Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_157/2025
Urteil vom 18. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, LBP Rechtsanwälte,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 6. Februar 2025 (B 2024/188).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1987) ist Staatsangehöriger Sri Lankas und tamilischer Ethnie. Er reiste am 30. Mai 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er sich mit einer auf B.________, geboren 1991, ausgestellten sri-lankischen Urkunde auswies. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies sein Asylgesuch am 27. Januar 2012 ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme. Am 26. September 2016 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Diese wurde letztmals am 8. September 2017 bis 25. September 2018 verlängert.
1.2. Am 10. Oktober 2017 ersuchte A.________ das SEM unter Einreichung seines echten Reisepasses (die im Asylverfahren eingereichte Geburtsurkunde war falsch) um Korrektur seiner Personalien. Weil A.________ damit in der Absicht, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, den Behörden gegenüber wissentlich falsche Angaben zu entscheidenden Tatsachen gemacht hatte, wies das Migrationsamt sein Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 22. März 2019 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2019 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2020). Die Angelegenheit wurde aber zur Prüfung eines allenfalls dem SEM zu unterbreitenden Antrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme an das Migrationsamt zurückgewiesen.
1.3. Nachdem das SEM zum Schluss gekommen war, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unmöglich, unzulässig oder unzumutbar sei, wies das Migrationsamt A.________ am 15. Juni 2021 unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zudem wies es das Begehren, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, ab. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde von A.________ hiess das Verwaltungsgericht am 16. Mai 2022 gut.
Der Antrag des Migrationsamts um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde sodann mit Entscheid des SEM vom 6. März 2023 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2023 ab. In der Folge verliess A.________ die Schweiz nicht.
1.4. Aufgrund des Umstandes, dass sich A.________ im Asylverfahren wie auch in den Verfahren zur Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf eine gefälschte Urkunde gestützt hatte, war er am 8. September 2018 wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 400.-- strafrechtlich verurteilt worden.
1.5. Am 27. November 2023 ersuchte A.________ um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 26. März 2024 ab.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 9. September 2024 und das Verwaltungsgericht, Abteilung II, mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab.
1.6. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 aufzuheben und es sei das Migrationsamt bzw. das Sicherheits- und Justizdepartement anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) besteht kein Anspruch, da diese Bestimmung Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2).
2.3. Entgegen seiner Auffassung kann der Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen keinen Bewilligungsanspruch aus dem Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten.
Zwar besteht die Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten kann, sodass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass der Zeit, in der ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt und nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zählt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.3; 149 I 66 E. 4.4 sowie u.a. Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.3; 2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.3.2; 2C_109/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.4.1; jeweils mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anzurechnen ist der Aufenthalt während eines Asylverfahrens (BGE 149 I 66 E. 4.4).
Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 30. Mai 2011 in der Schweiz auf. Als "rechtmässiger Aufenthalt" im Sinne der Rechtsprechung kann indessen nur der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Datum der vorläufigen Aufnahme, d.h. frühestens ab dem abweisenden Asylentscheid vom 27. Januar 2012 (vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.4), bis zum Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung, am 25. September 2018, angerechnet werden. Danach war er lediglich geduldet bzw. war sein Aufenthalt in der Schweiz prozedural bedingt. Im Anschluss an den negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 betreffend seine vorläufige Aufnahme wäre der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid verpflichtet gewesen, die Schweiz zu verlassen, was er indessen nicht tat. Folglich war der Beschwerdeführer lediglich während ca. sechs Jahren und sieben Monaten im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, während etwa die Hälfte seines Gesamtaufenthalts in der Schweiz prozedural bedingt war. Hinzu kommt, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gestützt auf eine gefälschte Urkunde erteilt worden war.
Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend - selbst wenn dem prozedural bedingten Aufenthalt eine gewisse Bedeutung zukommen sollte - kein zehnjähriger rechtmässiger Aufenthalt im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Die Vorbringen des wegen Urkundenfälschung verurteilten Beschwerdeführers, wonach er erwerbstätig sei, keine Schulden habe und soziale Kontakte pflege, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun.
2.4. Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. Ausser Betracht fällt namentlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unzulässig.
3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1).
3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit offensichtlich unzulässig.
3.3. Es obliegt den zuständigen Behörden, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen und sorgfältig zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka nach wie vor möglich erscheint.
4.
4.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird der Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov