Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_164/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Stefan Kunz,
gegen
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
Schlossstrasse 1, Postfach, 4133 Pratteln 1,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Verlängerung des Schengenvisums,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. November 2024 (810 24 103).
Sachverhalt:
A.
Die russischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ (beide geb. 1946) sind verheiratet und stammen aus Novosibirsk.
A.________ und B.________ reichten am 19. Dezember 2022 bei der schweizerischen Vertretung in Moskau einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) mit beabsichtigtem Einreisedatum am 1. März 2023 ein. Das Gesuch wurde in der Folge an das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) übermittelt.
Am 4. März 2023 reisten die Eheleute mit einem seit dem 1. Juli 2022 gültigen Visum für kurzfristige Einreisen (Visum C) in die Schweiz ein. Seither wohnen sie in U.________ bei ihrer Tochter C.________ (geb. 1970), die über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. Bereits früher waren A.________ und B.________ jeweils jährlich mit einem Visum C in die Schweiz eingereist. A.________ wurde in den Jahren 2015 bis 2019 in der Schweiz medizinisch behandelt. Nach der Einreise im März 2023 wurde A.________ in der Schweiz erneut medizinisch behandelt resp. operiert. Am 10. Mai 2023 stellten A.________ und B.________ beim AfMB zudem ein Gesuch um Visumsverlängerung.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das AfMB mit Verfügung vom 8. Juni 2023 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und um Verlängerung des Schengenvisums ab, wies A.________ und B.________ per 6. Juli 2023 aus der Schweiz weg, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Die hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieser - nachdem er das AfMB zwischenzeitlich angewiesen hatte, mit Rücksicht auf den aktuellen Gesundheitszustand von A.________ infolge der Operation von Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens abzusehen - mit Beschluss Nr. 2024-419 vom 9. April 2024 ab.
Die gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 20. November 2024 vollumfänglich ab, nachdem es das AfMB zuvor ebenfalls angewiesen hatte, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführer abzusehen. Das Urteil wurde den Beschwerdeführern am 18. Februar 2025 zugestellt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. März 2025 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2024 sei aufzuheben und es sei das AfMB anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AfMB anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass sie auf die Beantragung von Renten- oder Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe verzichten, nötigenfalls unter Sicherheitsleistung durch ihre Tochter. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 20. März 2025 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinn gutgeheissen, dass den Beschwerdeführern gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das AfMB verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt jedoch für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführer berufen sich in vertretbarer Weise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK zu ihrer in der Schweiz wohnhaften und über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügenden Tochter. Die sich daran knüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Ferner berufen sich die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 42 AIG und Art. 3 FZA auf einen Aufenthaltsanspruch infolge einer ungerechtfertigten Diskriminierung (Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK; Art. 8 BV; sog. "Inländerdiskriminierung") beim Familiennachzug in aufsteigender Linie.
Nach Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG haben die eigenen ausländischen Verwandten und die ausländischen Verwandten des Ehegatten von Schweizer Staatsbürgern in aufsteigender Linie Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen besteht, und ihnen Unterhalt gewährt wird.
Die Schweiz und Russland haben kein entsprechendes Abkommen unterzeichnet. Praxisgemäss ist in diesem Zusammenhang auch die Berufung auf eine Inländerdiskriminierung im Verhältnis zu EU- und EFTA-Bürgern nicht zielführend (vgl. die Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.2; 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 1.2; 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.4.2; 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2 mit Hinweisen).
1.3. Gesuche um Visumserteilung oder -verlängerung betreffen die Einreise und können deshalb in der Sache vom Bundesgericht nicht überprüft werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG).
1.3.1. Insoweit die Beschwerdeführer mit Blick auf die Verweigerung der Annahme eines Gesuchs um Visumsverlängerung gemäss Art. 39 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) i.V.m. Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend machen, wäre die Rüge der formellen Rechtsverweigerung im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG) unter Umständen zulässig (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2; Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Allerdings muss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise vorgebracht werden (Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgende E. 2.1).
1.3.2. Vorliegend zeigen die Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret auf, inwiefern sie über ein in diesem Zusammenhang erforderliches rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung respektive Änderung des angefochtenen Entscheids verfügen (Art. 115 lit. b BGG). Zwar beanstanden die Beschwerdeführer, dass das verfahrensbeteiligte Migrationsamt ihre (separaten) Visumsverlängerungsgesuche für die das vorliegende Verfahren betreffende Zeitperiode nicht entgegengenommen resp. geprüft habe. Gleichzeitig bestreiten sie nicht substanziiert, dass das Amt ihre diesbezüglichen Argumente im Rahmen der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfügung (kurz) behandelt und ihren mit dem Visumsverlängerungsgesuch verfolgten Anliegen - dem wenigstens temporären Verbleib in der Schweiz bis zum Wiedererlangen der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers - durch das Absehen von Vollzugshandlungen während dem vorliegenden Verfahren in der Sache Rechnung getragen hat. Es steht den Beschwerdeführern frei, bei Bedarf und gegebenen Voraussetzungen nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens um eine entsprechende Visumserteilung oder -verlängerung zu ersuchen.
1.4. Ebenfalls nicht zu hören sind die Beschwerdeführer schliesslich insofern sie Bestimmungen anrufen, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Entsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit darin die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG gerügt wird. Die Beschwerdeführer selber stellen ferner fest, dass die Anwendung von Art. 28 AIG der kantonalen Vorinstanz durch das Bundesgericht mangels sich hieraus ergebendem Aufenthaltsanspruch nicht überprüft werden kann.
1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde betreffend die im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK erhobenen Rügen (vgl. vorne E. 1.1) einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
Die Beschwerdeführer machen in allgemeiner Weise eine falsche respektive "bewusst unvollständige" Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Allerdings stellen sie dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lediglich eine eigene Version der Ereignisse gegenüber, ohne dabei hinreichend klar und konkret darzulegen, welche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz inwiefern genau offensichtlich unrichtig ausgefallen sein sollen. Dies ist auch keineswegs ersichtlich, zumal die Vorinstanz ihre Schlüsse in den entscheidwesentlichen Punkten - insbesondere betreffend Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Beschwerdeführer sowie Verfügbarkeit von Pflegedienstleistungen in Russland - unter Rückgriff auf zahlreiche ärztliche Berichte und öffentlich verfügbare Quellen getroffen hat. Dass die vorinstanzliche Würdigung dieser ärztlichen Berichte mit Blick auf die Intensität der gesundheitlichen Beschwerden respektive die Frage, ob auch Drittpersonen die Betreuungsleistungen erbringen können, anders ausgefallen ist als diejenige der Beschwerdeführer, begründet jedenfalls keine Willkür. Es bleibt somit bei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Die Beschwerdeführer reichen vor Bundesgericht neue Beweismittel ein. Die Arztberichte vom 9. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2024 (mit Diagnoseliste) datieren von vor dem angefochtenen Urteil. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zum Einreichen dieser Berichte Anlass gegeben hat, zumal die Frage des Abhängigkeitsverhältnisses - und in diesem Zusammenhang diejenige der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers - auch vor der Vorinstanz den zentralen Streitpunkt bildete. Die Vorbringen betreffend den am 27. Februar 2025 erfolgten Sturz des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen gesundheitlichen Probleme sowie das diesbezügliche Beweismittel (der radiologische Befund vom 6. März 2025) beziehen sich auf nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Sachverhaltselemente; sie können als echte Noven von vornherein nicht berücksichtigt werden.
3.
Die Beschwerdeführer haben sich bislang jeweils im Rahmen von kurzfristigen Aufenthalten zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten. Sie haben hierzulande nie über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügt. Streitgegenstand bildet, ob den Beschwerdeführern aufgrund des von ihnen geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer in der Schweiz lebenden und über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügenden Tochter zu erteilen ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, zwischen ihnen und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter bestünde ein koventionsrechtlich geschütztes Abhängigkeitsverhältnis. Insbesondere der Beschwerdeführer sei schwer krank (Parkinson und Prostatakrebs) und auf Unterstützung angewiesen, welche die Tochter der Beschwerdeführer erbringe.
3.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Artikel 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (Urteil des EGMR
B.F. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nr. 13258/18] § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Andere familiäre Beziehungen stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; vgl. unter vielen die Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.1; 2C_978/2021 vom 11. August 2022 E. 3.1; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3; Urteile des EGMR
Kumari gegen die Niederlande vom 19. November 2024 [Nr. 44051/20] § 34 f.;
Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35).
3.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1.e; 115 Ib 1 E. 2.d; EGMR
Martinez Alvarado gegen die Niederlande vom 10. Dezember 2024 [Nr. 4470/21] § 39 ff.;
Kumari gegen die Niederlande vom 19. November 2024 [Nr. 44051/20] § 38 ff.; jeweils mit einem Überblick über die Rechtsprechung des EGMR). Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnis genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2). Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.2).
3.3. Die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 78-jährigen Beschwerdeführer machen geltend, in einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer dazumals 54-jährigen Tochter zu stehen. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Dabei ist mit Blick auf das Bestehen eines konventionsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses neben dem nachgewiesenen Betreuungsbedarf (E. 3.3.1) insbesondere die durch die in der Schweiz lebende Tochter geleistete Betreuung (hinten E. 3.3.2) sowie die Frage des Bestehens von zumutbaren Betreuungsalternativen im Herkunftsland (hinten E. 3.3.3 f.) miteinzubeziehen:
3.3.1. Im angefochtenen Urteil stellt die Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand und den damit verbundenen Pflegebedarf der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche ärztliche Berichte im Wesentlichen das Folgende fest: Der Beschwerdeführer leidet seit 2015 an einem Prostatakarzinom (ärztliche Berichte vom 25. Juni 2015, 29. Juni 2015, 14. Juli 2016, 18. Juli 2016, 25. Juli 2017, 26. Juli 2018, 3. Juli 2019 und 5. Juli 2019). Ferner wurde ihm im Jahr 2018 - nach einer Verdachtsdiagnose in Russland (ärztliche Berichte vom 9. Februar 2018 und 26. September 2018) - in der Schweiz Parkinson diagnostiziert (ärztliche Berichte vom 14. August 2018 und 27. März 2023). Im September 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Russland ein offizieller Behindertenausweis ausgestellt. Seit Oktober 2022 ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Beschwerdeführer braucht konstante pflegerische und medizinische Versorgung (ärztliche Berichte vom 20. März 2023, 10. Mai 2023, 22. Juni 2023 und 20. Juli 2023). Schliesslich wurde bei ihm am 20. März 2023 eine beidseitige Coxarthrose diagnostiziert, weswegen er am 30. Mai 2023 operiert wurde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet an Bluthochdruck und an einer Herzkrankheit (ärztliche Berichte betreffend den Spitalaufenthalt vom 30. Dezember 2022 bis zum 4. Januar 2023 und vom 17. Februar 2023).
3.3.2. Auch wenn insbesondere der Beschwerdeführer mittlerweile aus gesundheitlichen Gründen bei alltäglichen Verrichtungen Unterstützung benötigt, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Pflege der Beschwerdeführer nicht persönlich durch die Tochter respektive deren Familie erbracht werden muss. Dass die Parkinson-Erkrankung des Beschwerdeführers wegen der damit verbundenen psychischen Begleiterscheinungen einen besonders sensiblen und nur von der Tochter zu leistenden Umgang erforderlich mache, behaupten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht, ohne dies aber in irgendeiner Weise mit Belegen oder ärztlichen Einschätzungen zu untermauern. Zu Recht hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, dass sich allein daraus, dass die Beschwerdeführer während dem kantonalen Verfahren bei ihrer Tochter gewohnt haben, sich im Kreis von deren Familie wohlfühlen und die Tochter mit den Bedürfnissen der Eltern vertraut ist, trotz prekärer gesundheitlicher Situation noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ergibt. Dies insbesondere, solange die Beschwerdeführer auch an ihrem bisherigen Aufenthaltsort die benötigte Betreuung erhalten können. Das ist nachfolgend zu prüfen.
3.3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eingehend aufgezeigt, dass am Herkunftsort der Beschwerdeführer Pflege- und Betreuungsdienstleistungen durch Dritte in Anspruch genommen werden können. Das Kantonsgericht stellt diesbezüglich fest, dass in Novosibirsk - Russlands drittgrösster Stadt - eine funktionierende Gesundheitsversorgung mit über siebzig Spitälern existiert, welche die Behandlung von Parkinson, Prostatakrebs, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen gewährleisten. Auch eine Drittbetreuung zu Hause wird von mehreren Unternehmen angeboten. Dass dies für die Altersgebrechen der Beschwerdeführer nicht der Fall sein sollte, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Es dürfte für die russisch sprechende Tochter der Beschwerdeführer mit den heutigen Kommunikationsmitteln ohne Weiteres möglich sein, die benötigte Betreuung für ihre Eltern von der Schweiz aus zu organisieren. Weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht haben die Beschwerdeführer substanziiert aufgezeigt, dass sie sich erfolglos um die Organisation einer solchen Lösung bemüht hätten. Dass für die Beschwerdeführer - beide russische Staatsangehörige - aufgrund der Feindseligkeit der Bevölkerung gegenüber der Schweiz keine Pflegebetreuung in Russland organisiert werden könne, hat die Vorinstanz zu recht als unglaubhaft beurteilt, nachdem die Beschwerdeführer nicht substanziiert aufgezeigt haben, dass sie persönlich und konkret ins Visier der russischen Behörden oder der russischen Öffentlichkeit geraten wären.
3.3.4. Zudem sind die Pflege- und Betreuungsalternativen für die Beschwerdeführer auch in finanzieller Hinsicht zugänglich. In dieser Hinsicht ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, wonach die Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügen und eine Altersrente beziehen, wobei ihre gesundheitlichen Beschwerden zudem im Rahmen der in Russland existierenden obligatorischen und freiwilligen Krankenversicherung behandelt werden können. Die Beschwerdeführer haben weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht belegt, dass die Krankenversicherungsleistungen und ihr vorhandenes Vermögen nicht für die Deckung der Pflegekosten ausreichen. Ergänzend können sie auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Tochter zurückgreifen, die dazu gemäss Feststellungen der Vorinstanz finanziell in der Lage ist. Diesbezüglich zeigen die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert und konkret auf ihre Situation bezogen auf, dass Finanztransaktionen bzw. Geldüberweisungen oder Unterhaltsleistungen via Bargeldübergaben für sie gar nicht mehr durchführbar sind.
Schliesslich begründen auch die durch den Ukraine-Krieg und das Sanktionsregime gegenüber Russland erschwerten Besuchsmöglichkeiten kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung. Insbesondere sind die Beschwerdeführer auch im Jahr 2023 - lange nach Beginn des Krieges - noch auf legalem Weg in die Schweiz eingereist. Vor diesem Hintergrund erscheint wenig überzeugend, dass Besuche geradezu unmöglich sein sollten, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen betreffend russische Beschwerdeführer die Urteile 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.4; 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 insb. E. 4.3 und 5.5; 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3.3 und 4.3.4).
3.3.5. Nach dem Gesagten stehen die Beschwerdeführer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMR zu ihrer volljährigen Schweizer Tochter.
3.4. Damit liegt kein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vor, und ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen vorliegend nicht eröffnet. Entsprechend ist auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl.
Kumari gegen die Niederlande, a.a.O., § 54 f.).
Bei diesem Ergebnis bleibt weder Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung noch den Eventualantrag betreffend die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen unter Auflagen.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler