Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_203/2025  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, zurzeit im Gefängnis U._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 
Spiegelgasse 12, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 14. März 2025 (AUS.2025.25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 5. September 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf ein Asylgesuch des algerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
Mit Urteil vom 19. November 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ unter anderem des versuchten Raubs, des mehrfachen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des AIG (SR 142.20) schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe. Ausserdem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes. 
Nachdem A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, ordnete das Migrationsamt am 13. März 2025 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 12. Juni 2025 an. 
 
1.2. Mit Urteil vom 14. März 2025 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der bis zum 12. Juni 2025 angeordneten Ausschaffungshaft.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 3. April 2025 an das Bundesgericht und erklärt, er wolle gegen seine dreimonatige Inhaftierung "Berufung" einlegen.  
Mit Schreiben vom 8. April 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.1; 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Entscheid des SEM aus der Schweiz weggewiesen und zudem rechtskräftig für fünf Jahre des Landes verwiesen worden sei. Sodann hat sie festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt sei, da er wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Aufgrund der Verurteilung wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung liege sodann der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG vor. Schliesslich bestehe beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben sei. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien rechtlich und tatsächlich möglich sei und die angeordnete Haftdauer von drei Monaten als angemessen beurteilt.  
 
2.4. In seiner knapp eine Seite umfassenden, handgeschriebenen Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die zur Bestätigung der angeordneten Ausschaffungshaft geführt haben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, soweit verständlich, um Haftentlassung zu ersuchen, damit er nach Spanien ausreisen könne, wo er Familienangehörige habe. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 2.2 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Insbesondere setzt er den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihm mangels gültigen Reisepapieren eine Ausreise nach Spanien auf legalem Weg nicht möglich sei, dies umso mehr als die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen sei, nichts entgegen. Damit genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov