Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_160/2025  
 
 
Urteil 21. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Beschäftigungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2025 (VWBES.2024.327). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH stellte am 7. Juni 2024 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Beschäftigungsgesuch für den aus Sri Lanka stammenden B.________ (geb. 1988) im Hinblick auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Koch. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Inländervorrang nach Art. 21 AIG (SR 142.20) nicht ausreichend erfüllt sei. Ebensowenig seien Art. 22 und 23 AIG erfüllt. Daher könne die kontingentierte Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden.  
 
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Februar 2025 ab.  
 
1.3. Die A.________ GmbH gelangt mit Eingabe vom 14. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, dass sie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden sei und sie B.________ unbedingt anstellen wolle.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).  
 
2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Angestellten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 i.V.m. Art. 21-23 AIG. Art. 18-26a AIG regeln die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Es handelt sich um Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG. Die gestützt darauf erteilten Bewilligungen stellen keine Anspruchs-, sondern Ermessenbewilligungen dar. Gegen die Verweigerung einer solchen Bewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit nicht zur Verfügung (vgl. u.a. Urteile 2C_565/2024 vom 25. November 2024 E. 2.2; 2C_292/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.1; 2C_1049/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.2; 2C_140/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.1).  
Eine andere Norm, die einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt, nennt die Beschwerdeführerin nicht und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich somit als unzulässig. 
 
2.3. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mangels Bewilligungsanspruchs sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Folglich kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt werden.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov