Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_263/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. April 2025 (WBE.2024.236).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1964) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste am 30. Dezember 1992 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches am 11. Januar 1993 gutgeheissen wurde. Seit 11. Dezember 1997 besitzt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Von Juli 2009 bis Dezember 2015 war A.________ mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.
A.b. Mit Erklärung vom 9. Februar 2015 verzichtete A.________ auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, nachdem er sich einen Reisepass seiner Heimat beschafft hatte. In der Folge stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 18. Februar 2015 fest, dass das A.________ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und er nicht mehr als Flüchtling gelte.
A.c. Von 1996 bis 2019 wurde A.________ per Strafbefehl siebenmal wegen Übertretungen zu Bussen verurteilt, zweimal zu Geldstrafen von je 20 Tagessätzen und zweimal zu Freiheitsstrafen von je fünf Tagen.
A.d. A.________ bezog vom 1. Mai 2000 bis 15. März 2002, 1. Januar bis September 2009 und 1. Januar bis 20. Oktober 2010 wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit 12. März 2013 wird er ununterbrochen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt. Per 14. Dezember 2023 belief sich der Saldo der bezogenen Leistungen auf Fr. 374'473.--. Davon bezog A.________ rund Fr. 172'000.-- zwischen August 2020 und Ende April 2023.
A.e. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 lehnte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Aargau das Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente ab. Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2023.
A.f. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Buchs vom 19. April 2023 lagen gegen A.________ insgesamt 20 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'821.10 sowie offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'245.55 vor.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Januar 2024 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration vom 28. Mai 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2025 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und das Absehen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Amt für Migration und Integration und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen, und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 187 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, die der Beschwerdeführer besitzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.1), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich (Art. 9 BV), sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 vorstehend; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt und dass sich der Widerruf als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erweist.
4.
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf nach Art. 63 AIG fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.1; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1). Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, betrifft nicht den Widerrufsgrund, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2; 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.4; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.1).
4.2. Der Beschwerdeführer wird seit 2013 durchgehend von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt, nachdem er sich von drei vorangehenden Sozialhilfebezügen ablösen konnte (vorstehend Bst. A.d). Dass ihm dies erneut gelingen wird, ist nicht absehbar. Der Beschwerdeführer war gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) abgesehen von zwei mehrtägigen Hospitalisationen und einigen Folgewochen im 2018 und 2020 arbeitsfähig, hat sich dennoch nie um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Selbst als ihm durch die IV-Stelle Anfang 2023 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Umgebung attestiert wurde, bemühte er sich nicht um die Aufnahme einer entsprechenden angepassten Tätigkeit (angefochtener Entscheid E. 2.1.2.2). Nachdem der Beschwerdeführer während 12 Jahren mindestens angepasst arbeitsfähig war, sich dennoch nicht um eine Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe bemühte, ist nicht zu erwarten, dass sich dies in Zukunft ändern wird. Der Beschwerdeführer vermag seinen Lebensunterhalt somit in Zukunft nicht durch eigenes Einkommen zu bestreiten; die Sozialhilfeabhängigkeit gilt damit entgegen seiner Vorbringen als dauerhaft. Dass der Beschwerdeführer in wenigen Jahren pensioniert wird und dann Renten- und Ergänzungsleistungen erhalten wird, die Dauer der weiteren Abhängigkeit somit nur einige Jahre beträgt, ändert - anders als der Beschwerdeführer vorbringt - an der Dauerhaftigkeit der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit nichts. Dass die Dauer durch den Renteneintritt begrenzt wird, vermag sich mithin nicht zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken.
4.3. Die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs von über Fr. 370'000.-- (bzw. Fr. 170'000.-- seit 2020; angefochtener Entscheid E. 2.1.2.1) bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. Urteile 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.7.3; 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 6.3; 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.3; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.4. Die Vorinstanz hat die Sozialhilfeabhängigkeit nach dem Gesagten bundesrechtskonform als erheblich und dauerhaft qualifiziert und durfte damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bejahen.
5.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG).
5.1. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Bei der Interessenabwägung in der vorliegenden Konstellation ist namentlich die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2; Urteile 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.4; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu beachten, ob künftig Ergänzungsleistungen bezogen werden, da diese ebenfalls die öffentlichen Finanzen belasten (BGE 149 I 1 E. 4.6; Urteile 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.1; 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.1; 2C_828/2022 vom 1. Juni 2023 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; 139 I 16 E. 2.2; Urteil 2C_250/2023 vom 26. Mai 2025 E. 6.1).
5.2. Zu beurteilen ist zunächst das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.
5.2.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer vom 23. bis 25. Mai 2018 wegen eines Herzinfarkts stationär behandelt. Per 3. Februar 2021 gilt er als weitestgehend beschwerdefrei, wobei er medikamentös mit Eliquis behandelt wird. Vom 12. bis 16. November 2020 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Schlaganfalls in stationärer Behandlung. In nachfolgenden Arztberichten wurden keine neurologischen Defizite festgestellt; per 14. März 2022 wurde ein stabiler Verlauf attestiert und die Fortführung der Sekundärprophylaxe mit Eliquis und Atorvastatin empfohlen (angefochtener Entscheid E. 3.3.2.2.2). Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beschwerden hat, welche aber mit Medikamenten behandelt werden und ihn nicht in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Dass oder in welchem Umfang der Beschwerdeführer über die Dauer der Hospitalisationen hinaus arbeitsunfähig gewesen wäre, ist nicht ausgewiesen. Eine Invalidität wurde mit Entscheid der IV-Stelle vom 30. Januar 2023 ausgeschlossen. Vielmehr wurde eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (angefochtener Entscheid E. 2.1.2.2). Der Beschwerdeführer ging somit keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl er dazu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm daher direkt vorwerfbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte. So konnte die Vorinstanz keinerlei Suchbemühungen um eine Arbeitsstelle feststellen und musste vielmehr konstatieren, dass der Beschwerdeführer zu den Terminen der Arbeitsvermittlung unentschuldigt nicht erschienen ist (angefochtener Entscheid E. 3.3.2.2.2). Wenn die Vorinstanz gestützt darauf zum Schluss kommt, die Sozialhilfeabhängigkeit sei selbst verschuldet und dem Beschwerdeführer vorwerfbar, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
5.2.2. Was der Beschwerdeführer kaum substanziiert dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn er geltend macht, er sei aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen sowohl physischer als auch psychischer Natur dauerhaft arbeitsunfähig, widerspricht dies den vorinstanzlichen Feststellungen, stellt aber keine begründete Sachverhaltsrüge dar (vorstehend E. 2.2). Die Behauptung findet weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze. Die Vorinstanz hielt insbesondere bereits fest, dass keine Hinweise auf eine psychische Problematik bestünden, eine solche namentlich nicht im IV-Verfahren vorgebracht wurde, sondern allein im ausländerrechtlichen Verfahren (angefochtener Entscheid E. 3.3.2.2.2). Dem setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das IV-Verfahren sei erst im Januar 2023 abgeschlossen gewesen, weshalb er sich nicht vorher um eine Erwerbstätigkeit hätte bemühen müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er bezog seit 2013 Sozialhilfe, die erste festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung ist der Herzinfarkt aus dem Jahr 2018. In den fünf Jahren davor ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich auch nicht um eine Arbeitsstelle. Nachdem dasselbe für den Zeitraum nach dem negativen IV-Entscheid gilt (vorstehend E. 5.2.1), ist nicht klar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte.
Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, bis zur Gesetzesänderung vom 1. Januar 2019 habe er darauf vertrauen dürfen, der Sozialhilfebezug gefährde seine Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm dies nur in geringem Mass vorwerfbar sei und das öffentliche Interesse relativiere, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sozialhilfeabhängigen Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nach neuem Recht die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, soweit wesentlich auf den Sozialhilfebezug ab 1. Januar 2019 abgestellt wird bzw. dieser über den 1. Januar 2019 hinweg andauert. Dabei darf im Sinne einer Gesamtbetrachtung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots auch der frühere Sozialhilfebezug mitberücksichtigt werden (Urteile 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.3; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.4; vgl. ferner BGE 148 II 1 E. 5.3). Der Beschwerdeführer bezog allein ab 2020 über Fr. 172'000.-- Sozialhilfe (vorstehend E. 4.3). Die Vorinstanz durfte damit auch auf die Zeit vor der Gesetzesänderung abstellen und es zu seinen Lasten würdigen, dass er sich seit 2013 nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat.
Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, für eine 60-jährige Person mit gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen sei es kaum möglich, zu arbeiten. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass ältere Personen auf dem Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. Allerdings begann die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers bereits Mitte 40 und nahm er die ihm angebotene Hilfe bei der Stellensuche nicht an. Auch dieses Argument verfängt somit nicht.
5.2.3. Der Beschwerdeführer ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich auch nicht um eine solche bemüht, obwohl er dazu in der Lage gewesen und es ihm zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat damit in vorwerfbarer Weise sein Arbeitspotenzial für eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausgeschöpft. Die Vorinstanz durfte die Sozialhilfeabhängigkeit damit als verschuldet erachten, ohne Bundesrecht zu verletzen.
5.2.4. Der Beschwerdeführer hat bereits eine hohe Summe an Sozialhilfegeldern bezogen. Er vermochte nicht hinreichend darzutun, dass sich dies in Zukunft ändern und er aus eigener Kraft dauerhaft für sich würde sorgen können (vorstehend E. 4.2). Er war gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weniger als die Hälfte seines 32-jährigen Aufenthalts in der Schweiz arbeitstätig, wobei er als Küchenhilfe, Gerüstbauer und Hilfsarbeiter in einem Gips-Unternehmen tätig war (angefochtener Entscheid E. 3.3.3.2.5). Aufgrund der Dauer der Erwerbstätigkeit ist mit einem Anspruch auf eine geringe (Teil-) AHV-Rente zu rechnen. Angesichts der Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen und der Prognose, dass sich der Sozialhilfebezug bis zu seiner Pensionierung fortsetzen wird, besteht ein erhebliches - auch vom EGMR anerkanntes - öffentliches Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Finanzen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.3.1; Urteil des EGMR
Hasanbasic gegen Schwei z vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59).
5.2.5. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer verschuldet und ist mehrfach geringfügig straffällig geworden (vorstehend Bst. A.c und Bst. A.f), was das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht schmälert.
5.2.6. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen.
5.3. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber zustellen.
5.3.1. Der Beschwerdeführer kam 1992 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit über 32 Jahren. Im Hinblick auf diese lange Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Eine Ausreise aus der Schweiz wür-de den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen.
5.3.2. Zu Recht relativiert die Vorinstanz aber das private Interesse mit Blick auf die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers: Aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr erwerbstätig war, muss von einem definitiven Scheitern der Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgegangen werden, zumal er sich auch verschuldet hat. Sodann entsprechen die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht dem Niveau, das nach einem über 30-jährigen Aufenthalt erwartet werden könnte. So wird, wie die Vorinstanz unbestrittenermassen feststellt, in diversen Arztberichten von sprachlichen Barrieren und eingeschränkten Sprachkenntnissen berichtet (angefochtener Entscheid E. 3.3.3.2.3). Zwar erklären die Sozialen Dienste im Gegensatz dazu, der Beschwerdeführer spreche und verstehe gut Deutsch (angefochtener Entscheid E. 3.3.3.2.3). Dies vermag indes keine gelungene sprachliche Integration zu begründen, zumal die Vorinstanz keinerlei Sprachnachweise feststellen konnte. Dass der Beschwerdeführer in sozialer oder kultureller Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wäre, macht er weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren geltend und ist angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen nicht ersichtlich.
5.4. Nach dem über 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz wird es für den Beschwerdeführer herausfordernd sein, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Gleichwohl ist ihm die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entgegen seiner Einwendungen zumutbar:
5.4.1. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat erstmals mit 28 Jahren verlassen, um in die Schweiz zu übersiedeln. Er hat mithin seine prägenden Jahre dort verbracht und ist dort sozialisiert worden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3.5.2). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er mit Sprache und kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Zwar gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz seine Heimat besucht oder dort Verwandte hätte (angefochtener Entscheid E. 3.3.3.5.2). Allerdings weist die Passbeschaffung auf eine nach wie vor bestehende Verbundenheit zu seinem Heimatland hin (vorstehend Bst. A.b). Selbst wenn es zutreffen mag, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina ein tragfähiges soziales Netz fehlt, ist angesichts seines Alters und seines grundsätzlich intakten Gesundheitszustands davon auszugehen, dass er nicht zwingend auf die Unterstützung von Verwandten vor Ort angewiesen ist. Etwas anderes macht er auch nicht geltend. Es ist dem Beschwerdeführer entgegen seiner Vorbringen zumutbar, neue soziale Beziehungen aufzubauen. Der sozialen Integration stehen damit keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
5.4.2. Die wirtschaftliche Integration dürfte für den Beschwerdeführer nach langer Landesabwesenheit und Erwerbslosigkeit zwar herausfordernd sein. Dennoch erscheint es nicht unmöglich und ist ihm zuzumuten, sich angesichts der vorhandenen Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren, zumal er die lange Zeit der Erwerbslosigkeit selbst verschuldet hat. Sollte er sich dereinst frühpensionieren lassen, wie er es erwägt, stünden ihm die Rentenansprüche aus der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina (SR 0.831.109.191.1) auch in seiner Heimat zu. Langfristige Hindernisse in der wirtschaftlichen Integration, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, sind damit nicht ersichtlich.
5.4.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch nicht aus gesundheitlichen und medizinischen Gründen unzumutbar. Gesundheitliche Probleme lassen nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wegweisung erst dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Sodann hat der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 305 E. 4.3; Urteile 2C_598/2024 vom 20. August 2025 E. 4.2; 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.6; je mit Hinweisen). Dass die regelmässigen Untersuchungen und die medikamentöse Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden in Bosnien und Herzegowina nicht möglich seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er rügt, der Zugang zum Gesundheitssystem sei lediglich formaler Natur, in der Praxis aber weitgehend von privaten Zahlungen abhängig, welche er sich aufgrund seiner fehlenden Ressourcen nicht leisten könne, erscheint dies mangels Anhaltspunkten für seine Behauptung wenig stichhaltig (vgl. Urteile 2C_104/2022 vom 1. September 2022 E. 3.1; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2.4; 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.4; 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.5.3). Das Bundesgericht hat in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bereits erwogen, dass der Betroffene bezüglich den Kosten der Behandlung auf die örtliche Krankenversicherung zurückgreifen könne, für deren Gebühren nötigenfalls die Sozialfürsorge aufkomme (Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.4, 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.1). Darüber hinaus besteht - wie erwähnt - die Möglichkeit, die AHV-Rente auch mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina zu beziehen (vgl. Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 5.6).
5.4.4. Dass die Rückkehr angesichts der kriegsbedingten Erlebnisse eine psychische Belastung darstellen könnte, ist mit der Vorinstanz zwar nicht ausgeschlossen, macht sie aber nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer durch die kriegsbedingten Erlebnisse keine aktenkundige, behandlungsbedürftige psychische Beeinträchtigung davongetragen hat (vorstehend E. 5.2.2).
5.4.5. Im Ergebnis erweist es sich daher als mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet.
5.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Verwarnung hätte die geeignetere Massnahme dargestellt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei nicht erforderlich gewesen.
5.5.1. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht immer vorangehen. Vielmehr ist dies vom Einzelfall abhängig. Wohl ist bei einem langfristigen Aufenthalt eher zu verlangen, dass die betreffende Person vorab verwarnt wird, da das Interesse am Erhalt der Bewilligung naturgemäss hoch ist (vgl. Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.1; 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.2). Eine Verwarnung kann jedoch ausbleiben, wenn aufgrund klar überwiegender öffentlicher Interessen der Bewilligungswiderruf verhältnismässig ist, die betroffene Person auf die möglichen Folgen ihres Verhaltens hingewiesen wurde oder eine nennenswerte Wirkung der Verwarnung nicht absehbar ist (Urteile 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 E. 4.3.4; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.1 mit Hinweisen).
5.5.2. Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und die neue Regelung des Widerrufsgrunds des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs per 1. Januar 2019 im Prinzip für eine Verwarnung als Vorstufe zu einer Entfernungsmassnahme sprechen, durfte im vorliegenden Fall dennoch darauf verzichtet werden. Trotz seiner langen Anwesenheit konnte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren und seine Fürsorgeabhängigkeit dauerte jahrelang an, ohne dass er sich um eine Ablösung von der öffentlichen Unterstützung bemüht hätte. Spätestens seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs wusste er sodann um die möglichen ausländerrechtlichen Folgen seines Sozialhilfebezugs. Auch in den seit Erlass der Widerrufsverfügung vergangenen knapp zwei Jahren hat sich die wirtschaftliche Situation nicht verändert. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche der Beschwerdeführer nicht beanstandet, hat sich der Beschwerdeführer nie darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden (vorstehend E. 5.2.1). Obwohl er um die möglichen ausländerrechtlichen Folgen seines Sozialhilfebezugs wusste, hat er sich nicht hinreichend bemüht, sich zu integrieren und von der Sozialhilfe zu lösen. Unter diesen Umständen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass nicht mehr mit einer nennenswerten Wirkung einer Verwarnung zu rechnen war (angefochtener Entscheid E. 3.2). Diese kommt daher nicht als milderes Mittel in Betracht.
5.6.
Im Lichte des Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist überdies zumutbar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha