Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_17/2026  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Durchsetzungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 16. Dezember 2025 (VB.2025.00749). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren 1981) ist kenianischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2013 unter anderem wegen Brandstiftung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. 
 
A.a. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und forderte ihn im Dispositiv auf, "das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen". Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ waren erfolglos.  
 
A.b. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. August 2017 wurde A.________ per 20. September 2017 aus der stationären Massnahme entlassen. Er hielt sich nach der Entlassung weiterhin in der Schweiz auf und wurde mehrfach straffällig. Unter anderem wurde er mit Strafbefehl vom 12. Februar 2025 wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung bestraft.  
 
B.  
 
B.a. Das Migrationsamt des Kantons Zürich versetzte A.________ erstmals mit Anordnung vom 12. Februar 2025 in Durchsetzungshaft. Am 4. März 2025 ersuchte es beim Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 12. Mai 2025. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich mit Urteil vom 11. August 2025 die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil 2C_318/2025).  
 
B.b. Am 16. Juni 2025 wurde A.________ aus der Durchsetzungshaft in den Strafvollzug entlassen. Seit dem 17. September 2025 befindet er sich erneut in Durchsetzungshaft.  
Am 14. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht, die mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 24. Dezember 2025 zu verlängern. 
Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Durchsetzungshaft mit Urteil vom 17. Oktober 2025 und wies zugleich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ ab. 
 
B.c. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2025 erhobene Beschwerde teilweise gut. Es bestätigte mit Urteil vom 16. Dezember 2025 einerseits die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 24. Dezember 2025, andererseits gewährte es A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht.  
 
C.  
A.________ ficht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2025 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2026 an. Dem Bundesgericht beantragt er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seine sofortige Freilassung. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration SEM beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ hält in seiner Replik vom 5. Februar 2026 an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1). 
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 149 II 6 E. 1.1; 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3).  
 
1.2. Die von der Vorinstanz bestätigte Durchsetzungshaft endete am 24. Dezember 2025. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG) verfügt.  
 
1.2.1. Das von Art. 89 Abs. 1 BGG vorausgesetzte aktuelle und praktische Interesse muss sowohl im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsverkündung vorliegen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Streitsache gegenstandslos und ist abzuschreiben; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2; 142 I 135 E. 1.3.1). Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, entfällt das aktuelle und praktische Interesse, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen oder ausgeschafft wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.3; Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht in vertretbarer Weise geltend, die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, weil der Freiheitsentzug aufgrund seiner psychischen Situation unverhältnismässig sei (vgl. E. 4 hiernach). Dementsprechend ist ungeachtet der inzwischen formell abgelaufenen Haftverlängerung von einem aktuellen und praktischen Interesse an der Beschwerde auszugehen.  
 
1.3. Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG), erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit der erwähnten Präzisierung (E. 1.2) als zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer schildert ausführlich den Sachverhalt und nimmt eine eigenständige Würdigung vor, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Es bleibt daher bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz auf dieser Grundlage die Durchsetzungshaft bestätigen durfte (vgl. E. 4 hiernach).  
 
3.  
Letztinstanzlich ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer die Freiheit bundesrechtskonform bis 24. Dezember 2025 entzogen wurde. Die Durchsetzungshaft stützt sich auf Art. 78 Abs. 1 AIG
 
3.1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).  
 
3.2. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder Landesverweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines "schwebenden" Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. Art. 90 AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.1; 140 II 409 E. 2.1). Sie kommt als ultima ratio dann zur Anwendung, wenn eine Person ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt und die zwangsweise Rückführung ausschliesslich an ihrem Verhalten scheitert (Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023, vom 12. Juni 2023 E. 5.1; 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 3.2.4).  
 
3.3. Wie jedes staatliche Handeln muss die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 147 II 49 E. 2.2.2; 140 II 409 E. 2.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Das konsequent unkooperative Verhalten der betroffenen Person bildet einen gewichtigen Gesichtspunkt unter anderen. Von Bedeutung können auch ihre familiären Verhältnisse sowie ein besonderer Schutzbedarf (aufgrund des Geschlechts, des Alters oder des Gesundheitszustands) bilden (BGE 135 I 105 E. 2.2.2; Urteile 2C_188/2020 vom 15. April 2020 E. 7.4; 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3).  
 
3.4. Unter dem Blickwinkel der Eignung als Element der Verhältnismässigkeit muss die Haftanordnung zweckbezogen bleiben und daher ernsthaft geeignet sein, den absehbaren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Andernfalls verstösst die Haft auch gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1).  
 
3.5. Es liegt in der Verantwortung der kantonalen Behörden, für angemessene Haftbedingungen zu sorgen, was auch die Gewährleistung der notwendigen medizinischen - und damit auch psychiatrischen - Versorgung beinhaltet. Gleichzeitig führt eine physische oder psychische Erkrankung nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2; 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3). Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen - insbesondere die Ausschaffungshaft - in einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden (vgl. Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 78 AIG und Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK. Er macht vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit könne die Durchsetzungshaft keine Verhaltensänderung bewirken, weshalb diese ungeeignet und damit unverhältnismässig sei. Zudem erhalte er in Haft nicht die notwendige medizinische Betreuung. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, und ebenso ist nicht strittig, dass er der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland setzt seine Kooperation mit den kenianischen Behörden voraus, denn diese stellen einen Laissez-Passer nur an freiwillige Rückkehrer aus (Urteil 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 3). Die rechtskräftige Wegweisung kann daher aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden. Damit sind die Voraussetzung von Art. 78 Abs. 1 AIG grundsätzlich erfüllt.  
 
4.2. Die Durchsetzungshaft würde sich unter Umständen als nicht zielführend und damit als unverhältnismässig erweisen, wenn sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm erwartete Mitwirkung nicht urteilsfähig wäre.  
 
4.2.1. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Die Urteilsfähigkeit ist relativ. Es ist denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und insoweit urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvolle Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a; Urteil 5A_647/2024 vom 28. August 2025 E. 3.2, mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Die vom Beschwerdeführer erwartete Kooperation mit den kenianischen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung eines Laissez-Passer bildet keinen komplexen Lebenssachverhalt. Das Bundesgericht hielt dazu bereits im Urteil vom 11. August 2025 fest, der Beschwerdeführer sei kognitiv-mental in der Lage, seine ausländerrechtliche Situation zu verstehen (Urteil 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 6.3.2). Den Feststellungen der Vorinstanz folgend hat sich die Situation des Beschwerdeführers seither nicht massgebend verändert: Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie und einer Störung durch Cannabinoide leidet. Er sei aber gleichwohl kognitiv in der Lage, seine ausländerrechtliche Situation zu erfassen. Seine Einsichtsfähigkeit sei auch in der Haftsituation zu bejahen. Eine allfällige psychosoziale Stresssituation verdränge seine Fähigkeit, die Bedeutung und die Tragweite des eigenen Handelns zu verstehen und das rechtliche Gewicht seiner Handlungen zu erfassen, nicht. Der Haftrichterin habe der Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung einen klaren, wenn auch verärgerten Eindruck vermittelt (angefochtenes Urteil, E. 4.3). Das kantonale Gericht stützt sich in diesem Punkt nachvollziehbar auf die Akten und den Eindruck der Haftrichterin anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Haftanhörung. Der Beschwerdeführer zeigt bezüglich dieser Feststellungen keine Willkür auf (E. 2.3 hiervor). Anzufügen ist, dass allein aus den vorbestehenden Diagnosen (paranoide Schizophrenie, Störung durch Cannabinoide) nicht auf die Urteilsunfähigkeit geschlossen werden kann. Eine Diagnose sagt in der Regel nichts über die konkrete Ausprägung einer Beeinträchtigung aus (in Bezug auf psychische Störungen: BGE 143 V 418 E. 5.2, mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Zweckmässigkeit der Durchsetzungshaft unter Hinweis auf seine abnehmende Bereitschaft zur Kooperation in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist gerade der Sinn der Durchsetzungshaft, die ausländische Person zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (E. 3.2 hiervor). Wenn diese Verhaltensänderung nicht eintritt, ist allein deshalb nicht die Haft aufzuheben.  
 
4.2.4. Die Durchsetzungshaft erscheint demnach weiterhin als geeignet und insofern als verhältnismässig.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die medizinische Versorgung in der Durchsetzungshaft.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer erhalte im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) eine medizinische Grundversorgung, die durch Fachpersonen des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) gewährleistet werde. Konkret fänden an drei Tagen in der Woche im ZAA Sprechstunden und Visiten statt. Gemäss dem medizinischen Verlaufsprotokoll hätten beim Beschwerdeführer tatsächlich PUK-Visiten stattgefunden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht seiner medizinischen Situation entsprechend behandelt werde (angefochtenes Urteil, E. 4.4).  
 
4.3.2. Wie der Beschwerdeführer selbst - und insofern in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - vorbringt, erhält er regelmässige psychiatrische Unterstützung. Seine Rüge zielt nicht auf eine fehlende (Grund-) Versorgung ab, sondern auf einen fehlenden kurativen Ansatz. Es ist jedoch vor allem eine medizinische, von den Fachpersonen zu beantwortende Frage, welcher therapeutische Ansatz beim Beschwerdeführer unter den konkreten Bedingungen der Haft sinnvoll ist. Mit Blick auf die konventionsrechtlichen Vorgaben ist entscheidend, dass eine individualisierte und zielgerichtete Behandlung stattfindet, die ausserdem zu dokumentieren ist (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Rooman gegen Belgien vom 31. Januar 2019, 18052/11, § 147; Strazimir gegen Albanien vom 21. Januar 2020, 34602/16, § 108; Mirana Magro gegen Portugal vom 9. Januar 2024, 30138/21, § 80). Die seitens der PUK im ZAA durchgeführte psychiatrische Betreuung genügt nach dem aktuellen Kenntnisstand diesen Anforderungen, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, die ihm gewährte psychiatrische Behandlung sei völlig ungeeignet (vgl. E. 3.5 hiervor).  
 
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus den Haftbedingungen ableiten will, dass die Durchsetzungshaft aufzuheben sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Freiheitsentzug wirkt sich stets einschneidend aus, und die blosse Möglichkeit, dass dadurch die Gesundheit einer Person gefährdet sein könnte, genügt noch nicht, um vom Vollzug des Freiheitsvollzugs abzusehen (Urteil 7B_932/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1). Wie dargelegt tragen die kantonalen Behörden den psychischen Problemen des Beschwerdeführers nach aktuellem Kenntnisstand hinreichend Rechnung. Überdies sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behandeln, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen könnten (Urteile 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 6.3.4; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.4, mit Hinweisen).  
 
4.3.4. Die Haft erscheint demnach als zumutbar und auch insofern als verhältnismässig.  
 
4.4. Im Ergebnis verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Art. 78 AIG und Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK.  
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde mit Blick auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_318/2025 vom 11. August 2025 als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer würde damit im Grundsatz für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig, doch ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner