Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_141/2024  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri. 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Januar 2024 (100.2023.59U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1989) ist Staatsangehöriger von Kolumbien. Er reiste am 22. September 2017 in die Schweiz. Am 15. Dezember 2017 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert bis 14. Dezember 2020. Am 31. Oktober 2020 löste das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf; am 31. August 2023 wurde die Ehe geschieden. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.  
 
A.b. A.________ verfügt per 13. August 2021 über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich). 2018 und 2019 ging er verschiedenen temporären Arbeiten nach. Seit August 2020 arbeitet er bei der C.________ AG als "Mitarbeiter Betrieb" in einer Festanstellung mit einem 80-Prozent-Pensum. Seit November 2022 arbeitet er dort in einem 100-Prozent-Pensum. A.________ ist weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet und hat nie Sozialhilfe bezogen. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis und ist im Verein "D.________" aktiv.  
 
B.  
Am 30. August 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (nachfolgend MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Januar 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Anweisung an das MIDI, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid. 
Mit Verfügung vom 6. März 2024 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und die Vorinstanz beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die aufgelöste Ehe mit einer Schweizer Bürgerin in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG (in der Fassung bis 31. Dezember 2024; vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3, zur Publ. vorgesehen) und gestützt auf seine gelungene Integration gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit offen. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 149 II 290 E. 3.2.4).  
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte seine Integrationsleistung zu Unrecht nicht als besonders ausgeprägt eingestuft, beschlägt dies nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung. Auf die Rüge ist an geeigneter Stelle einzugehen. 
Unbegründet, sofern überhaupt über allgemeine Kritik hinausgehend, ist die Rüge des verletzten Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, warum sie die Integration als gut bzw. gelungen erachtet. Es trifft sie keine Pflicht, darüber hinaus zu begründen, warum sie die Integration nicht wie der Beschwerdeführer als besonders ausgeprägt erachtet. Dem Beschwerdeführer war es mit dieser Begründung ohne weiteres möglich, das Urteil in Kenntnis der Sachlage ans Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 150 IV 225 E. 4.5.5; 150 III 1 E. 4.5). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehe. Unbestritten ist, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert hat und ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, aufgrund seiner Integrationsleistung liege ein nachehelicher Härtefall vor und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde sein Recht auf Privatleben verletzen. Er rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, er sei in der Schweiz besonders ausgeprägt integriert. Er macht geltend, neben seiner von der Vorinstanz als bemerkenswert anerkannten sprachlichen Integration sei er auch beruflich und sozial vorzüglich integriert. Aufgrund seiner engen sozialen Bindung zur Schweiz liege eine härtefallbegründende Integration vor und er habe daher einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Ausserdem habe er aufgrund seiner besonders ausgeprägten Integration einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da die Aufenthaltsbeendigung unverhältnismässig wäre und einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben darstellen würde. 
 
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der ursprünglich aus Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs.1 AIG abgeleitete Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen (sog. nachehelicher Härtefall). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung der ausländischen Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei namentlich um den Grad der Integration (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; 137 II 1 E. 4.1; Urteil 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 2.3). Eine erfolgreiche Integration genügt für sich allein genommen aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; diese ist vielmehr im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG massgeblich (Urteile 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3.3; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 140 II 289 E. 4.1; 138 II 393 E. 3.1; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.3; 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2).  
 
4.2. Die Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung kann eine Einschränkung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK darstellen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.6; je mit weiteren Verweisen). Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren betroffen sein. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration ( "intégration particulièrement réussie") vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9; ferner BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; Urteile 2C_707/2022 vom 6. November 2023 E. 6.1; 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 4.2). Eine normale Integration genügt hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 2C_100/2023 vom 20. Juni 2023 E. 1.3; 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.2; 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.1). Erforderlich ist eine besondere Verwurzelung ( "enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.2).  
 
4.3. Der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht im Rahmen seines Anwendungsbereichs grundsätzlich nicht weniger weit als jener aus Art. 8 EMRK. Vielmehr ist er im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK auszulegen. Bei der Anwendung von Art. 50 AIG sind daher auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben. Dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist daher im Rahmen von Art. 50 AIG Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteile 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.2; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2; 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4; 2C_327/2010 u. 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 I 247; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.6 mit Hinweis auf BBl 2002 S. 3739 f. Ziff. 1.3.4.1.1). Die Härtefälle nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind vor allem für Fälle gedacht, in denen die Voraussetzungen der lit. a nicht erfüllt werden, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht vorangeschritten ist oder dass es sogar an beidem mangelt (BGE 137 II 1 E. 4.1).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils während sechs Jahren und vier Monaten in der Schweiz auf. Vier Jahre davon verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung; die restliche Zeit wurde er während des laufenden Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nur geduldet. Diesem prozeduralen Aufenthalt kommt rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert zu wie dem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4; 149 I 207 E. 5.3.3). Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers kann damit nicht als von längerer Dauer bezeichnet werden. Eine solche wäre mit Blick auf die Rechtsprechung frühestens nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts gegeben (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit Bezug auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG und Art. 62 VZAE; vgl. auch Urteil 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3).  
 
4.4.2. Dass ihn die Wiedereingliederung in Kolumbien vor besondere Probleme stellen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist aufgrund seiner dortigen Sozialisierung auch nicht ersichtlich. Allein, dass er sich eine Rückkehr nicht vorstellen könne, reicht dafür nicht aus. Entscheidend für den nachehelichen Härtefall sind in diesem Zusammenhang die Wiedereingliederungschancen. Diese hat die Vorinstanz zu Recht als intakt gewürdigt, nachdem der Beschwerdeführer erst mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen und zuvor in seiner Heimat sozialisiert worden ist (angefochtener Entscheid E. 3.5).  
Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) verfügt der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 bzw. A2, eine Festanstellung im Vollzeitpensum und einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet und hat nie Sozialhilfe bezogene (vgl. vorstehend Bst. A.b). Die Vorinstanz würdigt seine Integration daher zu Recht als erfolgreich (angefochtener Entscheid E. 3.3). 
Allerdings - und das scheint der Beschwerdeführer zu verkennen - lässt sich aus dem Sachverhalt kein Umstand schliessen, der ihn hier als besonders verwurzelt erscheinen liesse. Die festgestellten Integrationsleistungen, so sehr sie auch zu begrüssen sind, begründen beim vorliegenden rechtmässigen Aufenthalt von deutlich weniger als zehn Jahren keine derart intensiven Beziehungen, dass sie über das Übliche hinausgehen und den Kern des Privatlebens des Beschwerdeführers treffen würden. Artikel 8 EMRK schützt als Menschenrecht ein Mindestmass an Privatleben, das der Staat zu achten hat. Dieses ist gemäss der vorgenannten Rechtsprechung erst dann erreicht, wenn der Bechwereführer mit der Schweiz derart verbunden wäre, dass die Aufentaltsbeendigung ihn aus seinem sozialen oder beruflichen Gefüge herausreisen, ihn mithin entwurzeln würde (vorstehend E. 4.2). 
Eine solche Verwurzelung könnte die Rückkehr für den Beschwerdeführer in sein Heimatland unzumutbar und damit den weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machen. Artikel 8 EMRK greift in diesem Zusammenhang jedoch nicht bereits dann, wenn nach Landesrecht eine gelungene Integration erfolgt ist, namentlich indem die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt sind. Dieses Kriterium ist allein massgeblich für Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. vorstehend E. 4.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatleben des Beschwerdeführers, die seine Rückkehr in die Heimat unzumutbar erscheinen liesse, wie sie für den nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorausgesetzt ist (vorstehend E. 4.1), ergibt sich mithin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vorstehend E. 4.2) erst bei einer besonders ausgeprägten Integration, die auf eine tiefgreifendende Verwurzelung mit der Schweiz schliessen lässt, nicht schon bei der hier vorliegenden gelungenen bzw. erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer hat sich sprachlich, wirtschaftlich und sozial gut integriert. Dass dies in seiner kurzen Anwesenheitsdauer nicht einfach gewesen sein wird, ist anzuerkennen. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht über die normale Integration hinaus, die von allen ausländischen Personen erwartet wird (vgl. Urteile 2C_201/2023 vom 9. Juli 2024 E. 6.1; 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 7.2; 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.5). Eine tiefgreifende Verwurzelung bzw. eine besonders ausgeprägte Integration ist damit nicht dargetan.  
 
4.5. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Gesichtspunkte sind keine wichtigen Gründe auszumachen, die einen Verbleib des Beschwerdeführers erfordern würden. Weder die Wiedereingliederungschancen in Kolumbien noch die Integration in der Schweiz geben dazu Anlass. Andere Gründe, welche einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG begründen würden, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Demzufolge durfte die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, ohne damit Bundes- oder Konventionsrecht zu verletzen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha