Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_19/2025  
 
 
Urteil vom 4. November 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 27. November 2024 (601 2024 119, 601 2024 120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1988) ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Sie wohnt zusammen mit ihren beiden Söhnen C.A.________ (geb. 2006) und D.A.________ (geb. 2014) in einer 3.5-Zimmerwohnung in der Gemeinde U.________. Am 18. Oktober 2022 heiratete sie im Kosovo den Landsmann A.A.________ (geb. 1983), den Vater ihres älteren, ebenfalls aufenthaltsberechtigten Sohnes C.A.________. 
 
B.  
 
B.a. A.A.________ beantragte am 8. November 2022 über die schweizerische Vertretung in Pristina die Erteilung einer Einreise- sowie Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, um in der Schweiz mit seiner Ehefrau zusammenleben zu können.  
 
B.b. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: Migrationsamt) verlangte am 15. November 2022 verschiedene Dokumente über die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars. Gleichzeitig lud es B.A.________ zu einer Befragung vor, die am 28. November 2022 stattfand und zu der diese diverse Unterlagen mitnahm. Am 16. Februar 2024 teilte das Migrationsamt B.A.________ mit, dass es in Erwägung ziehe, das Gesuch von A.A.________ abzuweisen, da die finanziellen Mittel nicht ausreichten und die 3.5-Zimmerwohnung für die Familie nicht bedarfsgerecht sei. B.A.________ nahm hierzu mit Schreiben vom 23. und 28. Februar 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen nach.  
Am 10. Juni 2024 verfügte das Migrationsamt die Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte es namentlich aus, dass vorliegend aufgrund diverser Indizien auf eine Scheinehe zu schliessen sei. 
 
B.c. Der I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg (nachfolgend: Kantonsgericht) wies eine dagegen von A.A.________ am 25. September 2024 erhobene Beschwerde - wie auch dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - mit Urteil vom 27. November 2024 ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Januar 2025 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. November 2024 und die Bewilligung des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn. Eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, die Sachlage unter Berücksichtigung der ergänzten Aktenlage neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf eine Stellungnahme. Während das Migrationsamt keine Bemerkungen formuliert, lässt sich das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. 
Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 20. August 2025 informiert A.A.________ das Bundesgericht unter Beilage von Ultraschallbildern darüber, dass seine Ehefrau in der Zwischenzeit schwanger geworden sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens) sowie Art. 43 AIG (SR 142.20; Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung) geltend - wobei er statt letzterem wohl Art. 44 AIG (Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) meint. Art. 44 AIG vermittelt keinen Rechtsanspruch auf einen Familiennachzug; vielmehr bleibt die Bewilligungserteilung im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2; 137 I 284 E. 1.2; Urteil 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers aber über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zu verfügen scheint (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1), beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Nachzugsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Urteil 2C_338/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2). 
 
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Nur weil die Vorinstanz nicht der rechtlichen Auffassung der beschwerdeführenden Person gefolgt ist, gibt das angefochtene Urteil noch keinen Anlass, neue Beweismittel zuzulassen. Dazu müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich würden (vgl. Urteile 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 2.1; 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 2.1; 2C_344/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.3.1. Mit seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ins Recht, die eine Realbeziehung belegen sollen. Dabei handelt es sich einerseits um (teilweise undatierte) Fotos von ihm und seiner Familie. Andererseits reicht er im Zusammenhang mit seiner Fettabsaugung, die im September 2022 stattgefunden haben und von seiner Ehefrau finanziert worden sein soll, ein Flugticket und auf türkisch abgefasste Unterlagen zu den Akten.  
Als echte Noven sind diejenigen Fotos, die erst nach dem angefochtenen Urteil aufgenommen wurden, im Vornherein unzulässig. Auch die unechten Noven können nachfolgend keine Berücksichtigung finden; diese hätte der Beschwerdeführer ins vorinstanzliche Verfahren, in dem die Scheinehe bereits Thema war, einbringen müssen (vgl. Urteil 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 2.3). Soweit er geltend macht, die Beschaffung der Beweismittel sei ihm bzw. seinem Rechtsanwalt innert der (kantonalen) Beschwerdefrist nicht möglich gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. So erhellt nicht, wieso innert dieser Frist kein einziger Beleg für die behauptete Realbeziehung aufzutreiben gewesen sei soll, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, verschiedene Familienfotos seien in den sozialen Medien öffentlich zugänglich und "ohne grossen Aufwand" erhältlich (vgl. E. 4.5 hiernach). 
 
2.3.2. Die im Hinblick auf die (angebliche) Schwangerschaft seiner Ehefrau eingereichte Eingabe vom 20. August 2025 betrifft Tatsachen und Beweismittel, die offenbar erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind. Auch diese echten Noven können in der Folge nicht berücksichtigt werden.  
 
3.  
Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. das darin enthaltene Äusserungsrecht verletzt worden sei. 
 
3.1. Das Migrationsamt teilte der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Februar 2024 mit, dass es in Erwägung ziehe, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund unzureichender finanzieller Mittel sowie nicht bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen. In der Verfügung vom 10. Juni 2024 begründete es die Abweisung des Gesuchs dann jedoch mit dem Vorliegen einer Scheinehe (vgl. B.b hiervor). Vor diesem Hintergrund beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Vorwurf, er und seine Ehefrau würden eine Scheinehe führen, erstmals in der Verfügung vom 10. Juni 2024 erhoben worden sei. Zu dieser unerwarteten Argumentation hätten sie sich vorgängig nicht äussern können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.  
 
3.2. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Ein genereller Anspruch der Verfahrensbeteiligten, sich vor dem Erlass eines Entscheids zu dessen Begründung äussern zu können, lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV indes nicht ableiten (vgl. BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 4.2). 
 
3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 4.1.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).  
 
3.4. Ob es unter gehörsrechtlichen Aspekten ein Problem darstellt, dass der Beschwerdeführer erstmals in der abschlägigen Verfügung des Migrationsamts vom 10. Juni 2024 mit dem Vorwurf der Scheinehe konfrontiert wurde, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinandersetzt, wäre die betreffende Gehörsverletzung nämlich im bei ihr angestrengten Beschwerdeverfahren, in dem sie den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte, geheilt worden. Dort, so die Vorinstanz weiter, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres Dokumente zum Beleg des Ehewillens einreichen können, was er jedoch bezeichnenderweise unterlassen habe. Dass die Vorinstanz, indem sie von einer Heilung ausging, ihrerseits eine Gehörsverletzung begangen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
3.5. Soweit die Gehörsrüge des Beschwerdeführers überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), stösst sie demnach ins Leere. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren sinngemäss fordert, besteht insofern keine Veranlassung.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet, mit seiner Ehefrau eine Scheinehe zu führen, und rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV). 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
4.2. Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteile 2C_590/2024 vom 8. September 2025 E. 4.1; 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_590/2024 vom 8. September 2025 E. 4.1; 2C_446/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2).  
 
4.3. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (Urteile 2C_232/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1; 2C_24/2025 vom 30. Juli 2025 E. 4.3; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2).  
 
4.4. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil von folgenden Indizien für eine Scheinehe aus: Zunächst weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen ohne Heirat keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. In diesem Zusammenhang hält sie fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals unrechtmässig in die Schweiz eingereist und verschiedentlich strafrechtlich verurteilt worden sei (wegen Zuwiderhandlungen gegen das AIG, Strassenverkehrsdelikten, Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung). Auffällig sei auch die zeitliche Konstellation: Aus der vormaligen Verbindung der Ehegatten in den Jahren 2005 und 2006 sei der gemeinsame Sohn C.A.________ hervorgegangen, zu dem der Beschwerdeführer indes kaum Kontakt gepflegt habe, als dieser klein war. Nach fast sechs Jahren ohne jeglichen Kontakt zu seinem Sohn habe er diesen sowie jenen zu seiner heutigen Ehefrau im Herbst 2022 - und damit unmittelbar vor der Gesuchseinreichung - wieder aufgenommen. Eigenen Aussagen zufolge hätten sich die Ehegatten nach nur dreimonatiger Beziehung, während der sie sich grossmehrheitlich in unterschiedlichen Ländern aufgehalten hätten, telefonisch für eine Heirat entschieden. Hinzu komme, dass sich die Ehefrau anlässlich der Befragung vom 28. November 2022 sehr wortkarg gezeigt habe. Damals habe sie ihren Ehemann seit der Heirat Mitte Oktober 2022 nicht mehr gesehen. Aus ihren Aussagen gehe hervor, dass verschiedene enge Familienangehörige (darunter die beiden Kinder und die Mutter der Ehefrau) bei der standesamtlichen Hochzeit abwesend gewesen seien und kein traditionelles Hochzeitsfest stattgefunden habe, was gerade im betroffenen Kulturkreis erstaune.  
 
4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das von der Vorinstanz gezeichnete Gesamtbild der Scheinehe nicht ernsthaft in Frage zu stellen: So beanstandet er hauptsächlich, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, wie die Ehe nach der Befragung vom 28. November 2022 gelebt worden sei, und wirft ihr vor, die nötigen Abklärungen (insbesondere in den sozialen Medien) unterlassen zu haben. Allerdings finden seine Behauptungen, wonach er zu seiner Familie (seither) in täglichem Kontakt stehe, sie sich gegenseitig regelmässig besuchen würden und sich die gelebte Realbeziehung in verschiedenen öffentlichen Beiträgen in den sozialen Medien zeige, keine Stütze in den Akten. Mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es vorliegend am Beschwerdeführer gewesen, rechtzeitig entsprechende Belege ins Verfahren einzubringen, was er jedoch versäumt hat. Weiter lässt der unbestrittene, von ihm hervorgehobene Umstand, dass sich die Ehegatten seit zwanzig Jahren kennen und einen gemeinsamen Sohn haben, die vorinstanzliche Indizienwürdigung nicht willkürlich erscheinen. So reicht es unter Willkürgesichtspunkten nicht aus, der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Auch im Übrigen belässt es der Beschwerdeführer bei appellatorischer und teils auf unzulässigen Noven basierender Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 f. hiervor).  
 
4.6. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht dargetan. Demzufolge ist auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
4.7. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die willkürfrei gewürdigten Indizien zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer führe eine Scheinehe. Angesichts der klaren Indizienlage verstösst es namentlich nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz ihm und seiner Ehefrau die Möglichkeit verwehrt hat, "zusammen zu leben, um die Absicht einer langjährigen ernsthaften Beziehung unter Beweis zu stellen", wie es der Beschwerdeführer (unter Verweis auf die Urteile 2C_435/2007 vom 10. März 2008 E. 2.2 f., 2C_750/2007 vom 8. April 2008 E. 2.3 und 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.1) fordert.  
 
5.  
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens. 
 
5.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Jedoch wird der Schutzbereich dieses Grundrechts berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.5).  
 
5.2. Vorliegend eröffnet weder die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau, bei der es sich nach dem Dargelegten um eine Scheinehe handelt (vgl. E. 4 hiervor), noch jene zu seinem während der Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Sohn, zu dem kein besonders Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht oder ersichtlich ist, den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann der Beschwerdeführer somit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, womit auch diese Rüge nicht verfängt.  
 
6.  
Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht verwehrt worden. Dabei beschränkt er sich darauf, die von der Vorinstanz angenommene Aussichtslosigkeit zu bestreiten, ohne allerdings substanziiert darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_190/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6). Es bleibt daher bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. 
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen ist. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun