Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_156/2025
Urteil vom 22. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg,
Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 31. Januar 2025 (601 2024 117).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1986) ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt derzeit in der Stadt U.________ in Montenegro. Am 28. Januar 2024 stellte er über die Schweizer Vertretung in Belgrad in der Republik Serbien einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D). Diesem Antrag legte er ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizer Staatsangehörigen B.________ (geb. 1988), wohnhaft in V.________ im Kanton Freiburg, bei. Im Begleitschreiben machte A.________ geltend, dass er B.________ im Sommer 2021 in Montenegro kennengelernt habe und sie seit dem Sommer 2023 ein Paar seien. Sie hätten sich schon mehrfach in Montenegro und einmal in der Türkei getroffen. Seine Partnerin sei mittlerweile schwanger, und sie würden als Familie gemeinsam wohnen und noch vor der Geburt des Kindes heiraten wollen.
A.________ wurde in Schweden für eine Vergewaltigung gemäss dem schwedischen Strafgesetzbuch, begangen am 21. November 2019, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, abgeschoben und mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum bis zum 15. Januar 2030 belegt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 29. August 2024 kam die gemeinsame Tochter C.________ auf die Welt. Sie wohnt mit ihrer Mutter B.________ in V.________.
B.
Am 21. August 2024 wies das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg sowohl mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs als auch zwecks Ehevorbereitung mit Urteil vom 31. Januar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. März 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ehevorbereitung und des Familiennachzuges zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Freiburg zurückzuweisen.
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg und das Kantonsgericht Freiburg beantragen insbesondere unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
1.1. Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1). Zudem macht er in vertretbarer Weise einen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug zu seiner Schweizer Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK geltend. Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht in Bezug auf die genannten Ansprüche offen.
1.2. Demgegenüber unzulässig ist die Beschwerde, insoweit darin eine Verletzung von Art. 25 resp. Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009 S. 1; nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 810/2009) geltend gemacht wird, indem die kantonalen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers nicht ausnahmsweise ermöglicht hätten. Diese Rügen des Beschwerdeführers beschlagen Fragen betreffend die Einreise, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG; vgl. zu den ohnehin begrenzten kantonalen Kompetenzen in diesem Bereich auch Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.1; Art. 5 VZAE; Art. 39 VEV).
Ferner ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer insofern er Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG anruft; diese Bestimmung vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unzulässig erweist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Schliesslich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch insofern unzulässig, als der Beschwerdeführer unter Berufung auf diverse Bestimmungen des Schweizerischen Landesrechts sowie der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 6 EMRK) materielle Rechts- und Verfahrensfehler im Zusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verurteilung in Schweden und dem dort ausgesprochenen Einreiseverbot geltend macht. Das dortige Verfahren und das rechtskräftige letztinstanzliche Urteil des Obersten Gerichtshofs von Schweden bilden vor Bundesgericht nicht Streitgegenstand (vgl. zur Tragweite ausländischer Urteile in ausländerrechtlichen Verfahren hinten E. 4.2.1). Auch auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen.
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Gesagten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
Nachfolgend wird auf die Vorbringen nur insoweit eingegangen, als sie diesen Rügeanforderungen genügen.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Soweit die mit der Beschwerde vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel von nach dem angefochtenen Urteil datieren, sind sie als echte Noven von vornherein nicht zu berücksichtigen (Brief der Eltern der Partnerin des Beschwerdeführers vom 8. März 2025; Zwischenzeugnis der Partnerin des Beschwerdeführers vom 10. März 2025; Schreiben des Kinderarztes vom 11. Juli 2025; Dokument betreffend Eheschliessung vom 3. Dezember 2025). Soweit die anderen Unterlagen - Familienfotos, Kindesanerkennung vom 24. Oktober 2024, Arztbericht vom 3. Juni 2024 - nicht ohnehin bereits bei den Akten liegen, ist nicht ersichtlich, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sie einzureichen; auch sie können im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden.
3.
Vorliegend bildet zunächst Streitgegenstand, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner im Kanton Freiburg lebenden Schweizer Partnerin verweigern durfte, oder ob sie damit das Recht auf Ehe des Paares (Art. 14 BV; Art. 12 EMRK) verletzt hat. Ferner macht der Beschwerdeführer gestützt auf das Familienleben mit seiner Partnerin und seiner Tochter einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) geltend.
Die beiden geltend gemachten Anspruchsgrundlagen haben unterschiedliche Voraussetzungen und sind im Folgenden getrennt voneinander zu beurteilen.
4.
Vorab ist zu klären, ob das angefochtene Urteil das Recht auf Ehe und Familie des Beschwerdeführers und seiner Partnerin verletzt.
4.1. Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]).
Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener zu Art. 17 Abs. 2 AIG [SR 142.20] und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4; 139 I 37 E. 3.5.2; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1; 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.1 f. m.w.H.). Rechsprechungsgemäss kann eine Duldung des Aufenthalts zwecks Eheschliessung zudem unabhängig vom zukünftigen Aufenthaltsrecht der Ehegatten dann geboten sein, wenn es für die Betroffenen unmöglich oder unzumutbar ist, im Ausland zu heiraten (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4
in fine).
4.2. Die Partnerin des Beschwerdeführers ist Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Ehe mit ihr käme ihm nach der Heirat grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Der Anspruch auf Familiennachzug erlöscht jedoch unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
4.2.1. Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urteile 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 5.1; 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch nicht gegen den Schweizerischen "ordre public" verstösst, namentlich in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. die Urteile 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2).
4.2.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht bejaht:
Der Beschwerdeführer ist in Schweden wegen einer am 21. November 2019 begangenen Vergewaltigung nach den einschlägigen Bestimmungen des Schwedischen Strafgesetzbuches zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, aus Schweden abgeschoben und mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum für die Dauer von zehn Jahren belegt worden. Diese Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem eine entsprechende Beschwerde letztinstanzlich durch den Obersten Gerichtshof von Schweden abgewiesen wurde. Der EGMR ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde seinerseits nicht eingetreten.
Die durch die schwedischen Gerichte ausgesprochene zweijährige Freiheitsstrafe liegt deutlich über der praxisgemäss im Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangten einjährigen Strafe.
4.2.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in keiner Weise dargetan oder ersichtlich, dass in seinem Strafverfahren in Schweden die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden oder ihm Verteidigungsrechte verweigert worden wären. Im Gegenteil hat er seine Verurteilung über sämtliche Instanzen hinweg anfechten und überprüfen lassen können. Dass ein Richter im Rahmen der Urteilsfindung einer unteren Instanz von der Mehrheitsmeinung abgewichen ist, stellt die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in keiner Weise in Frage. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung nicht einverstanden ist und weiterhin an seiner Unschuld festhält. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, dass er seinen Fall erneut dem obersten Gerichtshof in Schweden vorgelegt haben will. Es liegen keinerlei Belege vor, dass die rechtskräftige Verurteilung in Schweden aufgehoben worden wäre. Sollte das zukünftig der Fall sein, steht es dem Beschwerdeführer selbstredend frei, gestützt auf ein solches Novum ein neues Gesuch um Familiennachzug bei den kantonalen Behörden einzureichen.
4.2.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers in Schweden berücksichtigen, und erfüllt der Beschwerdeführer somit den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Damit hat er aufgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG keinen gesetzlichen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG.
Schon vor diesem Hintergrund erscheint nicht klar, dass der Beschwerdeführer nach dem Eheschluss Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben würde.
4.3. In diesem Zusammenhang ist schliesslich noch zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs nach Art. 42 AIG im Anschluss an den Eheschluss trotz der Verurteilung (vorne E. 4.2) unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (Art. 96 AIG; Art. 13 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK)
klar geboten wäre:
Der Beschwerdeführer ist erst vor relativ kurzer Zeit in Schweden schwer straffällig geworden; er wurde deshalb rechskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es ist gegen ihn ein Einreiseverbot für den Schengenraum bis 2030 ausgesprochen worden. Er und seine Schweizer Partnerin haben sich erst im Sommer 2021 kennengelernt, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem beiden klar sein musste, dass ein gemeinsames Familienleben angesichts der rechtskräftigen Verurteilung und des Einreiseverbots kaum in der Schweiz würde gelebt werden können. Soweit das angefochtene Urteil deshalb dazu führt, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen dem Verbleib ohne den Partner und Kindsvater in der Schweiz und der Ausreise zu ihm respektive einem damit gegebenenfalls verbundenen beruflichen Neuanfang entscheiden muss, hat sie dies mit Aufnahme der Beziehung bewusst in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer selber hat noch nie in der Schweiz gelebt und hat auch ansonsten abgesehen von den Beziehungen zu seiner Partnerin und deren Eltern sowie der 2024 geborenen Tochter keinerlei eigenen Bezug zur Schweiz. Schliesslich haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin die gemeinsame Beziehung von Beginn weg grenzüberschreitend gelebt. Dass dies nun plötzlich nicht mehr möglich resp. zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt ist deshalb im Rahmen der im Zusammenhang mit Art. 14 BV resp. Art. 12 EMRK vorzunehmenden Prüfung in keiner Weise davon auszugehen, dass die privaten Interessen an der Aufnahme des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz die öffentliche Sicherheitsinteressen klar überwiegen. Auch die Interessen der 2024 geborenen Tochter ändern an diesem Schluss nichts (dazu eingehend nachfolgend E. 5).
4.4. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Eheschliessung "klar" erfüllt, was aber rechtsprechungsgemäss erforderlich wäre, um einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu begründen.
Ferner ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass es für den Beschwerdeführer und seine Partnerin unmöglich oder unzumutbar wäre, im Ausland - beispielsweise am Wohnort des Beschwerdeführers in Montenegro oder in seinem Herkunftsland Türkei - zu heiraten. Auch in diesem Zusammenhang ist die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Gewährleistung des Rechts auf Ehe nach Art. 14 BV resp. Art. 12 EMRK nicht geboten (vgl. vorne E. 3.1; BGE 151 I 306 E. 5.3; auch die Urteile 2C_294/2025 vom 4. November 2025 E. 4.8; 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 4.5; 2C_154/2020 vom 7. April 2020 E. 3.10).
Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil die Rechte des Beschwerdeführers (und seiner Partnerin) aus Art. 12 EMRK resp. Art. 14 BV nicht.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Partnerin und der im Jahr 2024 geborenen Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (sog. "umgekehrter Familiennachzug"; Art. 13 BV und Art. 8 EMRK).
5.1. Auch die Vorinstanz stellt nicht in Frage, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV besteht. Da das Kind als Schweizer Staatsangehörige in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigt ist, verfügt der Beschwerdeführer wenigstens potenziell über einen Anspruch auf sog. umgekehrten Familiennachzug (dazu unten E. 5.2).
Demgegenüber können sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin mit Blick auf ihre Beziehung nicht auf ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben berufen. Die beiden sind erst seit verhältnismässig kurzer Zeit ein Paar (seit Sommer 2023) und haben noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Besondere finanzielle Verflechtungen sind weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts dieser Umstände ist bei der Paarbeziehung trotz des gemeinsamen Kindes (noch) nicht von einem gefestigten Konkubinat und damit von Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen die Urteile 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1; 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1; 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 4.3).
5.2. Der Beschwerdeführer hat selber noch nie rechtmässig in der Schweiz gelebt. Indessen beabsichtigt er die gemeinsame Wohnsitznahme bei seiner Schweizer Tochter und beantragt er hierfür die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
5.2.1. Art. 8 EMRK vermittelt kein Recht auf Einreise oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Die Bestimmung hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1; 130 II 281 E. 3.1; Urteile 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen; 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.1; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1).
5.2.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2). Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu würdigen, wobei im Rahmen der Verhältnismässigkeit (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) insbesondere auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 und 6.2; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.2; 2C_65/2024 vom 27. August 2024 E. 6.2; 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.1 und E. 3.4.2).
5.2.3. Dabei unterscheidet die Praxis zum potenziellen Aufenthaltsanspruch des nicht sorge- bzw. betreuungsberechtigten ausländischen Elternteils zwischen Eltern, die aufgrund einer aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besessen haben und sich deshalb auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen können, und ausländischen Eltern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Während im ersten Fall die besondere Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird, wird im zweiten Fall das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt, d.h. ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinne von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.4 und 2.5; Urteile 2C_27/2023 vom 21. März 2025 E. 4.3.1
in fine; 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023; 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.3.1).
5.2.4. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung unter anderem - in einer den Fallumständen angepassten Weise - bei einer libanesischen Staatsangehörigen angewendet, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Libanon lebte und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Familienleben mit ihrem in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn mit Schweizer Staatsangehörigkeit beantragte. Das Kind hatte die ersten fünf Lebensjahre mit seiner Mutter im Libanon verbracht, bevor es in die Schweiz übersiedelte; auch im Anschluss verbrachte der Sohn seine Sommerferien jedes Jahr bei der Mutter im Libanon und pflegte auch im übrigen engen Kontakt. In der dortigen Fallkonstellation ging es nicht bloss um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung des Besuchsrechts durch die libanesische Mutter; vielmehr war vorgesehen, dass sie nach dem Nachzug in die Schweiz die hälftige Betreuung ihres Kindes übernehmen würde. Angesichts der dortigen besonderen Fallumstände bejahte das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV (vgl. zum Ganzen das Urteil 2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3, insb. E. 3.5; vgl. zu den Anforderungen bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch das Urteil 2C_273/2023 vom 30. Mai 2024 E. 5.2.3 und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).
5.3. Selbst wenn eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter angesichts der beabsichtigten Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz zu bejahen wäre, erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium des tadellosen Verhaltens offensichtlich nicht. Er hat in Schweden eine schwere Straftat begangen, die sich zudem gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut - die sexuelle Integrität eines anderen Menschen - richtete. Die Art des Delikts, die Dauer der unbedingten Freiheitsstrafe sowie das zehnjährige Einreiseverbot zeigen, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelte; daran ändert auch die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nichts. Zwar ist seit dem Tatzeitpunkt im Jahr 2019 bereits einige Zeit vergangen. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer währenddessen teilweise entweder im Strafvollzug oder unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens respektive der diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren befand. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit Ende des Strafvollzugs und seiner Rückkehr nach Montenegro ungefähr im Jahr 2021 soweit ersichtlich wohlverhalten hat, ist der diesbezüglich aussagekräftige Zeitraum noch verhältnismässig begrenzt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zeitlebens noch nie in der Schweiz gelebt und verfügt er abgesehen von der Staatsangehörigkeit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter über keine Bezugspunkte zur Schweiz. Diese Beziehungen sind allerdings in einem Zeitpunkt entstanden, als der Beschwerdeführer resp. die Familie bereits davon ausgehen mussten, dass sie das gemeinsame Familienleben nicht in der Schweiz würden leben können.
5.4. Ferner berücksichtigt das angefochtene Urteil die Interessen des 2024 geborenen Schweizer Kindes ( Art. 3, 9 und 10 KRK ; Art. 11 BV) in angemessener Weise. Die Tochter des Beschwerdeführers ist noch sehr jung und kann weiterhin ohne Weiteres mit der sie betreuenden Mutter in der Schweiz leben. Der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter kann gemäss den Feststellungen der Vorinstanz - die jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. vorne E. 2.2), was der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend darlegt - wie bisher mittels modernen Kommunikationsmitteln und insbesondere via Besuchsaufenthalten der Partnerin und der Tochter in Montenegro oder der Türkei aufrecht erhalten werden. Sollten sich die für die Beziehungspflege notwendigen Reisen der Partnerin und der gemeinsamen Tochter nach Montenegro zukünftig nachweislich als nicht mehr möglich oder zumutbar erweisen, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei den hierfür zuständigen Schweizer Behörden ein räumlich begrenztes Visum für einen kurzzeitigen Besuchsaufenthalt zu beantragen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6; jüngst bspw. das Urteil des BVGer F-632/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4 und 5).
Zwar hat die Tochter des Beschwerdeführers ein gewichtiges Interesse, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (vgl. Art. 3 und Art. 9 KRK ). Allerdings ist das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer, der wegen eines im Jahr 2019 begangenen schweren Sexualdelikts zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, als sehr gewichtig einzustufen. Entsprechend überwiegt wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt das öffentliche Fernhalteinteresse das Interesse der Tochter, das Familienleben mit ihrem Vater in der Schweiz zu pflegen.
5.5. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
An diesem Schluss ändert die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des EGMR nichts. Die zahlreichen von ihm angeführten Entscheide unterscheiden sich durchwegs von der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation eines in der jüngeren Vergangenheit schwer straffällig gewordenen Erwachsenen, der selber zuvor noch nie in der Schweiz gelebt hat, und dessen Familiengründung im Wissen darum erfolgte, dass das Familienleben unter Umständen nicht in der Schweiz würde gelebt werden können.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis dieser Interessenabwägung, sollte sich der Beschwerdeführer im Ausland weiterhin wohl verhalten, angesichts der mit dem Zeitablauf verbundenen Reduktion des öffentlichen Fernhalteinteresses und den gewichtigen Kindesinteressen am Aufwachsen mit beiden Elternteilen dereinst unter Umständen anders ausfallen kann (vgl. dazu auch das Urteil 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 5.5).
Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung.
6.
Nicht ersichtlich ist nach dem Gesagten, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich (Art. 9 BV) wäre. Auch ein Verstoss gegen das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV) ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan.
Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, insofern er geltend macht, das angefochtene Urteil verletze die Wirtschaftsfreiheit seiner Partnerin (Art. 27 BV). Als Schweizer Staatsangehörige ist es ihr (weiterhin) unbenommen, sich in der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen gewährleistet Art. 27 BV in einer Konstellation wie der Vorliegenden keinen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Schutz (dazu insb. vorne E. 4.3).
Schliesslich ist in keiner Weise ersichtlich und auch nicht hinreichend substanziiert, inwiefern das angefochtene Urteil die Entstehung des Kindesverhältnisses (Art. 252 ZGB) respektive die zivilrechtlichen Regelungen zur Elterlichen Sorge (Art. 296 ZGB) beeinträchtigt. Auch die diesbezüglichen Rügen gehen ins Leere.
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler