Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_201/2024  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen  
 
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, 
Migrationsamt, 
Spiegelgasse 6, 4051 Basel, 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement 
des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 6, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Dreiergericht, vom 22. Februar 2024 (VD.2023.133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) heiratete am 5. November 2018 die Schweizerin B.________. Am 6. Dezember 2018 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die Ehefrau dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Migrationsamt) mit E-Mail vom 24. Juni 2020 mitgeteilt hatte, dass sie kein Paar mehr seien und nicht mehr zusammenwohnen würden, nahm das Migrationsamt weitere Abklärungen vor und gewährte A.________ am 18. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Gleichentags erstattete A.________ gegen seine Schwiegereltern Strafanzeige wegen Nötigung. Die Ehe von A.________ und B.________ wurde am 9. März 2021 geschieden. Am 30. März 2021 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige auch gegen seine geschiedene Ehefrau, deren Bruder und deren Mutter wegen Nötigung und Drohung. 
 
B.  
Nach erfolgter Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch A.________ verlängerte das Migrationsamt dessen Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 20. Juli 2022 nicht mehr und wies ihn per 20. Oktober 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Juni 2023 kostenfällig ab. 
Mit Eingaben vom 15. Juni und 23. August 2023 erhob A.________ gegen diesen Entscheid Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Migrationsamts, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und die Sistierung des Rekursverfahrens, bis die Staatsanwaltschaft über seine beiden Strafanzeigen vom 18. Dezember 2020 und 30. März 2021 rechtskräftig entschieden hat. Eventualiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 8. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts erteilte dem Rekurs mit Verfügung vom 11. September 2023 die aufschiebende Wirkung, wies das Sistierungsgesuch aber vorläufig ab. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde A.________ die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 22. Februar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 22. Februar 2024 und die Anweisung des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zuzubilligen. 
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein kantonal letztinstanzliches (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) sowie verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, zumal der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise geltend macht, er sei während der Ehe mit einer Schweizerin Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20; nachehelicher Härtefall; zum intertemporal anwendbaren Recht vgl. E. 3.1 hiernach) ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukomme (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; vgl. Urteile 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 1.1; 2C_564/2024 vom 3. April 2025 E. 1.1; 2C_381/2024 vom 27. März 2025 E. 1.2); ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Sodann ist der Beschwerdeführer zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG zukommt. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Der Beschwerdeführer beruft sich aber auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG und macht geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. 
 
3.1. Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, welche grundsätzlich auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft (Änderung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.). Gemäss der diesbezüglichen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten dieser Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Rechtsprechungsgemäss unterstehen allerdings Verfahren, die - wie hier - bei Inkrafttreten dieser Neuregelung bereits vor Bundesgericht hängig waren, Art. 50 AIG in der bis am 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung (vgl. Urteile 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 3.2; 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3.2 [insbesondere E. 3.2.4], zur Publikation vorgesehen).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 3.3). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 4.1; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 3.3).  
 
3.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 4.2; 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 3.4).  
 
4.  
Vor diesem Hintergrund ist auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei und Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verletzt werde. 
 
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).  
 
4.2. Die Vorinstanz kam in Würdigung des ärztlichen Berichts vom 26. Februar 2021, des Berichts der narrativen Expositionstherapie vom 26. Januar 2022 und der weiteren Beweismittel zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei zu belegen, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Sie erwog sinngemäss, die im Recht liegenden Berichte würden allein auf den nach der Trennung gemachten Angaben des Beschwerdeführers selbst beruhen - bewiesen seien seine darin wiedergegebenen Schilderungen des Vorgefallenen damit nicht. Mit den vom Beschwerdeführer (teilweise widersprüchlich) geschilderten Umständen der Einmischungen und Drohungen (u.a. häufige, kontrollierende Telefonanrufe durch die Schwiegereltern; Bedrohung durch den Schwiegervater mit einem Messer bzw. einer Pistole im Oktober/November 2019; Bedrohung durch die Familie der Ehefrau anlässlich des Zusammentreffens am 30. März 2021) sei kein systematisch oppressives Verhalten seiner Schwiegereltern geschweige denn ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag seiner Ehefrau, von der die Initiative für die Trennung ausgegangen sei, dargetan.  
Ferner würdigte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten finanziellen Ansprüchen seiner Ehefrau bzw. ihrer Familie ihm gegenüber. Es sei belegt, dass der Beschwerdeführer Zahlungen im Betrag von Fr. 7'500.-- an die Steuerverwaltung geleistet und seine Ehefrau eine grössere Rückzahlung der Steuerverwaltung erhalten habe. Allerdings fehle jeder Beleg dafür, dass er bis im Oktober 2019 alle eigenen Lohneinkünfte der Ehefrau habe abgeben müssen. Damit sei auch keine systematische finanzielle Oppression dargetan. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen bzw. zu behaupten, dass die eheliche Gewalt hinreichend erstellt sei. Dabei stützt er sich hauptsächlich auf den seiner Meinung nach einseitig gewürdigten Therapiebericht vom 26. Januar 2022, dessen Inhalt er in der Beschwerde ausführlich zusammenfasst und einer eigenen, abweichenden Würdigung unterzieht. Zudem wiederholt er über weite Strecken die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Damit gelingt es ihm nicht darzutun, dass die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweise im Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt willkürlich gewürdigt hat. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.  
 
4.4. Auf Grundlage des willkürfrei festgestellten Sachverhalts hat die Vorinstanz das Vorliegen von häuslicher Gewalt und folgerichtig auch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint, ohne dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte. Dass andere wichtige persönliche Gründe wie namentlich die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG), bringt der Beschwerdeführer nicht (mehr) vor und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.5. Im Ergebnis ist weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG auszumachen.  
 
5.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun