Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_25/2026  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Energie Service Biel/Bienne (ESB), 
Anstalt, handelnd durch die reglementarischen 
Organe, Gottstattstrasse 4, 2501 Biel/Bienne, 
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, 
Hauptstrasse 6, 2560 Nidau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stromrechnungen und Abschaltung der Elektrizität in 
einer Wohnung; Mahngebühren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Einzelrichter, vom 16. Dezember 2025 (100.2025.259U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 7. März 2025 verpflichtete der Energie Service Biel/Bienne (nachfolgend: ESB) A.________ zur Bezahlung offener Rechnungen von insgesamt Fr. 490.-- (inkl. Mahngebühren) und drohte die Abschaltung der Elektrizität in ihrer Wohnung an für den Fall, dass die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ hiess die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne mit Entscheid vom 9. Juli 2025 hinsichtlich der Mahngebühren im Umfang von Fr. 30.-- gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab.  
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 16. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 15. Januar 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es seien der Entscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin vom 9. Juli 2025 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025 aufzuheben und es sei ihre Beschwerde gegen die Verfügung des ESB gutzuheissen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Entscheid der stellvertretenden Regierungsstatthalterin wird durch dieses ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Er kann nicht selbständig angefochten werden, gilt aber inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführerin auch um dessen Aufhebung ersucht, ist auf den entsprechenden Antrag bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen (und komunalen) Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1; Urteil 1C_232/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem ESB und seinen Kunden im Bereich der Energieversorgung öffentlich-rechtlicher Natur sei (Art. 4 Abs. 1 lit. b des Reglements [der Stadt Biel] für das selbständige Gemeindeunternehmen Energie Service Biel/Bienne [ESB]). Die durch den ESB gestützt auf Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 22 Abs. 2 lit. i dieses Reglements erlassenen Allgemeinen Bedingungen (nachfolgend: AB ESB) würden zusammen mit den jeweils gültigen Tarif- und Preisblättern die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem ESB und seinen Kunden bilden.  
Das Verwaltungsgericht hat sodann erwogen, dass sich der ESB bei seinem Vorgehen gegenüber der Beschwerdeführerin (Zustellung einer Akontorechnung am 28. August 2024 sowie von Mahnungen nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist, Erhebung von Mahngebühren) an die AB ESB gehalten habe. Ebenso hat das Verwaltungsgericht das Einfordern einer Sicherstellung (Kaution) als rechtmässig beurteilt. Nicht zu beanstanden sei schliesslich die Stromabschaltung am 7. März 2025, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt in Zahlungsverzug geraten und nicht belegt sei, dass sie die Stromrechnungen vollständig beglichen habe. 
 
3.3. In ihrer knapp eine Seite umfassenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, zu behaupten, dass das angefochtene Urteil ihrer Ansicht nach "gegen die Normen des materiellen und verfahrensrechtlichen Rechts" verstossen würde und dass die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts "nicht den tatsächlichen Umständen des Falles" entsprechen würden.  
Damit vermag sie indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale bzw. kommunale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen habe, indem sie ihr Rechtsmittel abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs.1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov