Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_243/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
Giacomettistrasse 1, 3006 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nicht veröffentlichte Kommentare; Sperre des Kommentarkontos,
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
vom 6. September 2024 (b. 969/974/975).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingaben vom 13. und 14. November 2023 erhob A.________ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin die Löschung bzw. Nicht-Aufschaltung von Kommentaren zu Online-Artikeln des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) durch die Community-Redaktion sowie die gravierende Einschränkung seiner Meinungsfreiheit, eine Ungleichbehandlung und eine Diskriminierung in den Kommentarspalten (UBI-Beschwerdeverfahren b. 969).
Am 21. Dezember 2023 rügte A.________ in einer weiteren Eingabe die Nicht-Aufschaltung weiterer Kommentare im Zusammenhang mit einem Online-Artikel von SRF zur künstlichen Intelligenz in der Politwerbung (UBI-Beschwerdeverfahren b. 974). Ebenfalls am 21. Dezember 2023 erhob er Beschwerde gegen eine am 11. Oktober 2023 durch die Community-Redaktion von SRF verhängte Sperre seines Kommentarkontos (UBI-Beschwerdeverfahren b. 975).
1.2. Mit Entscheid vom 6. September 2024 (zugestellt am 31. März 2025) vereinigte die UBI die drei Verfahren b. 969, b. 974 und b. 975 und befand wie folgt: Im Verfahren b. 969 wurden vier Beschwerden wegen Nicht-Aufschaltung von Kommentaren gutgeheissen (Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5 und 7) und drei Beschwerden abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 8). Zudem wurden zwei Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffern 9 und 10). Auf eine ebenfalls erhobene Zeitraumbeschwerde wurde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2). Im Verfahren b. 974 wurde eine Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 11) und eine Beschwerde gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 12). Die Beschwerde gegen die sechsmonatige Sperre des Kommentarkontos im Verfahren b. 975 wurde gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 13).
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne konkrete Anträge zu stellen. Am 8. Mai 2025 reicht er eine korrigierte Fassung einzelner Seiten nach.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Gegenstand des UBI-Beschwerdeverfahrens war die Löschung bzw. die Nicht-Aufschaltung verschiedener Kommentare des Beschwerdeführers zu mehreren Online-Artikeln von SRF durch die Community-Redaktion sowie eine gegen ihn am 11. Oktober 2023 verhängte Sperre seines Kommentarkontos. Dem angefochtenen UBI-Entscheid lässt sich entnehmen, dass diese Kommentare den Zeitraum von Juni 2023 bis Oktober 2023 betreffen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3-12 des angefochtenen Entscheids).
In seiner Eingabe an das Bundesgericht erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene Kommentare, die mehrheitlich im Jahr 2024 entstanden sind. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und auch nicht hätten sein müssen. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde die Nichtaufschaltung mehrerer (nicht weiter spezifizierter) Kommentare in verschiedenen Foren von SRF gerügt; auf diese Beschwerde ist die UBI indessen mangels hinreichender Substanziierung und Begründung bzw. weil die betroffenen Kommentarspalten nicht bestimmbar waren, nicht eingetreten (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer macht nicht rechtsgenüglich geltend (vgl. auch E. 3.1 hiernach), dass die UBI zu Unrecht auf die Zeitraumbeschwerde nicht eingetreten sei oder dass sie den Streitgegenstand nicht korrekt eruiert hätte. Allgemeine Behauptungen, wie die UBI habe sich darauf beschränkt, ohne Kontextualisierung, einzelne Löschungen bei ihm "formal zu prüfen" oder sie habe - trotz der von ihm eingereichten Nachweise - keine "vertiefte Prüfung struktureller Ungleichbehandlung" vorgenommen, reichen dazu nicht aus. Folglich ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen, soweit sie sich auf Kommentare beziehen, die von der Vorinstanz nicht beurteilt wurden.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.2. Hinsichtlich der Rechtsbegehren ist zu berücksichtigen, dass lediglich das Dispositiv in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, und deshalb auch nur das Dispositiv angefochten werden kann (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 140 I 114 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Folglich haben sich die Rechtsbegehren auf das Dispositiv und nicht auf die Begründung zu beziehen (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; Urteile 2C_470/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1; 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer muss klar angeben, welche Punkte des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und wie diese zu ändern seien (vgl. Urteile 5A_568/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 2C_137/2022 vom 4. November 2022 E. 1.5; 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.2). Die Begründung der Beschwerde darf aber dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2; 2C_977/2020 vom 6. Mai 2022 E. 1.3, nicht publ. in BGE 149 II 34).
4.
Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge und gibt auch nicht an, welche Teile des Dispositivs des UBI-Entscheids beanstandet werden. Dies hat grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge. Anders verhält es sich nur, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ohne Weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer verlangt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.1. Der Beschwerdeführer gibt an, er "ziehe insbesondere folgende Teile des UBI-Entscheids ans Bundesgericht weiter: Ziff. 4.9, S. 9 (Verweigerung der Kommentarfreiheit bei inhaltlich identischen Aussagen), Ziff. 4.9, S. 10 (Ungleichbehandlung durch selektive Freischaltung wortgleicher Kommentare), Ziff. 6.3, S. 12 (Rechtswidrigkeit der sechsmaligen Sperre, ohne Berücksichtigung der inhaltlich identischen Vergleichskommentare) ".
4.2. Den vorangegangenen Ausführungen und der Beschwerdebegründung lässt sich zunächst entnehmen, dass der Beschwerdeführer die angeordnete sechsmonatige Sperre seines Kommentarkontos beanstandet. Die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde (Verfahren b. 975) wurde von der UBI gutgeheissen (Dispositiv-Ziffer 13). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung der UBI nicht einverstanden ist, weil diese seine Beschwerde lediglich aus formellen Gründen, ohne inhaltliche Prüfung der Moderationspraxis, gutgeheissen habe. Somit ersucht er darum, dass seine Beschwerde aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten Gründen gutgeheissen wird, was aber auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 121 IV 94 E. 1b; Urteile 2C_470/2022 vom 3. August 2022 E. 4.3; 4A_241/2021 vom 29. April 2022 E. 1). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wurde, besteht an der Behandlung des Rechtsmittels, soweit sich dieses gegen die Kontosperre richtet, kein Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 2C_470/2022 vom 3. August 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.3. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Ziff. 4.9, S. 10 des angefochtenen Entscheids bezieht sich auf das UBI-Beschwerdeverfahren b. 969 und betrifft die Nicht-Aufschaltung eines Kommentars des Beschwerdeführers in der Kommentarspalte zum Online-Artikel "Abzug der Truppen - Aus für Blauhelme in Afrika" vom 29. Juli 2023. Darin bezeichnete er die Kommentare einer anderen Nutzerin als "frech, anmassend, unwahr und sehr nach beleidigte Leberwurst tönend". Die Nicht-Aufschaltung erfolgte mit der Begründung "persönlicher Angriff". In diesem Punkt wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 10). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Community-Redaktion im Forum zu diesem Artikel - im Gegensatz zu Foren zu anderen Online-Beiträgen - konsequent keine Kommentare mit persönlichen Angriffen veröffentlicht habe, sodass keine Ungleichbehandlung zu anderen Nutzern vorliege. Weil der Beschwerdeführer in seiner Begründung auf diesen nicht aufgeschalteten Kommentar Bezug nimmt, kann davon ausgegangen werden, dass er Dispositiv-Ziffer 10 des UBI-Entscheids anficht.
Allerdings entbehrt seine Eingabe in diesem Punkt einer genügenden Begründung: So rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV), weil sein Kommentar - im Gegensatz zu jenem einer anderen Nutzerin mit wortgleichem Inhalt - nicht veröffentlicht worden sei. Seine Vorbringen, er habe keine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung erhalten sowie seine allgemeinen Ausführungen, dieser Vorfall sei ein "klarer Beleg für strukturelle Ungleichbehandlung" und dokumentiere exemplarisch "die ideologisch gefärbte und selektive Moderationspraxis des SRF", genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor) jedoch nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Kommentar der anderen Nutzerin sich unbestrittenermassen auf einen anderen Online-Beitrag bezog und die Vorinstanz festgehalten hat, dass Kommentare mit persönlichen Angriffen im Forum zum hier zur Diskussion stehenden Online-Beitrag konsequent nicht veröffentlicht worden seien. Zudem zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, inwiefern die Nicht-Aufschaltung von Kommentaren, die als "persönliche Angriffe" gewertet werden, gegen die Meinungsäusserungsfreiheit verstossen soll.
4.4. Sodann existiert die vom Beschwerdeführer angegebene Referenz "Ziff. 4.9, S. 9" im angefochtenen Entscheid nicht. Auf welchen Teil des Dispositivs sich dieser Hinweis bezieht, geht aus der Beschwerdebegründung nicht mit genügender Klarheit hervor.
4.5. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung, dass der Beschwerdeführer primär die angeblich ideologisch gefärbte Moderationspraxis des SRF in grundsätzlicher Weise und unabhängig von seinem individuellen Fall kritisiert. So wirft er dem SRF insbesondere vor, das Gleichbehandlungsgebot und die Meinungsäusserungsfreiheit zu verletzen, weil seine Kommentare wiederholt gelöscht, während Kommentare anderer Nutzer mit gleichem oder ähnlichem Inhalt aufgeschaltet würden. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Anwendung der "Netiquette"-Richtlinien im Allgemeinen bzw. die Moderationspraxis und haben kaum einen Bezug zu den Kommentaren, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten. Mit seiner Beschwerde bezweckt er offenbar, eine "strukturelle Ungleichbehandlung" seitens des SRF zu belegen. So führt er namentlich aus, die vorliegende Beschwerde zeige nicht nur individuelle Massstäbe, sondern verweise "auf grundsätzliche Fragen rechtsstaatlicher Gleichbehandlung, verfassungskonformer Moderationspraxis und einer funktionierenden Medienaufsicht". Entsprechend ersucht er das Bundesgericht, "diesen Fall in seiner grundrechtlichen Tragweite zu würdigen" und die Frage zu prüfen, "ob ein gebührenfinanziertes Medium wie SRF eine Kommentarkultur betreiben darf, die nach ideologischer Nähe misst und inhaltlich gleichlautende Beiträge abhängig vom Autor zensiert oder zulässt".
Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass das Bundesgericht grundsätzlich nicht dazu berufen ist, abstrakte Fragen zu beantworten (vgl. BGE 142 II 161 E. 3; Urteile 2C_41/2025 vom 3. Februar 2025 E. 2; 9C_522/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.6). Es können ihm lediglich konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls unterbreitet werden (vgl. sinngemäss BGE 129 II 1 E. 1.1; Urteil 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 1.3). Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit damit eine abstrakte Prüfung der Moderationspraxis des SRF beantragt wird.
4.6. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich mit genügender Klarheit, dass der Beschwerdeführer die Dispositiv-Ziffern 10 (Nicht-Aufschaltung eines Kommentars) und 13 (Anordnung einer Kontosperre) des UBI-Entscheids anfechten will. Im erstgenannten Punkt entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), im zweitgenannten fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Weitere zulässige Rechtsbegehren sind nicht erkennbar.
5.
5.1. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Anträge (Art. 42 Abs. 1 BGG) bzw. eines Rechtsschutzinteresses oder einer hinreichenden Begründung mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 5).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov