Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_167/2025
Urteil vom 25. März 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2025
(VB.2024.00087).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1986), Staatsangehörige Litauens, reiste zuletzt am 10. Januar 2018 in die Schweiz ein, wo ihr am 29. Januar 2018 nach Abschluss eines auf knapp zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Seit Januar 2019 geht A.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; seit Anfang November 2019 bezieht sie Leistungen der Sozialhilfe.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verweigerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EZ/EFTA und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz an.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2024 ab.
1.2. Mit Urteil vom 6. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2025. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, aus welcher Norm die Beschwerdeführerin einen potenziellen Bewilligungsanspruch genau ableiten will. Da sie Angehörige eines EU-Staates ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie sich zumindest sinngemäss auf das FZA (SR 0.142.112.681) beruft, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario).
2.2. Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 I 39, nicht publ. E. 2.1; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).
2.3. Die Vorinstanz hat unter anderem die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht verliert (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 4 AIG [SR 142.20]; vgl. u.a. BGE 147 II 1 E. 2; Urteil 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3). Ferner hat sie ausgeführt, unter welchen Bedingungen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteht (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; vgl. auch BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; Urteil 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 4).
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht erwogen, das letzte ihr einen Aufenthaltsanspruch vermittelnde Anstellungsverhältnis sei bereits vor über sechs Jahren nach gut einjähriger Dauer ohne ihr Verschulden aufgelöst worden. Anschliessend habe sie bis Mitte Oktober 2019 Arbeitslosentaggelder bezogen; seit November 2019 lebe sie vollumfänglich von der Sozialhilfe. Dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sei nicht geltend gemacht worden. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA i.V.m. Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei, zumal ihr auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA zukomme. Denn es sei weder belegt, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft arbeitsunfähig sei, noch habe sie sich mindestens zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten, als ihr letztes Anstellungsverhältnis aufgelöst worden sei.
Schliesslich hat die Vorinstanz die Auffassung der kantonalen Migrationsbehörden bestätigt, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei.
2.4. In ihrer Eingabe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie (inzwischen) gut Deutsch spreche, mit den Gegebenheiten in der Schweiz vertraut sei, ihren Freundeskreis erweitert habe und wieder eine Arbeitsstelle suche. Dass sie keine Arbeit (mehr) gefunden habe, sei insbesondere auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Weiter wirft sie den Behörden vor, ihre persönlichen Verhältnisse und ihre Integration zu wenig berücksichtigt und insgesamt versagt zu haben. Schliesslich macht sie einen "Sachverhaltsirrtum" geltend, weil die Vorinstanz ihre "aktuelle Situation", namentlich in Bezug auf ihre Deutschkenntnisse, nicht berücksichtigt habe.
2.5. Die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich ihrer Integration falsch festgestellt, weil sie "nicht im Bilde" gewesen sei bzw. "die aktuelle Situation" nicht berücksichtigt habe, genügen nicht, um substanziiert darztun, dass und inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts willkürlich seien oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruhen würden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1). Sodann gelingt es ihr nicht, in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts gegen Bundes- oder Staatsvertragsrecht verstossen würde. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin aus dem FZA keinen Bewilligungsanspruch (mehr) ableiten könne. Vielmehr scheint sich ihre Argumentation primär auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu beziehen (vgl. dazu sogl. E. 2.6).
2.6. Sollte die Beschwerdeführerin die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung beanstanden wollen, worauf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten schliessen lassen, ist festzuhalten, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang unzulässig ist ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG ; vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Urteile 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.1; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2).
Zur Verfügung steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), wobei in diesem Rahmen - mangels Bewilligungsanspruchs - nur die Verletzung von Parteirechten gerügt werden kann, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche substanziierten Rügen (Art. 106 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) erhebt die Beschwerdeführerin nicht, sodass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt werden könnte.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre sie nach dem Gesagten unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, welches sinngemäss lediglich mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gestellt wurde, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov