Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_214/2025
Urteil 27. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Tarig Hassan,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. März 2025 (VB.2024.00446).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geboren am 10. September 1986) ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. November 2017 in die Schweiz ein und heiratete die spanische Staatsangehörige B.________, die zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und später - zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt - eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhielt.
Gestützt auf die Ehe mit B.________ erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 16. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 3. Januar 2022 reiste B.________ aus der Schweiz aus. Sie hält sich seither in Spanien auf. Am 30. September 2022 erlosch ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel waren erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Juli 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2025 und beantragt dem Bundesgericht, das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 24. April 2025 schützte das Abteilungspräsidium das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen teilweise und gestattete A.________, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 reichte A.________ Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Bewilligungsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer ist offiziell (noch) mit einer EU-Bürgerin verheiratet; die Ehe ist allerdings unbestrittenermassen inhaltslos geworden (vgl. E. 3 hiernach). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AIG und macht geltend, ihm stehe nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein eigenständiger Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu. Ob er sich in vertretbarer Weise auf einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch beruft, ist zweifelhaft, kann aber angesichts des Nachstehenden offenbleiben.
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
3.
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Schweiz verfügt. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Ehe mit einer EU-Bürgerin inhaltslos geworden ist und die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA insofern ihren Zweck verloren hat. Damit liegt ein Grund für deren Nichtverlängerung vor (Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; vgl. Urteile 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.6; 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.4).
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, Art. 50 AIG falsch ausgelegt und angewendet zu haben.
4.1. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Das angefochtene Urteil erging zwar nach diesem Datum, wendet aber das bis Ende 2024 in Kraft gewesene Recht an. Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich ist, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat es sich hingegen zur Frage, ob eine kantonale Gerichtsbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn es während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3). Wie es sich damit verhält, kann aus zwei Gründen offenbleiben: Zum einen erhebt der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Rügen. Zum anderen bleibt es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
4.2. Art. 50 AIG gewährt ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft. Systematisch knüpft dieser selbständige Anspruch an die in Art. 50 Abs. 1 AIG erwähnten Bewilligungsansprüche an. Dabei handelt es sich um abgeleitete Ansprüche. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ( Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG ) bestehen diese abgeleiteten Ansprüche verselbständigt weiter (BGE 144 II 1 E. 4.3; 140 II 219 E. 3.5). Vorliegend war die Ehefrau des Beschwerdeführers bis Ende September 2022 Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Fraglich ist, wie sich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers auswirkt.
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die erfolgreiche Berufung auf Art. 50 AIG durch eine ausländische Person, die ihren Aufenthaltsstatus von der Niederlassungsbewilligung des (Ex-) Ehegatten ableitet, voraus, dass diese Niederlassungsbewilligung weiterhin besteht (BGE 144 II 1 E. 4.3; Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1). Reist der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte während der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung. Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1; vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.2.1; 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1).
4.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50 AIG berufen. Nach seinen Angaben sei es zwischen ihm und seiner Ehefrau erst Anfang 2024 zur Trennung gekommen. Sie hätten bis zu diesem Zeitpunkt über Nachrichten und E-Mails den Kontakt gepflegt (angefochtenes Urteil, E. 3.4). Seine Ehefrau habe die Schweiz aber bereits im Januar 2022 verlassen und ihre Niederlassungsbewilligung sei am 30. September 2022 erloschen (angefochtenes Urteil, E. 3.5). Vor diesem Hintergrund folgerte die Vorinstanz, die originär in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehefrau vermittle dem Beschwerdeführer keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 AIG, weil die eheliche Gemeinschaft erst aufgelöst worden sei, als die originäre Berechtigung bereits untergegangen gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 3.6).
4.5. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Erwägungen. Er macht zusammengefasst geltend, ihm könne nicht angelastet werden, dass seine Ehefrau die Niederlassungsbewilligung nicht über den 30. September 2022 hinaus verlängert habe. Er habe auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung vertraut und sei ursprünglich davon ausgegangen, seine Ehefrau reise lediglich vorübergehend nach Spanien, um dort ihre Mutter zu pflegen. Die Vorinstanz wende Art. 50 AIG in einer Weise an, die nicht den gesetzgeberischen Intentionen entspreche. Ausserdem müsse angesichts des Verhaltens der Ehefrau angenommen werden, deren Ehewille sei spätestens am 30. September 2022 entfallen.
4.6. Die vorinstanzliche Beurteilung hält trotz der Kritik des Beschwerdeführers vor Bundesrecht stand.
4.6.1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erweist sich zunächst die vorinstanzliche Auslegung von Art. 50 AIG als zutreffend. Das kantonale Gericht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Erlöschen der originären Berechtigung korrekt dargelegt und angewendet. Die Voraussetzung eines bestehenden originären Bewilligungsanspruchs ist ein objektives, von den konkreten Umständen der zugrundeliegenden Beziehungen losgelöstes Kriterium. Systematisch betrachtet kann kein eigenständiger Anspruch nach Art. 50 AIG entstehen, wenn der einen solchen Anspruch vermittelnde Titel dahingefallen ist. Daran vermögen die persönlichen Erwartungen des Beschwerdeführers und der Verlauf seiner Ehe nichts zu ändern. Auch kann der Beschwerdeführer weder aus den Materialien zu Art. 50 AIG noch aus dem Zweck dieser Bestimmung etwas zu seinen Gunsten ableiten.
4.6.2. Ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, welche das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2). Die Vorinstanz hat das Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Anfang 2024 datiert. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt darauf, zu behaupten, der Ehewille sei einseitig bereits früher, mit der Ausreise der Ehefrau aus der Schweiz, dahingefallen. Da der Ehewille jedoch bei getrennten Wohnsitzen fortbestehen kann (vgl. Art. 49 AIG; Urteil 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen), ist die Ausreise nicht zwingend mit dem Dahinfallen des Ehewillens gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer vermag in dieser Hinsicht keine Willkür aufzuzeigen. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. E. 2.2 hiervor).
4.6.3. Gestützt auf die willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Niederlassungsbewilligung, von welcher der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel ableitet, Ende September 2022 erlosch. Der Ehewille fiel Anfang 2024 dahin. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (mehr) auf Art. 50 AIG berufen. Das angefochtene Urteil erweist sich in diesem Punkt als bundesrechtskonform.
5.
Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK).
5.1. Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 72 E. 2.1.1; BGE 144 I 266 E. 3.9).
5.2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer könne sich mangels hinreichender Integration nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen (angefochtenes Urteil, E. 4). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe sich im Vertrauen auf die Ehe mit seiner Ehefrau in der Schweiz niedergelassen, sei erwerbstätig und bereit, seine Zukunft in der Schweiz zu gestalten.
5.3. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hält sich der Beschwerdeführer noch nicht während zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Eine besonders ausgeprägte Integration im Sinn der Rechtsprechung liegt ebenfalls nicht vor. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2, ist erwerbstätig, bezog nie Sozialhilfe und wurde nie betrieben (angefochtenes Urteil, E. 4). Eine über die gelungene wirtschaftliche Integration hinausgehende Verankerung in der Schweiz ist aber weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer dies geltend. Vor Bundesgericht bringt er in erster Linie vor, er habe auf die eheliche Gemeinschaft vertraut. Mit Blick auf den Schutz des Privatlebens ist dieser Gesichtspunkt aber nicht ausschlaggebend. Massgebend ist allein die erfolgte Integration (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.3).
5.4. Die Vorinstanz verneinte demnach zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren muss abgewiesen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann