Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_265/2025
Urteil vom 13. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Jan Leitz,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. März 2025 (VB.2024.00614).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geboren 1977) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Am 6. Dezember 2006 heiratete er in seinem Herkunftsland die Schweizer Staatsangehörige B.________. Am 17. September 2007 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren. Im Juni 2009 reiste A.________ in die Schweiz ein, wo ihm zunächst im Kanton Luzern und danach im Kanton Zug jeweils der Aufenthalt bei seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn bewilligt wurde. Die Familie lebte bis 2016 - mit Unterbrüchen - in der Schweiz. Per 30. Dezember 2016 meldete sich A.________ in die Dominikanische Republik ab. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt geschieden.
A.b. A.________ und B.________ heirateten am 31. Januar 2020 erneut in der Dominikanischen Republik. Am 24. Juni 2021 reiste A.________ in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs den Aufenthalt zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligte, zuletzt bis zum 23. Juni 2023.
A.c. B.________ meldete sich per 4. Oktober 2022 vom gemeinsamen Wohnort der Eheleute in der Schweiz ab und reiste in die Dominikanische Republik aus. Die Ehe zwischen ihr und A.________ wurde am 31. Mai 2023 in der Dominikanischen Republik geschieden.
B.
Am 20. April 2023 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ab.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 28. August 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Mai 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
1.3. Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen aus dem nationalen Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz: Da er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, könnte ihm Art. 50 AIG einen solchen Anspruch vermitteln. Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42, 89 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum; auf diese ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach aufgelöster Ehegemeinschaft eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu erteilen ist. Die Vorinstanz verneinte einen Aufenthaltsanspruch, da die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert habe. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Ehegemeinschaft habe insgesamt länger als drei Jahre gedauert, da er zweimal mit der gleichen Ehepartnerin verheiratet gewesen sei und die in der Schweiz gelebten Phasen zusammenzurechnen seien. Er rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
3.1. Art. 50 AIG wurde per 31. Dezember 2024 revidiert. Das angefochtene Urteil erging nach diesem Datum. Welche Fassung des Gesetzes vorliegend anzuwenden ist, kann offenbleiben, da es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung bleibt, ob Art. 50 AIG in der Fassung bis 31. Dezember 2024 oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung einer gestützt auf Art. 42 AIG (Familiennachzug) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Es handelt sich um zwei kumulative Voraussetzungen (BGE 140 II 345 E. 4; 136 II 113 E. 3.3.3). Da die Dauer von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG im Zusammenhang mit der zweiten Voraussetzung - der gelungenen Integration - zu betrachten ist, muss nach der Rechtsprechung die Ehegemeinschaft in der Schweiz geführt worden sein (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss beginnt die Mindestdauer der ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren mit dem Beginn des tatsächlichen Zusammenlebens der Ehegatten in der Schweiz und endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie die gemeinsame Haushaltsführung aufgeben (BGE 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3).
3.3. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) heiratete der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Jahr 2006, reiste im Juni 2009 in die Schweiz ein und verblieb mit Unterbrüchen bis 2016 mit der Familie in der Schweiz. Eine dreijährige Ehedauer in der Schweiz lag damals zwar vor. Der Beschwerdeführer verliess jedoch die Schweiz per 30. Dezember 2016 und reiste in die Dominikanische Republik aus, wo die Ehe geschieden wurde. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert in Bezug auf diese Phase bereits daran, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz beendete.
Nach der erneuten Heirat im Jahr 2020 mit der gleichen Ehefrau reiste der Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 wieder in die Schweiz ein. Seine Ehefrau verliess etwas mehr als ein Jahr später die eheliche Gemeinschaft und reiste per 4. Oktober 2022 in die Dominikanische Republik aus. Die zweite eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte damit weniger als drei Jahre, womit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Die beiden Phasen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zusammenzurechnen oder zu kombinieren, da sich die Eheleute in der Zwischenphase geschieden hatten. Durch die Scheidung war der gemeinsame Ehewille entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers klarerweise entfallen.
3.4. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach kürzere Phasen der Ehegemeinschaft in der Schweiz für die Berechnung der Mindestdauer von drei Jahren addiert werden, sofern die Eheleute tatsächlich und ernsthaft entschlossen sind, ihre Ehegemeinschaft weiterzuführen (BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 140 II 345 E. 4.5.2; Urteil 2C_511/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1). Wurde die Ehe zwischenzeitlich geschieden, ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, da die Eheleute mit der Scheidung offensichtlich manifestiert haben, dass sie die Ehegemeinschaft nicht weiterführen wollen.
3.5. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die für Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat, weshalb das zeitliche Kriterium nicht erfüllt ist. Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt, da dies keinen Einfluss auf den Entscheid haben kann.
3.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK beruft, geht das Vorbringen ebenfalls fehl: Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils befand er sich erst seit rund vier Jahren wieder in der Schweiz. Zuvor war er für rund viereinhalb Jahre in die Dominikanische Republik zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hielt sich damit nicht im Sinn der Rechtsprechung seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz auf (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 207 E. 5.4; 144 I 266 E. 3.4 und E. 3.9) und er konnte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auch keine besonders ausgeprägte Integration aufzeigen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3; dazu 144 I 266 E. 3.9). Ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK fällt damit ausser Betracht.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner