Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_233/2023
Urteil vom 27. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Adam Arend,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2023 (VB.2022.00641).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. 1986) ist kosovarische Staatsangehörige und reiste am 11. April 2017 in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, dem französischen Staatsbürger B.A.________. Am 7. Dezember 2018 verurteilte der Assise criminali di Lugano diesen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und verwies ihn des Landes. Am 17. Juli 2020 verliess B.A.________ die Schweiz, um den Rest seiner Haftstrafe im Heimatland zu verbüssen. 2021 liessen sich A.A.________ und B.A.________ scheiden.
B.
In der Folge wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023). Das Verwaltungsgericht erwog zusammengefasst, dass A.A.________ weder landes- noch völkerrechtlich ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukomme.
C.
Mit Beschwerde vom 27. April 2023 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht. Sie verlangt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei von der Aufenthaltsbeendigung sowie der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2023 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Privatleben). Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe sich trotz ihrem rechtmässigen Aufenthalt von weniger als zehn Jahren überdurchschnittlich gut integriert in der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin überdies legitimiert ist, an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitig ist vor Bundesgericht einzig, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukommt. Zu Recht hat sich die Beschwerdeführerin weder vor Bundesgericht noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtenes Urteil E. 2) auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen.
3.1. Grundsätzlich verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (BGE 149 I 66 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1).
3.2. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es in besonderen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Erforderlich dafür sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; Urteil 2C_100/2023 vom 20. Juni 2023 E. 1.3). Verlangt ist eine besondere Verwurzelung (
"enracinement particulier") in den hiesigen Verhältnissen (BGE 149 I 207 E. 5.3.1 m.w.H.; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.2).
3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lebte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit knapp sechs Jahren in der Schweiz. Fünf Jahre und drei Monate davon verfügte sie über eine Aufenthaltsbewilligung. Die restliche Zeit entfällt auf das Rechtsmittelverfahren und stellt einen prozeduralen Aufenthalt dar, dem nicht derselbe Stellenwert zukommt wie dem bewilligten Aufenthalt (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4; 149 I 207 E. 5.3.3). Der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin liegt damit zwar (knapp) über fünf Jahren, nach denen praxisgemäss frühstens von einem Aufenthalt längerer Dauer gesprochen werden kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 m.H.; Urteil 2D_11/2021 vom 20. September 2021 E. 3). Für die Berufung auf das menschenrechtlich geschützte Privatleben nach Art. 8 EMRK bei einer wie vorliegend bewilligten Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren bedarf es indes zusätzlich einer besonders ausgeprägten Integration (vorstehende E. 3.2). Die Rüge, die Vorinstanz stelle unzulässig hohe Hürden für den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK auf, trifft somit nicht zu.
3.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz reiste die knapp 37-jährige Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in die Schweiz ein. Sie verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatland, schloss dort ein Masterstudium ab und lebte bis im Alter von knapp 31 Jahren dort. In ihrem Heimatland leben ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder (angefochtenes Urteil E. 4.2). In Bezug auf die hiesige Integration stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Februar 2018 bei einem Unternehmen in der Lebensmittelindustrie angestellt ist, wobei sie ursprünglich als Lagermitarbeiterin tätig war und per Anfang Mai 2021 zur Gruppenleiterin befördert wurde. Ein am 22. November 2022 ausgestelltes Sprachzertifikat bestätigt ihr mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. In sozialer Hinsicht hat die Beschwerdeführerin eine sehr enge Beziehung zu ihren hier lebenden Verwandten, die teilweise die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. So sei die Beschwerdeführerin für ihren Neffen "wie eine grosse Schwester" und auch zu ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren drei Cousins und Cousinen habe sie eine sehr enge Beziehung. Daneben liegen Schreiben eines Freundes, zweier Freundinnen und eines Arbeitskollegen bei den Akten, in welchen diese ihre enge Beziehung zur Beschwerdeführerin beschreiben (angefochtenes Urteil E. 3.2). Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich und soweit die Beschwerdeführerin dem ihre eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberstellt (vgl. Beschwerde Rz. 13 ff.), ohne dabei Willkür darzutun, ist darauf nicht weiter einzugehen (vorstehende E. 2.2).
3.5. Es mag zutreffen, dass die rechtliche Würdigung der voranstehenden Feststelllungen durch die Vorinstanz eher kurz ausfällt (angefochtenes Urteil E. 3.3). Im Ergebnis sind ihre Ausführungen indes nicht zu beanstanden:
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integrieren konnte. Entgegen dem sinngemässen Einwand der Beschwerdeführerin greift Art. 8 EMRK indes nicht bereits dann, wenn nach dem Landesrecht eine gelungene Integration erfolgt ist, namentlich weil die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt sind. Massgeblich ist, ob eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt, die auf eine tiefgreifende Verwurzelung mit der Schweiz schliessen lässt (vorstehende E. 3.2). Eine solche hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin lebte bis im Alter von knapp 31 Jahren in ihrer Heimat und ihre rechtmässige Aufenthaltsdauer in der Schweiz (vorstehende E. 3.3) beträgt deutlich weniger als zehn Jahre. Ihre engen sozialen Kontakte beziehen sich in erster Linie auf die hier lebenden Verwandten. Trotz zusätzlicher Beziehungen ausserhalb der Familie ist damit noch keine besonders intensive Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Daran vermögen auch die positiven Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass die Beschwerdeführerin weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten ist, darf schliesslich allgemein erwartet werden.
3.6. Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1), sodass auf die Rüge, die Vorinstanz habe in deren Rahmen das Interesse der Arbeitgeberin zu Unrecht und in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV unberücksichtigt gelassen, nicht näher eingegangen werden muss.
4.
Nach Gesagtem ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti