Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_153/2025
Urteil vom 8. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marion Enderli,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung II, vom 6. Februar 2025 (B 2024/164).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die chinesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1973) heiratete am 5. Februar 2016 den Schweizer Bürger B.________ (geb. 1970). Am 28. April 2016 stellte B.________ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Diese war am 26. April 2016 von Polen herkommend in die Schweiz eingereist. Am 4. Mai 2016 wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt (gültig bis 4. Februar 2017). A.________ meldete sich an der Adresse ihres Ehemanns an der U.________ strasse xxx in der Stadt V.________ an. In derselben Wohnung lebt seit 2011 und bis heute auch C.________, die frühere Lebenspartnerin von B.________. Auf Gesuch vom 9. Januar 2017 hin wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ bis 4. Februar 2019 verlängert.
A.b. Nachdem C.________ am 12. April 2017 bei einem Gespräch auf dem Sozialamt der Stadt V.________ erzählt hatte, dass A.________ nicht an der U.________ strasse xxx wohne, teilte B.________ am 2. Juni 2017 auf Nachfrage mit, A.________ sei im Januar 2017 nach China zurückgekehrt. Daraufhin wurde sie am 11. Juli 2017 rückwirkend ab 1. Januar 2017 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt V.________ abgemeldet.
A.c. Am 25. Januar 2019 sprachen A.________ und B.________ bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt V.________ vor und ersuchten um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie gaben an, wieder zusammen in V.________ zu wohnen. B.________ stellte noch gleichentags ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Am 16. April 2019 meldete das Ehepaar sich nach W.________ ab, wo A.________ und B.________ ab 1. April 2019 eine Einzimmerwohnung gemietet hatten. In der Folge tätigte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Abklärungen wegen Verdachts auf eine Scheinehe.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Verfügung vom 26. September 2023 nicht und wies sie an, die Schweiz und die Europäische Union innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund von diversen Indizien sei davon auszugehen, dass eine Scheinehe geführt werde, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen.
Der gegen die Verfügung vom 26. September 2023 erhobene Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb ohne Erfolg. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. März 2025 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht, das Sicherheits- und Justizdepartement und das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin führt eine Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen und macht insofern in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG geltend (Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.1; vgl. ferner BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Ob ein Anspruch besteht oder im Rahmen einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG), bildet eine Frage der materiellen Prüfung und keine solche des Eintretens (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.1). Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 160 E. 3).
3.
Vorab ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe das Recht auf ein faires Verfahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) verletzt, indem sie das Vorgehen des Migrationsamts geschützt habe.
3.1. Die Beschwerdeführerin führt in dieser Hinsicht zunächst aus, sie und ihr Ehemann seien am 17. Mai 2019 polizeilich befragt und dabei einerseits auf das strafprozessuale Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht und andererseits auf die ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Nach entsprechender Intervention ihrer Rechtsvertreter seien die Befragungen später wiederholt worden. Trotzdem habe das Migrationsamt in der Folge auf die Aussagen vom 17. Mai 2019 abgestellt, was unzulässig sei.
3.1.1. Nach Art. 90 AIG sind Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen dabei insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AIG). Dem strafprozessualen Schweigerecht kommt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 3.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.2; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3; vgl. auch BGE 140 II 65 E. 3.4.2).
3.1.2. Strittig ist vorliegend einzig die Verwendung der Aussagen vom 17. Mai 2019 im ausländerrechtlichen Verfahren. Gemäss Art. 90 AIG sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Dass sie anlässlich der erwähnten Befragung zugleich auf das strafprozessuale Schweigerecht hingewiesen worden sind, hat keine Auswirkung auf die Verwertbarkeit ihrer Äusserungen im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Migrationsbehörde geschützt hat.
3.2. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, das Migrationsamt habe ihr am 11. November 2020 gewisse Akten vorenthalten und erst am 30. März 2023 vollständige Akteneinsicht gewährt. Zudem hätten die kantonalen Instanzen zu Unrecht die Abnahme beantragter Beweismittel verweigert.
3.2.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteile 1C_678/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1; 2C_69/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 151 II 323).
3.2.2. Unter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fällt sodann das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verbietet dem Gericht nicht, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der Aktenlage oder der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 144 II 427 E. 3.1.3).
3.2.3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit der Akteneinsicht vom 30. März 2023 über sämtliche Akten verfügte und daher in der Lage war, vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 ordnungsgemäss Stellung zu nehmen. Weder ist vor diesem Hintergrund ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin schlüssig dar, dass sie ihren Standpunkt nicht wirksam einbringen konnte, wie dies Art. 29 Abs. 2 BV verlangt (vgl. vorne E. 3.2.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
3.2.4. Im Zusammenhang mit den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz im Kontext der Sachverhaltsfeststellung sodann aufgrund der Indizien zum Schluss gelangt, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin der Wille zur Führung einer tatsächlichen Ehegemeinschaft fehle (vgl. zur Abgrenzung von Sachverhalts- und Rechtsfragen hinten E. 4.2.3). Zugleich hielt die Vorinstanz fest, von der Befragung weiterer Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin seien keine sachdienlichen Angaben zu erwarten. Ob diese Einschätzung zutrifft, hängt von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ab, die im Folgenden zu prüfen sein wird (vgl. hinten E. 4.3 f.). Erst im Anschluss daran kann demnach die Rüge beurteilt werden, die kantonalen Instanzen hätten das Recht auf Beweisabnahme verletzt (vgl. hinten E. 4.5.).
3.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer.
3.3.1. Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.5.2).
3.3.2. Tatsächlich benötigte das Migrationsamt in der vorliegenden Sache mehr als viereinhalb Jahre (vgl. Sachverhalt lit. A.c und B), um das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. Dabei sind keine besonderen Umstände ersichtlich, auf die eine derart lange Verfahrensdauer zurückgeführt werden könnte. Auch die Vorinstanz erkannte, dass das Migrationsamt die vorliegende Sache nicht beförderlich behandelt und das Verfahren lange gedauert hat (E. 6.2 i.f bzw. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Entsprechend berücksichtigte sie denn auch die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin während des hängigen Verfahrens (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Dieser Umgang der Vorinstanz mit der überlangen Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden und es ist denn auch nicht ersichtlich, welche rechtlichen Schlüsse die Beschwerdeführerin stattdessen beantragt, zumal in dieser Hinsicht eine qualifizierte Rügepflicht zu beachten ist (vgl. vorne E. 2.1). Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, um eine zeitnahe Verfügung ersucht zu haben, als die Sache beim Migrationsamt hängig war.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und sei zu Unrecht von einer Scheinehe ausgegangen.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 7.2, nicht publ. in BGE 151 II 475). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
4.2. Unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. Urteile 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 1.1).
4.2.1. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a und 5a; 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, das Vorliegen einer Parallelbeziehung, fehlende Kenntnisse über den anderen, die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).
4.2.2. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.3; 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.1).
4.2.3. Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; vorne E. 4.2.1). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. vorne E. 2.2 und 4.1). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_194/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.1; 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 3). Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.6; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4).
4.3. Im angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz detailliert mit zahlreichen Indizien auseinander, die ihrer Ansicht nach schwergewichtig für und teilweise gegen eine Scheinehe sprechen.
4.3.1. Als wichtigstes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hat die Vorinstanz das Fehlen einer tatsächlichen Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns angeführt. Dieser Umstand ergibt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz aus zahlreichen Hinweisen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns zum Wohnort widersprechen sich teilweise stark (vgl. die ausführliche Rekonstruktion in E. 5.1.4 des angefochtenen Urteils). In der Wohnung in V.________, in der die Ehegatten von 2016 bis 2019 gelebt haben wollen, wohnt zugleich die frühere Partnerin des Ehemanns. Ihr war die Heirat ihres früheren Partners indes gar nicht bekannt und sie gab gegenüber dem Sozialamt im Frühling 2017 denn auch an, die Beschwerdeführerin lebe nicht am selben Ort (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Daraufhin erklärte der Ehemann wiederum, die Beschwerdeführerin sei nach China zurückgekehrt (vgl. Sachverhalt lit. A.c). An diese Aussage konnte sich der Ehemann im Januar 2019 nicht mehr erinnern bzw. liess er in einer Eingabe an das Migrationsamt ausführen, die Auskunft sei fälschlicherweise erfolgt. Derweil sagte die Beschwerdeführerin im Herbst 2019 aus, die frühere Partnerin ihres Ehemanns nicht zu kennen und in der erwähnten Wohnung mit einem weiteren Mann zusammengelebt zu haben. Später gab der Ehemann an, sie hätten mehrere Jahre in einer Wohnung eines Freundes in X.________ gelebt, wofür gemäss Vorinstanz indes keine stichhaltigen Beweise vorliegen. Der Ehemann konnte sich auf Nachfrage denn auch nicht an die Adresse erinnern. Im Jahr 2019 verlegten die Ehegatten ihren Wohnsitz von V.________ nach W.________ und mieteten dort eine Einzimmerwohnung. Bei mehreren Kontrollen wurde dort indes niemand angetroffen. Auch der Stromverbrauch ist gemäss Vorinstanz äusserst gering, was nicht schlüssig erklärt worden sei. Zugleich schloss die Vorinstanz aufgrund zahlreicher Hinweise, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in der erwähnten Wohnung in V.________ habe. Unter anderem miete er weiterhin mit seiner früheren Partnerin diese Wohnung, der Stromanschluss sei auf ihn registriert, er nehme dort seine Post entgegen und wurde bei mehreren Kontrollen in der Wohnung angetroffen. Diese Umstände bestätigte die frühere Partnerin des Ehemanns, während eine Nachbarin erklärte, den Ehemann häufig im Haus anzutreffen.
4.3.2. Die Vorinstanz geht überdies auf zahlreiche weitere Indizien ein: Mangels besonderer beruflicher Qualifikation habe die Beschwerdeführerin keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, während der Beschwerdeführer immer wieder mit finanziellen Problemen zu kämpfen habe. Weiter seien die Umstände des Kennenlernens der Ehegatten kaum bekannt und die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens gemacht. Bei der Heirat sei nebst den Trauzeugen nur eine Übersetzerin anwesend gewesen, die als einzige die Ehegatten zum anschliessenden Essen begleitet habe. Weder Freundinnen und Freunde noch Verwandte seien eingeladen gewesen. Zudem habe die Übersetzerin in einem Strafverfahren zugegeben, Scheinehen vermittelt zu haben. Dieser Umstand passe ins Bild einer Scheinehe, auch wenn die Übersetzerin ausgesagt habe, die Ehe der Beschwerdeführerin nicht vermittelt zu haben und dies nicht nachgewiesen sei. Weiter seien die Kenntnisse der Ehegatten über die Lebensumstände des anderen eher oberflächlich oder würden gänzlich fehlen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten mit den eingereichten Chatverläufen und Screenshots ihrer Videotelefonie sodann nicht darlegen können, in regem Kontakt zu stehen. Auch hätten sie nie gemeinsam Ferien verbracht. Die Fotos der Ehegatten wiederum würden zwar belegen, dass sie gemeinsam Zeit verbringen, liessen aber kaum auf die Qualität der Beziehung schliessen. Ferner sei zwar ein gemeinsames Bankkonto vorhanden, dessen sporadische Verwendung belege indes nicht, dass die Ehegatten den Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten würden und damit eine wirtschaftliche Verbindung bestehe. Schliesslich seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund des sprachlichen Hintergrunds kaum in der Lage, sich zu verständigen.
4.4. Was die Beschwerdeführerin mit Blick auf diese Indizien vorbringt, vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun: Schlüssig erweist sich zunächst die Feststellung der Vorinstanz, die Eheleute führten keinen gemeinsamen Haushalt (vgl. vorne E. 4.3.1). Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar darzulegen, wann und wo sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat und inwiefern dies mit den erwähnten Unklarheiten und Widersprüchen vereinbar sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin auf die weiteren Indizien (vgl. vorne E. 4.3.2) überhaupt eingeht, vermag sie auch deren Feststellung und Berücksichtigung als Anzeichen für eine Scheinehe nicht in Zweifel zu ziehen. So stellen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl ihre Aufenthaltsperspektive als auch die finanziellen Probleme ihres Ehemanns Aspekte dar, die gemäss Rechtsprechung als Indizien einzubeziehen sind (vgl. Urteile 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.2 und 5.2.1 mit Hinweisen; 2C_437/2021 vom 18. August 2021 E. 4.3.1). Keine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung ist sodann darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die Anwesenheit einer Person beim Eheschluss als Indiz berücksichtigt hat, die im Rahmen eines Strafverfahrens die Vermittlung von Scheinehen gestanden hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Person bestritten hat, die Ehe der Beschwerdeführerin vermittelt zu haben. Das Ergebnis eines Strafverfahrens bindet die ausländerrechtlichen Behörden nicht unbesehen der konkreten Umstände (vgl. Urteile 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3). Vorliegend ist nicht erstellt, welche weiteren Abklärungen die Strafbehörden zur Ehe der Beschwerdeführerin getätigt haben und welchen Ausgang das Strafverfahren gegen die Übersetzerin nahm. Die blosse Aussage, die Ehe nicht vermittelt zu haben, lässt das Vorgehen der Vorinstanz jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen. Nicht zu beanstanden ist sodann die vorinstanzliche Würdigung, wonach die eingereichten Fotos keine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung belegten. Die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemeinsam Zeit verbringt; sie hat vielmehr die Aussagekraft der Fotos zum Nachweis einer tatsächlichen Ehe in Frage gestellt. Dies ist ebenso schlüssig wie die Annahme der Vorinstanz, eine wirtschaftliche Verbindung sei nicht hinreichend dargetan.
4.5. Trotz der erwähnten Indizien reichte die Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz keine aktuellen Beweismittel - etwa zum Stromverbrauch in der angeblich gemeinsamen Wohnung, neue Fotos und Chatprotokolle oder Unterlagen zur wirtschaftlichen Verbindung - ein, um die Vermutung der Scheinehe zu entkräften. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung der einzelnen Indizien und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dieser Indizien zum Schluss gelangt ist, es bestehe seitens der Ehegatten kein Wille zur Führung einer tatsächlichen Ehegemeinschaft. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz denn auch willkürfrei darauf schliessen, dass eine Befragung weiterer Personen aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführerin nichts an ihrer Überzeugung ändern würde (vgl. dazu vorne E. 3.2.2 und 3.2.4).
4.6. Die Vorinstanz hat nach dem Dargelegten zahlreiche Indizien festgestellt, die klar darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung mit ihrem Ehemann führt. Zugleich fehlen Hinweise, welche den Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entkräften könnten. Vor diesem Hintergrund liegt in rechtlicher Hinsicht eine Scheinehe vor (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Familiennachzug (Art. 42 Abs. 1 AIG) verneint und folglich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert.
Nicht einzugehen ist vor diesem Hintergrund auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig.
5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, zumal auch für eine Rückweisung keine Veranlassung besteht.
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber