Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_267/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Herrn Kalender Toklu, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Kasernenstrasse 31, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, vom 30. April 2025 
(810 25 113). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.  
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 30. April 2025 trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, auf die Beschwerde infolge verspäteter Einreichung nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. April 2025 aufzuheben und es sei auf seine Beschwerde vom 28. April 2025 einzutreten bzw. es sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Prozessual beantragt er, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei -wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 48 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO/BL; SGS 271 und § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BL; SGS 170]) erwogen, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten habe. So sei der angefochtene Entscheid seinem Rechtsvertreter am 9. April 2025 zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist am 22. April 2025 abgelaufen sei. Die vom Beschwerdeführer am 28. April 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde sei daher verspätet. Zudem hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Eingabe selbst dann verspätet gewesen wäre, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers den angefochtenen Entscheid, wie von ihm angegeben, erst am 14. April 2025 erhalten hätte, da die Beschwerdefrist in diesem Fall am 24. April 2025 abgelaufen wäre.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Fristsäumnis sei nicht eindeutig, weil der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Entscheid ihm am 14. April 2025 zugestellt worden sei, sodass die Beschwerdefrist bis zum 24. April 2025 gedauert habe. Folglich sei seine Beschwerde an das Kantonsgericht nur "knapp verspätet" gewesen. In diesem Zusammenhang macht er Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Anspruchs auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) sowie der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) geltend.  
Was der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. So hat das Kantonsgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde selbst dann verspätet gewesen wäre, wenn der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, erst am 14. April 2025 zugestellt worden wäre. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer (zumindest implizit), indem er angibt, die Beschwerde sei in diesem Fall nur "knapp verspätet" gewesen. Inwiefern sich aus dem kantonalen Recht oder aus den von ihm angerufenen Grundrechten (Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV) ein Anspruch auf Eintreten auf ein ("knapp") verspätetes Rechtsmittel ergeben soll, tut der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch sonst zeigt er in keiner Weise auf, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Nichts zu seinen Gunsten kann er schliesslich aus der von ihm als verletzt gerügten Verhältnismässigkeit ableiten, zumal diese kein verfassungsmässiges Recht, sondern einen Verfassungsgrundsatz darstellt, welcher vom Bundesgericht bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geprüft wird (vgl. BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.6). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
 
2.4. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 50 BGG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (im vorinstanzlichen Verfahren) ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur für das bundesgerichtliche Verfahren gilt. Ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren wäre an das Kantonsgericht zu richten gewesen. Dass er dies getan habe, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er ein solches Gesuch gestellt hätte.  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Eingabe als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, welches sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen wird, ist aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsident, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov