Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_13/2026
Urteil vom 15. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
gegen
Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. September 2025 (810 25 39).
Erwägungen:
1.
1.1. Die kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1969) reisten am 4. Januar 1995 in die Schweiz ein. Im Jahr 2000 erhielten sie eine Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne. Seit dem Jahr 2000 sind A.________ und B.________ auf Unterstützung durch Sozialhilfe angewiesen.
1.2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht [nachfolgend: Migrationsamt]) die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und B.________ und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen, die zusätzlich mit Bedingungen verbunden wurden.
1.3. Am 13. September 2021 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ sowie deren Wegweisung aus der Schweiz, da sie auf Sozialhilfe angewiesen seien und die ihnen mit der Verfügung vom 2. Juli 2019 auferlegten Bedingungen nicht eingehalten hätten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024).
1.4. Am 25. Oktober 2023 stellten A.________ und B.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, mit der Begründung, dass B.________ einen Vorbescheid erhalten habe, wonach sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 sprach die SVA Basel-Landschaft B.________ rückwirkend per 1. Dezember 2022 eine ganze IV-Rente zu. A.________ sprach die SVA Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. März 2024 rückwirkend per 1. Mai 2020 eine Viertelsrente zu.
1.5. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A.________ und B.________ um Wiedererwägung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen ab.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 4. Februar 2025 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 3. September 2025 ab.
1.6. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erheben A.________ und B.________ (sinngemäss) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. September 2025 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. ihnen solche zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten, eventualiter ihrem Rechtsvertreter für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auszurichten. Prozessual ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auf die angestrebte Bewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird wie hier nach einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung ein Gesuch um eine neue Aufenthaltsbewilligung gestellt, so geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein (Urteile 2C_372/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.2; 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2; 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 1.2). Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.2).
2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich unter Hinweis auf BGE 144 I 266 einzig auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund ihrer 30-jährigen Anwesenheit in der Schweiz. Dabei verkennen sie, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266, wonach die Vermutung besteht, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), sich auf Fallkonstellationen bezieht, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder - wie hier - um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.3 mit Hinweisen). In diesem Fall kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nur bei einer besonders ausgeprägten Integration infrage (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 und 5.4). Inwiefern diese Voraussetzung bei den Beschwerdeführern, die namentlich gemäss dem angefochtenen Urteil seit dem Jahr 2000 Sozialhilfe beziehen, erfüllt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht in vertretbarer dargetan.
Weitere Normen des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags, die ihnen einen Bewilligungsanspruch einräumen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht angerufen und solche sind auch nicht offensichtlich. Folglich erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.
Zu prüfen ist, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BV) an die Hand genommen werden könnte.
3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, verschaffen ihnen keine rechtlich geschützte Stellung, da sie daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten können (vgl. u.a. Urteile 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.1; 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1). Gleich verhält es sich mit dem von ihnen erwähnten Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_245/2025 vom 14. Mai 2025 E. 3.1; 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3).
3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann. Unzulässig bleiben damit Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.1; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3).
Bezüglich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, da ein eigenständiges Parteirecht in Frage steht (vgl. Urteile 2C_124/2023 vom 28. August 2023 E. 1.3; 2C_955/2021 vom 7. Januar 2022 E. 1.2). Verfassungsrügen unterstehen indessen qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels begründet. Insbesondere habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt - trotz der zugesprochenen IV-Renten - nicht massgeblich verändert.
Die Beschwerdeführer bringen einzig vor, die Frage, wie sich eine nachträglich zugesprochene IV-Rente auf ein rechtskräftiges Wegweisungsverfahren auswirke, sei eine "hochrelevante, höchstrichterlich zu klärende Frage des Ausländerrechts", sodass ihr Rechtsmittel vor dem Kantonsgericht nicht aussichtslos gewesen sei. Dies genügt indessen nicht, um in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), dass und inwiefern die vorinstanzliche Prüfung der Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde Art. 29 Abs. 3 BV verletze. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung.
3.4. Weitere hinreichend substanziierten Verletzung von Parteirechten, die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen könnte, werden nicht erhoben. Damit kann auf das Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich das Rechtsmittel sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offenkundig unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vor-sorgliche Massnahmen gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov