Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_149/2024
Urteil vom 21. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau,
Löwenstrasse 12, Postfach, 8280 Kreuzlingen 1,
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Entzug der Fahrlehrerbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2024 (VG.2023.90/E).
Sachverhalt:
A.
A.________ erlangte am 29. November 2017 den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrer. Weil er bereits vor Erlangen dieses Fahrlehrerausweises und der Fahrlehrerbewilligung wiederholt praktischen berufsmässigen Fahrunterricht erteilt hatte, war er mit Strafbefehlen vom 10. Februar 2016 und 10. Januar 2017 gebüsst worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A.________ die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B auf unbestimmte Dauer. Zur Begründung hielt das Strassenverkehrsamt fest, das Verhalten von A.________ biete keine Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung und er kümmere sich auch nicht genügend um die gesetzlichen Vorgaben seiner Berufstätigkeit. Es bestünden sowohl fachliche wie auch charakterliche Defizite.
Die dagegen von A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau [nachfolgend: Rekurskommission] vom 14. Juni 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2024). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte das Strassenverkehrsamt den Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 31. März 2023 eingereicht, in welchem A.________ mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) vorgeworfen werden (Missbrauch von Ausweisen und Schildern; mehrfache Beihilfe zur Erschleichung eines Ausweises; versuchte Beihilfe zur Erschleichung eines Ausweises).
C.
Mit "Beschwerde" vom 12. März 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die Rekurskommission beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen unter Verweis auf die bisher ergangenen Entscheide auf eine Vernehmlassung. Denselben Antrag stellt das Strassenverkehrsamt in seiner Stellungnahme. Demgegenüber verzichtet das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf die Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Da keine Ausnahme nach Art. 83 BGG vorliegt, steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2. Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde den Formvorschriften entspricht (Art. 42 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), sind rein kassatorische Rechtsbegehren grundsätzlich nicht zulässig (BGE 137 II 313 E. 1.3; ferner BGE 147 I 89 E. 1.2.5). Der Beschwerdeführer beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2), ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer darum ersucht, ihm sei die Fahrlehrerbewilligung zu belassen. Auf die Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab die Unzuständigkeit der kantonalen Behörden für die "indirekte Aberkennung der eidgenössischen Fahrlehrerbewilligung" (gemeint ist wohl: des eidgenössischen Fachausweises). Dabei weist er jedoch selbst auf den Unterschied zwischen dem eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrer und der kantonalen Fahrlehrerbewilligung, welche ihm das (dafür zuständige) kantonale Strassenverkehrsamt entzogen hat, hin. Inwiefern der Entzug der kantonalen Fahrlehrerbewilligung zu einer indirekten Aberkennung bzw. Ausserkraftsetzung des eidgenössischen Fachausweises führen und eine besondere Entscheidbegründung voraussetzen soll, erhellt aus den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht. Damit ist die Rüge unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG); auf sie ist nicht näher einzugehen.
4.
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Er moniert, Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV; SR 741.522) tauge nicht als genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV für den Entzug der Fahrlehrerbewilligung, da es sich dabei um einen schweren Grundrechtseingriff handle. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass - selbst wenn eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegen sollte - die Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug nach Art. 27 FV nicht erfüllt seien. Das angefochtene Urteil sei zudem unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV ) und verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Da der Beschwerdeführer die jeweiligen Rügen nicht klar auseinanderhält und sich diese bisweilen überlappen, werden sie hiernach zusammen behandelt.
4.1. Die Wirtschaftsfreiheit ist nach Art. 27 Abs. 1 BV gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, bedürfen jedoch einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten ( Art. 36 Abs. 1-3 BV ). Der Kerngehalt des Grundrechts ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.1).
4.2. Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung (Art. 15 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d FV wird die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B Personen erteilt, die - neben den in lit. a bis c genannten Voraussetzungen - nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.
Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Gemäss Art. 27 lit. b FV ist die Fahrlehrerbewilligung für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülern und Schülerinnen nicht mehr zugemutet werden kann.
4.3. Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung stellt ohne Weiteres einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar (vgl. Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Als solcher erfordert er zumindest in seinen Grundzügen eine formell-gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 149 I 129 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1).
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_221/2018 vom 29. November 2018 E. 3.4) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 FV eine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um eine Fahrlehrerbewilligung zu entziehen. Dass die einzelnen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 5 Abs. 1 FZ) bzw. zum Entzug (vgl. Art. 27 FV) der Fahrlehrerbewilligung nicht im Strassenverkehrsgesetz selbst, sondern in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c SVG erlassenen Fahrlehrerverordnung enthalten sind, ist dem nicht abträglich, sind doch die Grundzüge im Gesetz selbst (Art. 16 Abs. 1 SVG) umschrieben.
4.4. Zu überprüfen ist des Weiteren, ob die in Art. 27 FV genannten Voraussetzungen für den Bewilligungsentzug vorliegend erfüllt sind.
4.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz weder konkrete Behauptungen noch Belege zu den ihm vorgeworfenen charakterlichen Defiziten im Sinne von Art. 27 lit. b FV vorgebracht, sondern nur pauschale Vorwürfe über ihn als Person erhoben habe. Auf den Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 31. März 2023 dürfe nicht abgestellt werden, da die darin erhobenen Anschuldigungen, wonach er Prüflingen bei der Theorieprüfung mittels technischer Hilfsmittel die richtigen Antworten eingeflüstert habe, lediglich Vermutungen darstellen würden; das Strafurteil stehe noch aus. Auch die tiefe Erfolgsquote seiner Prüflinge stelle keinen Grund für einen unbefristeten Bewilligungsentzug dar.
4.4.2. Die Vorinstanz sieht im Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau vom 31. März 2023 den Beweis für die charakterlichen Defizite des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2 f. des angefochtenen Urteils). So könne dem Bericht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gestanden habe, (mindestens) einem Prüfling bei der Theorieprüfung mittels technischer Utensilien (u.a. einem Ohrknopf und einer im Hemd eingenähten Knopfkamera) behilflich gewesen zu sein. Nicht zuletzt angesichts der für das Bestehen der Prüfung vereinbarten Bezahlung in Höhe von Fr. 2'500.-- sei nicht glaubhaft, dass sich die Hilfe bloss auf die Übersetzung der Fragen beschränkt habe, wie dies der Beschwerdeführer behaupte. Diese schwerwiegenden Verfehlungen würden genügen, so schliesst die Vorinstanz, um dem Beschwerdeführer die Fahrlehrerbewilligung gestützt auf Art. 27 lit. b FZ unbefristet zu entziehen.
Diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. das Abstellen auf den Schlussbericht willkürlich sein soll. So bestreitet er etwa weder sein Geständnis noch die vereinbarte Bezahlung. Er beschränkt sich auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und stellt diesem seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Der rechtlichen Beurteilung sind daher die von der Vorinstanz wiedergegebenen Verfehlungen des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von diesen Verfehlungen auf charakterliche Defizite geschlossen hat, welche seine Lehrtätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen und gemäss Art. 27 lit. b FV einen Grund für den unbefristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung darstellen. Eine Verletzung von Art. 27 FV liegt folglich nicht vor.
4.4.3. Angesichts dessen braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob auch die (unbestrittenermassen) tiefe Erfolgsquote und der vom Beschwerdeführer abgehaltene Verkehrskundeunterricht, welcher anlässlich der am 21. Januar 2020 durchgeführten Inspektion als ungenügend bewertet wurde, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung Zweifel an seiner Eignung als Fahrlehrer aufkommen lassen, wie dies die Vorinstanz annimmt.
4.5. Grundrechtseingriffe müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Eine gute Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler, deren Erfolg diese mit der theoretischen und praktischen Prüfung auszuweisen haben, ist im Interesse der Verkehrssicherheit nötig (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II 22). Mit dem Versuch, Prüflingen mittels technischer Hilfsmittel zum Bestehen der Theorieprüfung zu verhelfen, gefährdete der Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit. So hätte sein Verhalten dazu führen können, dass Personen ohne die dafür nötigen Kenntnisse auf der Strasse unterwegs sind. Der grossen Verantwortung, welche ihm als Fahrlehrer zukommt, wurde er damit nicht gerecht. Der Entzug der Fahrlehrerbewilligung des Beschwerdeführers liegt demnach im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil 2C_221/2018 vom 29. November 2018 E. 3.5).
4.6. Fraglich ist des Weiteren, ob der unbefristete Entzug der Fahrlehrerbewilligung einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält.
4.6.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV verankert ist, setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie dass zwischen Ziel und Mittel ein vernünftiges Verhältnis besteht - der Eingriff für die betroffene Person mithin zumutbar ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 149 I 291 E. 5.8; 149 I 129 E. 3.4.3; 149 I 49 E. 5.1).
4.6.2. Der Beschwerdeführer zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass der unbefristete Entzug seiner Fahrlehrerbewilligung zum Schutz der Verkehrssicherheit geeignet ist.
Er nennt auch keine milderen Massnahmen, die dazu gleichermassen geeignet wären. In diesem Zusammenhang führt er lediglich aus, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ihm seine Straffälligkeit (Strafbefehle vom 10. Februar 2016 und 10. Januar 2017; vgl. A hiervor) vorwerfe; schliesslich sei ihm die Fahrlehrerbewilligung daraufhin trotzdem erteilt worden. Allerdings ist nicht zu beanstanden und erscheint es erst recht nicht willkürlich, dass die Vorinstanz angesichts dieser Vorstrafen und mit Blick auf die jüngsten Verfehlungen des Beschwerdeführers auf eine gewisse Unbelehrbarkeit geschlossen hat.
Die Zumutbarkeit der Massnahme bestreitet der Beschwerdeführer nicht; so macht er namentlich keine das erhebliche öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegenden privaten Interessen geltend. Weil solche auch nicht ersichtlich sind, ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen.
4.7. Da der vorliegende Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit den Kerngehalt unangetastet lässt, sind die Eingriffsvoraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllt. Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 27 BV - gleich wie jene der Verletzung von Art. 27 FV und Art. 9 BV - als unbegründet.
5.
Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene weitere Verfassungs- und Konventionsbestimmungen, die seiner Ansicht nach verletzt sind. Die Rügen betreffend Art. 6 EMRK sowie Art. 8 und Art. 29 BV genügen indes den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun