deshalb Sache des Gerichts gewesen, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund aufzuheben sei.  
 
4.2. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährleistet Art. 29 Abs. 3 BV den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, falls eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 142 III 131 E. 4.1; 141 I 70 E. 2; 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1). Die unentgeltliche Verbeiständung erfordert stets ein entsprechendes Gesuch und erfolgt selbst dann nicht von Amtes wegen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 I 350 E. 3.1; Urteil 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.3). Je nach Sachlage gebietet es jedoch die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (BGE 131 I 350 E. 4.1; Urteil 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.3). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21), welches die unentgeltliche Verbeiständung in Art. 111 Abs. 2 VRPG/BE regelt, enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch (LUCIE VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum VRPG/BE, 2. Aufl. 2020 [Kommentar VRPG/BE], N. 3, N. 34 zu Art. 111 VRPG/BE; MICHEL DAUM, in: Kommentar VRPG/BE, N. 3 zu Art. 11 VRPG/BE). Letzteres wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.  
 
4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt hat. Dass er unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, war ihm somit bekannt, weshalb er darüber gar nicht mehr aufgeklärt werden musste. Ebenso ist unbestritten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2021 explizit darauf hingewiesen hat, dass die Auswahl und Beauftragung des Anwalts ihm obliege und das Gericht für ihn keine Rechtsvertretung organisiere. Damit ist die Vorinstanz ihren Pflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 BV gerecht geworden. Sie hat demnach Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt und die entsprechende Rüge erweist sich als unberechtigt.  
 
5.  
 
5.1. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt diesbezüglich vor, er habe anlässlich der öffentlichen Urteilsberatung der Vorinstanz (vom 14. Dezember 2023) erstmals vernommen, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit seiner zweiten Ehe stehe und mit der zu kurzen Dauer dieser Ehe (weniger als drei Jahre) - und nicht mit dem Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung - begründet werde. Er sei von dieser neuen Begründung der Vorinstanz, welche vorher nie ein Thema gewesen sei, überrascht worden und habe sich dazu nicht vorgängig äussern können.  
 
5.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (bis 31. Dezember 2018: AuG) haben die Ehegatten nach Auflösung der Ehe Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach (unter anderem) Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) eine erfolgreiche Integration besteht.  
 
5.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (Vgl. dazu ausührlich Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).  
 
5.4. Die Sicherheitsdirektion hat in ihrem Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2021 (vgl. Bst. B.a oben) erwogen, dass der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG wegen Vorliegens des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erloschen sei. Sie knüpfte diesbezüglich an die erste Ehe bzw. Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin (welche länger als drei Jahre gedauert hat) an (vgl. Bst. A.a oben). Zudem hat sie geprüft, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers mit dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar sei und eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.  
Die Vorinstanz ist demgegenüber zur Auffassung gelangt, dass der an die erste Ehe mit einer Schweizerin anknüpfende nacheheliche Aufenthaltsanspruch infolge Schliessung der zweiten Ehe mit einer Schweizerin (vgl. Bst. B.b oben) dahingefallen sei. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AIG müsse deshalb einen Bezug zur zweiten Ehe des Beschwerdeführers aufweisen. Da diese Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe (vgl. Bst. B.b oben), falle ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. Einen nachehelichen Härtefall gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneinte die Vorinstanz. Mangels Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG sei für die Aufenthaltsbeendigung kein Widerrufsgrund erforderlich. Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die Wegweisung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar sei und bejahte dies. 
 
5.5. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anwendung von Art. 50 AIG und die Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dieser Bestimmung ein zentrales Thema im Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion war. Obwohl die Sicherheitsdirektion diesbezüglich in ihrem Beschwerdeentscheid die erste Ehe des Beschwerdeführers herangezogen hat, durfte der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht davon ausgehen, dass seine zweite Ehe im Rahmen von Art. 50 AIG keine Rolle spielen würde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass die Vorinstanz die Auswirkungen dieser zweiten Ehe in Bezug auf den Aufenthaltsanspruch umfassend prüft und daraus allenfalls andere Schlüsse zieht als die Sicherheitsdirektion. Dass Art. 50 AIG zur Anwendung kommt, war dem Beschwerdeführer bekannt, und dass die Vorinstanz diese Bestimmung allenfalls anders auslegt und anwendet als die Sicherheitsdirektion, musste der Beschwerdeführer einkalkulieren. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich damit als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil als bundesrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 AIG. Er macht im Wesentlichen geltend, bezüglich des nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG müsse auf die erste Ehe abgestellt werden. Andernfalls würde der Beschwerdeführer durch die erneute Heirat einer Schweizerin schlechter gestellt, obwohl davor ein jahrelang gewährter, nachehelicher Aufenthaltsanspruch bestanden habe. Diese Schmälerung des Aufenthaltsanspruchs verletze auch das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV, Art. 12 EMRK und Art. 23 Abs. 2 UNO-Pakt II. Selbst wenn an die zweite Ehe des Beschwerdeführers angeknüpft werde, sei die vorinstanzliche Anwendung von Art. 50 AIG falsch, da in diesem Fall ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland) bestehe.  
 
6.2. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, ohnehin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Demzufolge ist ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, auch wenn an die erste Ehe des Beschwerdeführers angeknüpft wird, erloschen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Ebenso wenig kann zudem ein Aufenthaltsrecht gestützt auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Anspruch genommen werden, da auch ein diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch infolge Erfüllung eines Widerrufsgrundes erloschen ist (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; Urteile 2C_658/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.4; 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5, E. 5.1 und E. 5.4).  
 
7.  
 
7.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person widerrufen werden, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.  
Der genannte Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1; vgl. 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1; betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vgl. Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 4.1; 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.4). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bzw. die Generalprävention ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, ab 1. Januar 2019 Art. 77a Abs. 2 VZAE; Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1; 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E 3.3 f.; Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1; 2C_717/2019 vom 24. September 2020 E. 2.3). 
 
7.2. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 2002 bis 2018 nicht weniger als 11 strafrechtliche Verurteilungen erwirkt, wobei er zwei Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dazu kommen zahlreiche weitere Verurteilungen wegen Übertretungen. Die gravierendsten strafrechtlichen Verfehlungen liegen zwar schon längere Zeit zurück (2002 und 2008). Die Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich aber dennoch weiter und regelmässig fortgesetzt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurden bei der Strafzumessung jeweils berücksichtigt und vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Zwar wurde er in den letzten Jahren vor allem wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt. Es sind aber auch weitere Straftatbestände wie Gewalt und Drohung gegen Beamte und versuchte Brandstiftung zu verzeichnen. Das zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch laufende Strafverfahren betrifft zudem erneut eine breite Palette von strafrechtlichen Verfehlungen, welche vom Beschwerdeführer nur teilweise bestritten werden. Es trifft zu, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Delikte zu verzeichnen sind, sondern mittelschwere und leichte Delikte. Rechtsprechungsgemäss kann aber auch die wiederholte Begehung solcher Delikte den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen (vgl. E. 7.1 oben). Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Delinquenz weder willens noch in der Lage ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist somit erfüllt.  
 
8.  
 
8.1. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Dualismusverbots (Art. 62 Abs. 2 AIG). Er bringt vor, es sei nicht auszuschliessen, dass die strafrechtliche Landesverweisung bei den strafrechtlichen Verurteilungen geprüft und verworfen worden sei. Um dies zu prüfen, hätten jedoch die Strafakten eingeholt und verifiziert werden müssen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Daraus leitet der Beschwerdeführer gleichzeitig eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ab.  
 
8.2. Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (dazu ausführlich BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2).  
 
8.3. Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; Art. 62 Abs. 2 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 146 II 321 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.3).  
 
8.4. Ausserdem bleibt die Kompetenz der Migrationsbehörden, eine Aufenthaltsbewilligung für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte zu widerrufen, unter anderem dann erhalten, wenn das Strafurteil (welches keine Landesverweisung ausgesprochen hat) ohne Urteilsbegründung erfolgte, auch der Anklageschrift keine Ausführungen zur Landesverweisung zu entnehmen sind und aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine fakultative Landesverweisung vom Strafgericht von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde (BGE 146 II 321 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.6; Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen; zu den verschiedenen Konstellationen bezüglich Dualismusverbot und weiteren Details vgl. BGE 148 II 1; 146 II 321; 146 II 49; 146 II 1).  
Mittels Strafbefehl kann (für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte) keine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a ff. StGB angeordnet werden (Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 5; 2C_532/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8; 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1). 
 
8.5. Zunächst ist festzuhalten, dass die bis zum 10. Dezember 2015 ergangenen Verurteilungen (vgl. Bst. A.b oben) Taten betreffen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Art. 66 Abs. 2 AIG kommt demzufolge für diese Delikte grundsätzlich nicht zur Anwendung und die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, bleibt erhalten. Nach dem 1. Oktober 2016 sind unter anderem zwei Strafbefehle aus dem Jahr 2018 für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Taten zu verzeichnen. Auf diese findet Art. 62 Abs. 2 AIG ebenfalls keine Anwendung, da mittels Strafbefehl wie erwähnt keine Landesverweisung ausgesprochen werden kann.  
Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 27. September 2018 ordnet keine Landesverweisung an, enthält keine Urteilsbegründung und folglich keine Ausführungen zum Thema Landesverweisung. Es hat primär mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB) und den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) sanktioniert. Dabei handelt es sich zwar um Vergehen, welche theoretisch eine fakultative Landesverweisung ermöglichen würden (vgl. Art. 66a bis StGB), doch angesichts der ausgefällten Strafe (Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.--) ist davon auszugehen, dass die Anordnung einer Landesverweisung für das Regionalgericht von vornherein nicht in Betracht kam. Ebenso ist angesichts der betroffenen Delikte davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift keine Landesverweisung verlangt hat, weshalb vorliegend kein Raum für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz besteht. Demzufolge bleibt auch bezüglich des genannten Urteils des Regionalgerichts Oberland die Kompetenz der Migrationsbehörden, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, erhalten. 
 
8.6. Das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 AIG ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Vorliegend ist es demnach grundsätzlich möglich, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen, zahlreichen Delikte die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu widerrufen. Die Rüge der Verletzung des Dualismusverbots erweist sich somit als unbegründet.  
 
9.  
 
9.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, nämlich seine Delinquenz und Verschuldung, zu stark gewichtet. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass beim ihm eine sogenannte biographische Kehrtwende (dazu E. 9.5.2 unten) gegeben sei. Umgekehrt sei sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu wenig stark gewichtet worden. Mit seinem Heimatland, dem Irak, habe er längst gebrochen. Zu seinem minderjährigen Sohn, der in der Schweiz niederlassungsberechtigt sei, pflege er eine enge Beziehung. In Bezug auf die Vater-Sohn-Beziehung sei der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden und sein Sohn hätte gemäss Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]; SR 0.107) befragt werden müssen. Er habe nie Sozialhilfe bezogen und befinde sich in einer stabilen Erwerbssituation. Auch sprachlich sei er integriert. Insgesamt überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei rechtsfehlerhaft und seine Wegweisung unverhältnismässig.  
 
9.2. Die Vorinstanz ist demgegenüber zum Schluss gelangt, angesichts der "hartnäckigen" und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers und seiner Verschuldung überwiege insgesamt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers das entgegenstehende, private Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Die Aufenthaltsbeendigung sei deshalb im Lichte von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.  
 
9.3. Hat die betroffene ausländische Person einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AIG gesetzt, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 96 Abs. 1 AIG und umgekehrt (BGE 139 I 145 E.2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1).  
Im Hinblick auf diese Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers persönlich hätte angehört werden müssen. 
 
9.3.1. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).  
 
9.3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig sieht und die Kindsmutter den Kontakt zwischen Vater und Sohn, der sich jeweils freue, seinen Vater zu sehen, als sehr wichtig einstuft. Demzufolge bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn betreffend den Aufenthalt des Ersteren gleichläufige Interessen, weshalb die Vorinstanz in rechtskonformer Weise auf eine Befragung des Sohnes verzichten konnte.  
 
9.4.  
 
9.4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er sehe seinen Sohn entgegen der Vorinstanz viel häufiger als bloss ein- bis zweimal pro Monat, nämlich fast jede Woche.  
 
9.4.2. Ob dies zutrifft, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden: Wie sich aus der nachfolgenden Interessenabwägung ergibt, würde selbst eine besonders enge, affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht erfüllt (vgl. E. 9.5.1 ff. unten). Der genannte Sachverhaltsumstand ist somit nicht entscheidwesentlich, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 oben). Aus denselben Gründen erübrigt sich auch eine Befragung des Sohnes zum Umfang der persönlichen Kontakte zwischen Vater und Sohn.  
 
9.5. Im Folgenden ist - ausgehend von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - zu prüfen, ob die vorinstanzliche Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzt hat.  
 
9.5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem minderjährigen Sohn weder sorge- noch obhutsberechtigt ist (vgl. E. 6.3.1 angefochtenes Urteil). Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es den Umständen nach, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2; Urteile 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.2; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.2). Gemäss der Rechtsprechung kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht (vgl. dazu BGE 144 I 91 E. 5.2.1 f.), diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat, sprich sich diese tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.2; jeweils mit Hinweisen). Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder ausländerrechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4, mit Hinweisen; Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.2).  
 
9.5.2. Ob der Beschwerdeführer eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn pflegt, kann wie erwähnt dahingestellt bleiben, denn er erfüllt aufgrund seiner wiederholten, langjährigen Delinquenz (welche den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt) das Kriterium des tadellosen Verhaltens nicht (vgl. Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.3). Auch dem Argument des Beschwerdeführers, es liege bei ihm eine biographische Kehrtwende vor, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung zur biografischen Kehrtwende ist primär auf junge Erwachsene zugeschnitten, die auf der Schwelle zum Erwachsenenalter einen grundlegenden Wandel durchmachen und sich nachhaltig von ihrer in jungen Jahren gezeigten Straffälligkeit distanzieren (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.2; 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist, jedoch bis zum Alter von 40 Jahren regelmässig delinquiert (vgl. Bst. A.a und A.b oben). Auch die Geburt seines Sohnes im Jahr 2010 konnte den damals 32-jährigen Beschwerdeführer nicht davon abhalten, ständig weiter zu delinquieren. Im Weiteren ist bezüglich der Anforderung des tadellosen Verhaltens zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmass Schulden angehäuft (vgl. Bst. A.d oben) und sich auch in dieser Hinsicht nicht klaglos verhalten hat (betreffend Gläubigerinteressen vgl. Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 7).  
 
9.5.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2002 mit einer Aufenthaltsbewilligung und somit zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund 21 Jahren in der Schweiz auf. Es ist deshalb von einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Ausserdem pflegt der Beschwerdeführer eine regelmässige Beziehung zu seinem in der Schweiz niederlassungsberechtigten, minderjährigen Sohn. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der Distanz zwischen dem Nordirak und der Schweiz die besuchsweise Pflege der Beziehung zu seinem Sohn nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein gewichtiges privates Interesse an einem Verleib in der Schweiz. Diesem privaten Interesse stehen allerdings wie dargelegt erhebliche öffentliche Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber, hat er sich doch trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nur mangelhaft integriert, woran auch seine gegenwärtige Erwerbstätigkeit nichts ändert. Von einer ausländischen Person kann jedenfalls erwartet werden, dass sie hier keine Sozialhilfe bezieht (vgl. Urteil 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3).  
Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer, der kurdisch spreche, habe seine Kinder- und Jugendjahre im kurdisch beherrschten Nordirak verbracht. Er verfüge dort noch über Familienangehörige bzw. könne bei einer Rückkehr an die familiäre Verbundenheit anknüpfen. Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, dass im Nordirak wenn nötig auch eine ambulante oder stationäre psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich möglich und die "gängigsten" Psychopharmaka erhältlich seien. Auch die Sicherheitslage stehe einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak nicht entgegen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak sei deshalb zumutbar (vgl. E. 6.2.1 - E. 6.2.4 angefochtenes Urteil). Die von der Vorinstanz genannten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Nordirak zumutbar sei, stellt der Beschwerdeführer in Abrede, indem er die vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen weitgehend negiert, ohne den entsprechend festgestellten Sachverhalt den Anforderungen entsprechend als willkürlich zu rügen (vgl. E. 2.3 oben) oder überzeugende Gegenargumente vorzubringen. 
 
9.5.4. Insgesamt erweist sich somit die vorinstanzliche Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers (am Verbleib in der Schweiz) überwiegt, als konventions- und bundesrechtskonform. Die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers ist demnach im Rahmen von Art. 8 EMRK, soweit der Schutz des Familienlebens betroffen ist, als verhältnismässig zu qualifizieren, weshalb die entgegenstehende Rüge unbegründet ist.  
 
10.  
Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen, bewilligten Aufenthalts (rund 21 Jahre) auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). 
Vorliegend ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelhaften Integration überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (Vgl. dazu ausführlich BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Diese Frage kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK wie in casu für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten notwendig bzw. gerechtfertigt ist (Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1 f.; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1). Nachdem bereits im Rahmen des Schutzes des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen wurde, welche zum Schluss gekommen ist, dass eine Aufenthaltsbeendigung konventions- und bundesrechtskonform ist, und keine zusätzlichen, relevanten Elemente ersichtlich sind, erweist sich ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Privatleben ohnehin als verhältnismässig. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet. 
 
11.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten ist auch der Eventualantrag (vgl. Bst. C oben) abzuweisen. 
 
12.  
 
12.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Diese wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 142 III 138 E. 5.1).  
 
12.2. Vorliegend waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers angesichts der betroffenen Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos. Dem bedürftigen Beschwerdeführer ist deshalb vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
12.3. Es werden dementsprechend keine Gerichtskosten erhoben. Advokat Daniel Gmür wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.1.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer Advokat Daniel Gmür als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und dieser aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto