Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_182/2025  
 
 
Urteil vom 12. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Anwaltskommission des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. Februar 2025 
(WBE.2023.357). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Rechtsanwältin A.________ ist die jüngste von drei Töchtern der am 1. Juli 2023 verstorbenen B.________. Sie war in Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Zofingen zunächst als Familienangehörige von B.________ involviert und liess sich am 7. Februar 2023 als deren Anwältin mandatieren. 
Im April 2023 erstattete das Bezirksgericht Zofingen, Familiengericht, bzw. dessen Präsident Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau betreffend Rechtsanwältin A.________ wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Berufsregeln, insbesondere gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 15. September 2023 stellte die Anwaltskommission des Kantons Aargau fest, dass Rechtsanwältin A.________ eine Berufsverletzung im Sinn von Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) begangen habe, und belegte sie mit einem Verweis. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Rechtsanwältin A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben und die Aufsichtsanzeige des Bezirksgerichts Zofingen vom April 2023 für unbegründet zu erklären. Eventualiter sei die Sache zu neuen Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Anwaltskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Justiz (BJ) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), der unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht und die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die seitens der Anwaltskommission gegenüber der Beschwerdeführerin ergriffene Disziplinarmassnahme zu Recht schützte. 
Die Vorinstanz erwog - soweit vorliegend von Interesse - zusammengefasst, das Obergericht des Kantons Aargau habe mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 bezüglich der für die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund einer Gefährdungsmeldung der ältesten Tochter im Mai 2020 errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im Erwachsenenschutzverfahren nicht die Interessen ihrer Mutter, sondern eigene Interessen verfolgt, weshalb sie nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zu qualifizieren sei. In Kenntnis dieses rechtskräftigen Entscheids und damit auch des darin aufgezeigten Interessenkonflikts habe die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 von ihrer nur beschränkt urteilsfähigen Mutter eine Anwaltsvollmacht unterschreiben lassen, um dann vor dem Bezirksgericht Zofingen, Familiengericht, erneut die Aufhebung der Verbeiständung ihrer Mutter sowie die Anpassung des durch die Beiständin aufgenommenen Inventars (Löschung einer Geldschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter in der Höhe von Fr. 10'000.--) und die Rückabwicklung der Geschäftsbesorgungen der Beiständin zu verlangen, obschon sich die Mutter ausdrücklich mit der Beistandschaft einverstanden erklärt und gegen die Beiständin keine Vorbehalte gehabt habe. Darin sei eine aufsichtsrechtlich relevante Interessenkollision zu erblicken (vgl. E. II/3.3 und II/4 des angefochtenen Urteils). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz hauptsächlich vor, durch das Abstellen auf Erkenntnisse aus den die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erwachsenenschutzverfahren Art. 12 lit. c BGFA (und Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt zu haben. 
 
4.1. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen Anwälte Interessenkollisionen vermeiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs ("une règle cardinale de la profession d'avocat"; BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4; Urteil 2C_522/2024 vom 13. März 2025 E. 4.1). Sie hängt eng mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, mit dem in Art. 12 lit. b BGFA verankerten Unabhängigkeitsgebot und mit Art. 13 BGFA betreffend das Anwaltsgeheimnis zusammen (Urteil 2C_82/2025 vom 8. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie die Verwirklichung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Verfahrensgang (Urteil 2C_522/2024 vom 13. März 2025 E. 4.1; vgl. auch BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Wiewohl sich dies nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfasst Art. 12 lit. c BGFA auch allfällige Konflikte zwischen eigenen Interessen des Rechtsanwalts und solchen seiner Klientschaft (Urteile 2C_82/2025 vom 8. Mai 2025 E. 4.1; 2C_522/2024 vom 13. März 2025 E. 4.4; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt folglich etwa dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen Interessen begibt (vgl. Urteil 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2.1). Problematisch sind insbesondere Mandate, die der Anwalt für Personen führt, deren Schuldner er ist (Urteil 2C_522/2024 vom 13. März 2025 E. 4.4 mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung reicht die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Urteile 2C_522/2024 vom 13. März 2025 E. 4.2; 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 3.1; 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2; vgl. auch BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1). 
 
4.2. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Dem besagten Grundsatz kommt namentlich im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete Bedeutung zu. Dort können sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen (BGE 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.1; vgl. auch BGE 150 II 519 E. 4.5). Nach der Rechtsprechung sind Gerichte und Behörden befugt, Vorfragen aus einem anderen Zuständigkeitsbereich zu beurteilen, solange die hierfür zuständigen Behörden und Gerichte im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid gefällt haben (BGE 137 III 8 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.3; Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.1).  
Die Frage der Bindungswirkung von Entscheiden aus anderen Rechtsgebieten wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt. So wird teilweise die Bindung an einen rechtskräftigen Entscheid einer zuständigen Behörde grundsätzlich bejaht, soweit sich der jeweilige Entscheid nicht als nichtig erweist (vgl. betreffend die Bindung der Zivilgerichte an Verfügungen von Verwaltungsbehörden BGE 138 III 49 E. 4.4.3; 108 II 456 E. 2). Zum Teil wird dieser Grundsatz auf Fälle eingeschränkt, in welchen der rechtskräftige Entscheid zwischen den gleichen Parteien erging (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.3). Sodann gilt hinsichtlich der Bindungswirkung von Strafurteilen und Strafbefehlen praxisgemäss, dass die Verwaltungsbehörden und -gerichte nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Würdigungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörden und -gerichte abweichen sollen (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5; 143 II 8 E. 7.3; Urteil 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 4.1.1). Desgleichen rechtfertigt es sich mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und das Gebot der Rechtssicherheit, von der grundsätzlichen Bindungswirkung eines rechtskräftigen Zivilurteils auszugehen, soweit die im jeweils aktuellen Verfahren betroffene Partei die Möglichkeit hatte, dieses anzufechten (Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.1 betreffend die Berücksichtigung von durch die Zivilgerichte rechtskräftig festgestellten Verletzungen auftragsrechtlicher Sorgfaltspflichten im anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren). 
 
4.3. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist von folgenden Geschehnissen auszugehen:  
 
4.3.1. Anlass für die vorliegend strittige Disziplinarmassnahme bildete der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2023 von ihrer gemäss Gutachten vom März 2022 nur beschränkt urteilsfähigen Mutter als deren Anwältin mandatieren liess und hernach im Namen der Mutter erneut gegen die für diese im Mai 2020 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung vorging, obschon die Mutter mit der Verbeiständung einverstanden war.  
 
4.3.2. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte in seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 18. Oktober 2022 fest, die Beschwerdeführerin, welche im obergerichtlichen Verfahren - zusammen mit ihrer Mutter - ebenfalls Beschwerdeführerin war und somit Parteistellung hatte, ziele auf die Aufhebung der für die Mutter errichteten Beistandschaft ab und verfolge daher gerade nicht deren Interessen. Ohne Verfolgung der Interessen der Mutter könne die Beschwerdeführerin, so das Obergericht weiter, nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert werden. Zudem mangle es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, da es ihr - neben der Sorge um die Mutter - allein darum gehe, die Löschung einer im Inventar nach Art. 405 Abs. 2 ZGB figurierenden Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter sowie den Ausschluss der beiden älteren Schwestern der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren zu erreichen. Damit verfolge die Beschwerdeführerin eigene Interessen, die jedoch nicht schützenswert seien.  
 
4.3.3. Gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, im Entscheid vom 3. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin am 9. März 2023 - nunmehr in ihrer Funktion als gewillkürte Rechtsanwältin ihrer Mutter - im Rahmen eines Ausstandsverfahrens beim Bezirksgericht ein Gesuch ein, wonach die "nichtige Beistandschaft [...] nach Art. 420 Abs. 3 OR rückabzuwickeln" sei. Das Bezirksgericht entschied in der Folge, dass die am 7. Februar 2023 von der Mutter der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit der Mutter zur Urteilsbildung bei komplexen Sachverhalten ungültig sei. Das Bezirksgericht hielt - unter Verweisung auf den Entscheid des Obergerichts vom Oktober 2022 - ergänzend fest, dass für den Fall, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mandatierung der Beschwerdeführerin als ihre Anwältin urteilsfähig gewesen sein sollte, gegenüber der Beschwerdeführerin zum Schutz ihrer Mutter ein Vertretungsverbot wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA auszusprechen wäre. Die Beschwerdeführerin versuche, so das Bezirksgericht, durch eine Professionalisierung ihres Verhältnisses mit ihrer Mutter die vom Obergericht deutlich aufgezeigte konkrete Interessenkollision zu umgehen, um ihr eigenes Interesse an der Aufhebung der für ihre Mutter errichteten Beistandschaft weiterverfolgen zu können.  
 
4.3.4. Eine gegen den Entscheid des Bezirksgerichts gerichtete Beschwerde schrieb das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. August 2023 aufgrund des Hinschieds der Mutter der Beschwerdeführerin von der Kontrolle ab, wobei es die strittige Anwaltsvollmacht vom 7. Februar 2023 im Rahmen der Kostenverteilung summarisch prüfte und deren Ungültigkeit bestätigte.  
 
4.4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die zuständigen Zivilgerichte die auch für die anwaltsrechtliche Disziplinierung der Beschwerdeführerin relevante (Tat-) Frage nach dem Vorliegen einer Kollision zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und den Interessen ihrer Mutter beantwortet haben. Die Beschwerdeführerin hatte - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. E. II/4.2.2 des angefochtenen Urteils) - die Möglichkeit, die Entscheide des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 und 14. August 2023 ans Bundesgericht weiterzuziehen, was sie indessen unterliess. Ausserdem war sie in sämtliche ihre Mutter betreffenden Erwachsenenschutzverfahren involviert, und zwar entweder als Partei oder als Rechtsvertreterin ihrer Mutter. Auszugehen ist demgemäss davon, dass die Vorinstanzen an die Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichte in Bezug auf das Bestehen einer Interessenkollision grundsätzlich gebunden waren (vgl. E. 4.2 hiervor).  
 
4.5. Gewichtige Gründe, die gegen eine Bindungswirkung der von den Vorinstanzen herangezogenen Zivilurteile sprechen würden, liegen nicht vor. Zwar waren in den Erwachsenenschutzverfahren und dem Disziplinarverfahren nicht die gleichen Rechtsfragen zu klären; der von den Zivilgerichten festgestellte Sachverhalt war jedoch für die Vorinstanzen von unmittelbarer Relevanz. Er durfte von diesen auch als vollständig ermittelt betrachtet werden, zumal weder (rechtsgenüglich) dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanzen das Willkürverbot verletzt haben könnten, indem sie darauf verzichteten, weitere Beweise für das Vorliegen eines Interessenkonflikts zu erheben (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich mit ihren zahlreichen Sachverhaltsrügen weitestgehend darauf, vor allem dem Aargauer Obergericht, aber auch dem Familiengericht Zofingen vorzuwerfen, in ihren Entscheiden vom 18. Oktober 2022 und 3. April 2023 den rechtserheblichen Sachverhalt in diversen Punkten (u.a. bezüglich der Forderung der Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin, der Rechtsgültigkeit der errichteten Beistandschaft und deren Billigung durch die Mutter sowie der beschränkten Urteilsfähigkeit der Mutter) willkürlich bzw. in Verletzung von Bundes- und Völkerrecht festgestellt und folglich die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt bzw. die Anwaltsvollmacht vom Februar 2023 zu Unrecht für ungültig erklärt zu haben. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Vorbringen auf eine nochmalige Überprüfung rechtskräftiger Zivilurteile abzielen, was im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 6.1.3), vermögen sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen.  
Mit Blick auf die umfangreiche Kritik der Beschwerdeführerin am Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für den bisherigen Ausgang des anwaltsrechtlichen Aufsichtsverfahrens entscheidend war, wie sich die Beschwerdeführerin nach diesem Entscheid verhielt. Der vorliegend strittige Disziplinarverweis wurde, mit anderen Worten, nicht etwa deshalb ausgesprochen, weil die Beschwerdeführerin als Tochter ihrer verbeiständeten Mutter entgegen deren Interessen die Aufhebung der Verbeiständung zu erreichen versuchte, sondern weil sie dies ab Februar 2023 als Anwältin ihrer Mutter weiterhin tat.  
 
4.6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Inhalt des Entscheids des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 falsch wiedergegeben und sei dadurch bei der Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat das obergerichtliche Urteil ausführlich und zutreffend zusammengefasst. Nicht nachvollziehbar sind insbesondere die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe gar nicht festgestellt, dass sie und ihre Mutter unterschiedliche Interessen verfolgen würden, und ihre Eigenschaft als ihrer Mutter nahestehende Person sei nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens gewesen. In Anschauung des obergerichtlichen Entscheids entsprechen diese beiden Vorbringen offenkundig nicht den Tatsachen. Unzutreffend ist weiter die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Verfahren vor den Erwachsenenschutzbehörden hätten nichts mit ihr zu tun gehabt bzw. hätten sie nur am Rand betroffen. Die Beschwerdeführerin war in sämtliche Verfahren, auf deren Beweisergebnis die Vorinstanzen abgestellt haben, direkt involviert, und zwar einerseits als Beschwerdeführerin und andererseits als Anwältin ihrer Mutter in einem Verfahren, in dem es um die Gültigkeit ihrer Bevollmächtigung als deren Anwältin ging.  
 
4.7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Anwendung von Art. 12 lit. c BGFA an die Erkenntnisse aus den die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erwachsenenschutzverfahren gebunden war. Da diese Erkenntnisse das Tatsachenfundament des vor Bundesgericht angefochtenen Urteils bilden, sind sie für Letzteres bereits aufgrund von Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Rüge, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie keine eigenen, "originären" Sachverhaltsabklärungen vornahm, erweist sich als unbegründet.  
 
4.8. Die Beschwerdeführerin rügt die Subsumtion des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts unter Art. 12 lit. c BGFA (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht als fehlerhaft. Eine falsche Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA durch die Vorinstanz ist auch nicht zu erkennen, geschweige denn offenkundig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Dass die Vorinstanz von einem Verstoss gegen die in Art. 12 lit. c BGFA statuierte Berufsregel ausging, ist entsprechend nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, es versäumt zu haben, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, und damit Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 1 KV/AG verletzt zu haben. Sie wisse bis heute nicht, inwiefern sie als Anwältin Eigeninteressen verfolgt haben soll, zumal derlei Vorwürfe gegen sie nie Gegenstand eines Verfahrens gewesen seien. 
Dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenschutzverfahren, welches in das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 einmündete, nicht die Interessen ihrer Mutter, sondern eigene Interessen verfolgte, führte dazu, dass das Obergericht nicht auf die Beschwerde eintrat. Der Interessenkonflikt gereichte der Beschwerdeführerin allerdings nicht zum Vorwurf, da sie in jenem Verfahren - neben ihrer Mutter - als Beschwerdeführerin aufgetreten war. Klare Vorhaltungen machte der Beschwerdeführerin hingegen das Familiengericht Zofingen in seinem Entscheid vom 3. April 2023, in dem es u.a. erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nicht vertreten dürfe. Ebendiese Vorhaltungen bildeten in der Folge Gegenstand des anwaltsrechtlichen Aufsichtsverfahrens, in dessen Rahmen der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Vorwurf der Vertretung widerstreitender Interessen zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen, was sie denn auch sowohl vor der Aufsichtskommission wie auch vor der Vorinstanz mit mehreren Eingaben tat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin rügt, sowohl die Erwachsenenschutzbehörden wie auch die Vorinstanzen hätten die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, indem sie ihr wiederholt Interessenkonflikte, unlautere und unehrenhafte Absichten im Verhältnis zu ihrer Mutter sowie ungerechtfertigte finanzielle Interessen unterstellt hätten. 
Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, ist grundsätzlich nur in eigentlichen Strafverfahren anwendbar. Disziplinarische Massnahmen stellen demgegenüber - zumindest im Prinzip - keine Strafen dar (vgl. BGE 150 I 88 E. 5.4 mit Hinweisen). Es handelt sich um Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat oder, wie etwa Rechtsanwälte, unter einer besonderen staatlichen Aufsicht stehen (BGE 150 I 39 E. 5.3 mit Hinweis). Disziplinarische Massnahmen sollen namentlich bewirken, dass die ihnen unterstellten Personen ihre Pflichten erfüllen (vgl. BGE 150 I 39 E. 5.3 mit Hinweisen). Immerhin könnte eine Disziplinarbusse ab einer bestimmten Höhe als Strafe qualifiziert werden (vgl. dazu BGE 150 I 39 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 128 I 346 E. 2). Der vorliegend strittige Disziplinarverweis weist indessen von vornherein keinen pönalen Charakter auf, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Unschuldsvermutung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. Urteile 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 7.1; 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 6.2; 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.5). 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert, es bestehe im Kanton Aargau als letzte kantonale Instanz im Bereich des Erwachsenenschutzes kein unabhängiges Gericht, was gegen kantonales Verfassungsrecht und Art. 75 Abs. 2 BGG verstosse. Dieses Vorbringen liegt ausserhalb des Streitgegenstands vor Bundesgericht (vgl. zu diesem E. 3 hiervor; zum Begriff des Streitgegenstands etwa Urteil 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1), weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
8.  
Bei Verletzungen der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse (lit. c) oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. d und e) anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht - auf eine entsprechende Rüge hin - mit freier Kognition prüft, auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Hier greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden (Auswahl-) Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig bzw. als geradezu willkürlich erscheint (Urteile 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 7.1; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 6.1 [nicht publ. in: BGE 150 II 308]; 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 6.1.2 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die konkret erfolgte Auswahl der Disziplinarmassnahme. Dass der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verweis den Rahmen des Verhältnismässigen eindeutig sprengen würde, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
 
9.  
Die Vorinstanz hat die von der Anwaltskommission gegenüber der Beschwerdeführerin ergriffene Disziplinarmassnahme zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz (BJ) mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann