Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_247/2025
Urteil vom 11. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. März 2025 (VB.2024.00415).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1957) ist Staatsangehöriger des Irans. Er reiste im November 1986 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er in der Folge aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Staatsbürgerin zurück, worauf ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im November 1993 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde im Januar 1994 geschieden.
A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 25. September 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs (gegenüber den Sozialhilfebehörden) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 1. März 2016 seine Niederlassungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Urteil vom 26. Oktober 2016.
A.c. Im Dezember 2016 heiratete A.________ eine Schweizer Staatsbürgerin; die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau wurde ihm rechtskräftig verweigert. Die Ehe wurde im März 2019 geschieden.
A.d. Im April 2018 stellte A.________ ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ablehnte, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem hielt das SEM fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
A.e. Am 13. Dezember 2021 ersuchte A.________ das Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch). Dieses trat darauf mit Verfügung vom 8. Juli 2022 nicht ein und beantragte beim SEM die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund allfälliger Vollzugshindernisse. Das SEM verfügte in der Folge am 1. November 2022, A.________ sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da der Wegweisungsvollzug zurzeit nicht zumutbar sei.
B.
Am 12. Juni 2023 ersuchte A.________erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 8. August 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Die von A.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf die betreffende Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung potenziell besteht (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Auf die Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung - wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls - besteht grundsätzlich kein Anspruch (Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; BGE 151 I 62 E. 5.7; Urteil 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und die dazu ergangene Rechtsprechung und leitet daraus einen Anspruch auf Regularisierung seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz ab. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Rückkehr in naher Zukunft in Betracht kommt. Damit macht der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch geltend (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.6 f.; Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 151 I 62). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig.
1.3. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 1, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u. a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, mit der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und klar und detailliert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d. h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i. S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verletze sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
4.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel in einem Konventionsstaat (BGE 151 I 62 E. 5.5; 149 I 72 E. 2.1.1; 147 I 268 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verleiht Art. 8 Ziff. 1 EMRK jedoch ein Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn diese mit rechtlichen oder faktischen Nachteilen verbunden ist, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK deckt sich insoweit mit jenem nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 150 I 93 E. 6.1; 146 I 20 E. 5.1). Das Bundesgericht bejaht im Anschluss an die Praxis des EGMR die Möglichkeit einer Regularisierung der vorläufigen Aufnahme. Die mit diesem Status verbundenen Nachteile beziehen sich im Wesentlichen auf die internationale Mobilität, weshalb jeweils zu fragen ist, ob sich daraus rechtliche oder faktische Nachteile ergeben, die zu einem Regularisierungsanspruch führen könnten (BGE 151 I 62 E. 5.6; 147 I 268 E. 4.2.3). Ob der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist, hängt demnach vom konkreten Fall ab.
4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens ist nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK einschränkbar. Einschränkungen müssen demnach auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 147 I 268 E. 5.1). Öffentliche Interessen an einer Einschränkung sind namentlich die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung bzw. die Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung und die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländer (BGE 144 I 266 E. 3.7; 137 I 284 E. 2.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen sie unterhält. Bei Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Der aus diesen Faktoren resultierende Grad der Integration ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (BGE 147 I 268 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.7; je mit Hinweisen).
4.3. Die Relevanz der Integration kommt auch in Art. 84 Abs. 5 AIG zum Ausdruck, wonach Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen sind (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.2.1). Die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung setzt eine gewisse Integrationsleistung voraus, wobei massgebend ist, ob die ersuchende Person mangels entsprechender Bemühungen in vorwerfbarer Weise nicht integriert ist (BGE 147 I 268 E. 5.2.2 und 5.3). Steht fest, dass eine Person unzureichend in der Schweiz integriert ist, kann die Frage offenbleiben, ob der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im konkreten Fall berührt ist. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung lässt sich diesfalls jedenfalls nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen (BGE 151 I 62 E. 6.2; 147 I 268 E. 4.4).
4.4. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. Die internationale Mobilität des Beschwerdeführers sei nicht in relevanter Weise eingeschränkt, zumal das SEM ihm auf sein Ersuchen hin ein Rückreisevisum erteilt habe, damit er für eine erbrechtliche Angelegenheit in den Iran habe reisen können. Auch in Bezug auf die Sozialhilfe beeinträchtige sein Status als vorläufig Aufgenommener das Recht auf Privatleben nicht. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer erst Anfang November 2022 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden (angefochtenes Urteil, E. 2.1 f.).
4.5. Es muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile derart gravierend sind, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegt. Im Lichte seiner Integration lässt sich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls rechtfertigen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) :
4.5.1. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund 38 Jahren in der Schweiz auf. Nachdem er im Jahr 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber den Sozialhilfebehörden zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war, wurde seine Niederlassungsbewilligung im Jahr 2016 widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge jedoch nicht nach. Mehrere Anläufe, eine Aufenthaltsbewilligung oder den Asylstatus zu erlangen, scheiterten. Mit Verfügung vom 1. November 2022 schob das SEM den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Er bezieht nach eigenen Angaben eine AHV-Rente.
4.5.2. Vorliegend steht bereits die beträchtliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers, die in die Freiheitsstrafe von 30 Monaten mündete, einer hinreichenden Integration entgegen. Soweit er geltend macht, die Delinquenz betreffe lediglich Rechtsgüter finanzieller Art und liege bereits 14 Jahre zurück, weshalb ihr kein entscheidwesentliches Gewicht mehr beigemessen werden könne, ist ihm nicht zu folgen. Der gewerbsmässige Betrug gegenüber Sozialhilfebehörden (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. der unrechtmässige Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) ziehen seit dem 1. Oktober 2016 die obligatorische Landesverweisung nach sich (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Delikte demnach nicht als geringfügig zu qualifizieren und können zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen. Auch liegen die Delikte nicht so weit zurück, dass sie bei der Beurteilung seiner Integration nicht mehr zu berücksichtigen wären. Hinzu kommt, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als "desaströs" bezeichnete, was nicht allein aus seinen Schulden gegenüber der Stadt U.________, die er über Jahre hinweg geschädigt habe, resultiere. Weiter sei er die Ehe mit seiner zweiten Ehefrau nur eingegangen, um sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juni 2024, E. 13.2). Der Beschwerdeführer erfüllt damit das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung offensichtlich nicht (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG; Art. 77a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 2013 an schwerwiegenden psychischen Krankheiten leide, die ihn sowohl von einer Erwerbstätigkeit als auch von einer weiteren sozialen Integration abgehalten habe, vermag daran nichts zu ändern.
4.5.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Situation mit dem Urteil des EGMR
Ghadamian gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 (Nr. 21768/19) vergleicht, ist sein Vorbringen nicht stichhaltig: Das Urteil des EGMR betraf zwar ebenfalls einen iranischen Staatsangehörigen, der wegen Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung verlor, die Schweiz hätte verlassen müssen und später um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte (vgl. Urteil des EGMR
Ghadamian gegen die Schweiz vom 9. Mai 2023 (Nr. 21768/19), §§ 48 ff.). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war der dortige Beschwerdeführer jedoch nicht vorläufig aufgenommen und hielt sich während 16 Jahren illegal in der Schweiz auf, weshalb diesem nach wie vor die Ausschaffung in den Iran drohte; es stand also potentiell eine
Aufenthaltsbeendigung zur Diskussion. Der EGMR kam aufgrund der dortigen konkreten Umstände, wonach der Betroffene bereits 83 Jahre alt war, seit 49 Jahren in der Schweiz weilte, die Straffälligkeit fast 20 Jahre zurücklag und eine Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten war (§§ 59 - 61), zum Schluss, dass ihm ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren sei (§ 63).
Die vorliegend zu beurteilende Situation des Beschwerdeführers ist anders gelagert: Das SEM hat mit Verfügung vom 1. November 2022 seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) dürfte diese nicht infrage gestellt sein. Er könne daher wie bisher sein Privatleben in der Schweiz führen (angefochtenes Urteil, E. 2.1). Es geht somit nicht um eine
aufenthaltsbeendende Massnahme, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR nicht in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vermittelt Art. 8 EMRK einem Betroffenen denn auch keinen bestimmten (dauernden, befristeten oder anderen) Aufenthaltstitel, sofern die behördlich angeordnete Lösung diesem erlaubt, sein Recht auf Privat- und Familienleben wahrzunehmen (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.4; Urteile des EGMR
B.A.C. gegen Griechenland vom 13. Oktober 2016, Nr. 11981/15, § 35;
Aristimuño Mendizabal gegen Frankreich vom 17. Januar 2006, Nr. 51431/99, § 66). Der Beschwerdeführer kann im Ergebnis aus dem zitierten Urteil des EGMR nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.5.4. Soweit er die Nachteile bei den Ergänzungsleistungen anführt, geht sein Vorbringen ebenfalls fehl: Er zeigt zum einen nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise (vgl. E. 2.1 hiervor) auf, inwiefern die Verweigerung von Ergänzungsleistungen sein Recht auf Achtung des Privatlebens berühren könnte. Zum anderen geht aus der Verfügung vom 30. März 2023 des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.________ hervor, dass der Status der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht per se entgegen steht. Vielmehr habe die Straffälligkeit und der damit einhergehende Verlust der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2017 dazu geführt, dass die zehnjährige Karenzfrist zum Bezug von Ergänzungsleistungen unterbrochen worden sei und die Frist mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme am 1. November 2022 neu zu laufen begonnen habe (vgl. Verfügung vom 30. März 2023 des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U.________; Art. 105 Abs. 2 BGG). Die fehlende Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen ist somit auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, die er sich entgegen halten muss.
4.6. Im Ergebnis ist trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt von einer unzureichenden Integration auszugehen. Die Einschränkungen bei der internationalen Mobilität und den Ergänzungsleistungen erscheinen als zumutbar. Demzufolge ist es mit Art. 8 EMRK vereinbar, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ein allfälliger Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung liesse sich infolge der ungenügenden Integration im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
5.
5.1. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
5.2. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist einer prozessarmen Partei nur zu gewähren, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; zum Begriff der Aussichtslosigkeit BGE 140 V 521 E. 9.1). Die Sicherheitsdirektion und die Vorinstanz haben bereits eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR gestützt. Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen Erwägungen nicht vertieft auseinandergesetzt, sondern im Wesentlichen seine Vorbringen aus den kantonalen Verfahren wiederholt und eine andere Gewichtung der Faktoren bei der Interessenabwägung gefordert. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu beurteilen (vgl. Urteile 2C_139/2024 vom 20. Mai 2025 E. 5; 2C_281/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner