Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_272/2024  
 
 
Urteil vom 18. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Dr. Irène Suter-Sieber und/oder Dr. Yannick Weber, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erneuerung der Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 11. April 2024 (B-1542/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vermarktung von Systemen und Projekten, die sich auf die Automatisierung des Stromnetzes, dessen Integration und Transformation beziehen. Sie verfügt über einen Fabrikationsbetrieb in U.________, wo u.a. integrierte Schaltkreise hergestellt werden. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewilligte der A.________ AG wiederholt und jeweils befristet einen ununterbrochenen, auf vier Schichten beruhenden Betrieb in der Produktion in U.________. Bei diesem Arbeitszeitmodell beträgt die tägliche effektive Arbeitszeit zehn Stunden. Die Schichtlänge inklusive Pausen dauert zwölf Stunden. Die Arbeitnehmenden arbeiten zuerst zweimal tagsüber (06.00 bis 18.00 Uhr), dann zweimal nachts (18.00 bis 06.00 Uhr) und haben daraufhin vier Tage am Stück frei (96 Stunden). Nach einem Zyklus von acht Tagen beginnt das Arbeitszeitmodell wieder von neuem. Die durchschnittliche Arbeitszeit beläuft sich auf 35 Stunden pro Woche (exklusive Pausen). Die Arbeitnehmenden können pro Arbeitstag eine einstündige unbezahlte Mittagspause beziehen. Zudem steht ihnen zweimal eine halbe Stunde Pause zur Verfügung. 
 
B.  
Das SECO bewilligte das Arbeitszeitmodell der A.________ AG zuletzt mit Verfügung vom 31. Juli 2019 mit Wirkung bis 30. Mai 2022. Am 26. Januar 2022 ersuchte die A.________ AG das SECO um Bewilligungserneuerung. 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 verweigerte das SECO die Bewilligung. Es erwog im Wesentlichen, nach der neuen Behördenpraxis sei das bisher jeweils befristet bewilligte Arbeitszeitmodell nicht mehr zulässig. Entsprechende Gesuche von anderen Betrieben seien ebenfalls abgelehnt worden. Daher sei das Gesuch der A.________ AG abzuweisen. Indessen verlängerte das SECO - im Sinn einer Übergangslösung - die bestehende Bewilligung bis Dezember 2024, um der A.________ AG die Umstellung des Betriebs zu ermöglichen. 
Die A.________ AG focht die Verfügung des SECO vom 14. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2024 abwies. 
 
C.  
Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024 und beantragt dem Bundesgericht die Verlängerung der Bewilligung des ununterbrochenen Betriebs für weitere drei Jahre; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der A.________ AG eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die A.________ AG ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Das Abteilungspräsidium wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. Juni 2024 ab. 
Das SECO nimmt am 29. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Die A.________ AG repliziert am 29. August 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Diese fällt unter keinen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin ist sodann durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Urteil 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift einleitend und in allgemeiner Weise vor, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben. Sie begründet diese Rügen in der Folge jedoch nicht näher. Auch im Abschnitt "Sachverhalt und Verfahrensgeschichte" führt sie nicht aus, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit erweisen sich diese Rügen als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf sie ist nicht einzugehen. Als Folge davon bleiben die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesgericht verbindlich.  
 
3.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Bewilligungsfähigkeit des Arbeitszeitmodells der Beschwerdeführerin. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin untersteht unstrittig dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) und der dazugehörigen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111).  
 
3.2. Nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ist der ununterbrochene Betrieb untersagt. Wer gleichwohl dauernd oder wiederkehrend im ununterbrochenen Betrieb arbeiten will, bedarf einer Bewilligung des SECO (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ArG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der dauernde oder wiederkehrende Betrieb aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 24 Abs. 2 ArG).  
 
3.3. Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).  
 
3.4. Das Arbeitsgesetz beauftragt den Bundesrat, durch Verordnungsbestimmungen festzulegen, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche Höchstarbeitszeit verlängert oder die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden (Art. 24 Abs. 5 ArG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Anforderungen an den ununterbrochenen Betrieb in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz näher umschrieben (Art. 37 ff. ArGV 1).  
 
3.5. Das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz wurden während des vorliegenden Verfahrens mehrfach revidiert. Die Bestimmungen über den ununterbrochenen Betrieb erfuhren jedoch keine Änderung. Daher können die rechtlichen Grundlagen in der aktuell geltenden Fassung angewendet werden, was die Vorinstanz tat (angefochtenes Urteil, E. 4) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.  
 
3.6. Das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin stellt unstrittig eine Form des ununterbrochenen Betriebs im Sinn des Arbeitsgesetzes bzw. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar und ist bewilligungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht und das SECO gehen davon aus, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich und technisch notwendig (im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ArG; angefochtenes Urteil, E. 3). Letztinstanzlich umstritten ist, ob die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen für den ununterbrochenen Betrieb vorliegen (E. 4 hiernach) und ob die Verweigerung der Bewilligung durch die Vorinstanz gegen die Bundesverfassung verstösst (E. 6 und 7 hiernach).  
 
4.  
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Beurteilung. 
 
4.1. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).  
 
4.2. Die tägliche effektive Arbeitszeit im Schichtmodell der Beschwerdeführerin beträgt jeweils zehn Stunden. Die Schichtlänge inklusive Pausen dauert zwölf Stunden. Von Montag bis Freitag wird daher die von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vorgeschriebene Höchstdauer der individuellen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden um eine Stunde sowie die zulässige Präsenzzeit von zehn Stunden um zwei Stunden überschritten (angefochtenes Urteil, E. 6.2). Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Sie macht aber geltend, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Delegationsnorm in Art. 24 Abs. 5 ArG erlaube dem Verordnungsgeber ausschliesslich die Verlängerung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Der Verordnungsgeber sei daher an die tägliche Höchstarbeitszeit bei wiederkehrender Nachtarbeit von zehn Stunden (Art. 17a Abs. 2 ArG) gebunden und dürfe diese Zeitvorgabe im ununterbrochenen Betrieb lediglich lockern, nicht aber verschärfen. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 führe nun aber zu einer Verschärfung, weil die tägliche Höchstarbeitszeit für Nachtarbeit gemäss Gesetz von zehn Stunden auf neun Stunden reduziert werde. Mit dem Entscheid über die maximale Länge der Arbeitszeit bei Nachtarbeit habe der Gesetzgeber einen Wertungsentscheid getroffen. Eine Abweichung davon müsse in der Form des Gesetzes erfolgen (Art. 164 Abs. 1 BV). Zudem müsse sich der Verordnungsgeber an diesen Wertungsentscheid halten.  
 
4.4. Das SECO bringt in seiner Vernehmlassung vor, die Nachtarbeitszeit betrage nach Art. 17a Abs. 1 ArG grundsätzlich neun Stunden innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden. Eine Verlängerung auf zehn Stunden innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden sei nur ausnahmsweise und unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich (Art. 17a Abs. 2 ArG). Entgegen der Beschwerdeführerin ergebe sich daher aus dem Gesetz nicht eine grundsätzliche Dauer der Nachtarbeit von zehn Stunden. Die umstrittene Verordnungsbestimmung lege mit einer Arbeitszeit von neun Stunden innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden denselben Grundsatz fest wie das Gesetz im Zusammenhang mit der Nachtarbeit.  
 
4.5. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 5 ArG räume dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum ein. Dieser umfasse auch die Möglichkeit, bei ununterbrochenem Betrieb die Ruhezeit anders zu verteilen, als es der Regelung gemäss Gesetz selbst entspricht (angefochtenes Urteil, E. 6.4.2).  
 
4.6. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Bundesgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; Art. 82 lit. a BGG; BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 143 II 87 E. 4.4). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; 137 III 217 E. 2.3).  
 
4.7. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8). Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 145 IV 278 E. 4.1). Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich demgegenüber der bundesgerichtlichen Kontrolle (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; 140 II 194 E. 5.8). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich zur Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zu äussern (BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4; Urteil 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
 
4.8. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Nachtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb sollen den Unternehmen eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung ihrer Arbeitszeitmodelle ermöglichen (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 2. Februar 1994, in: BBl 1994 157 ff., 173 f.; vgl. auch den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur Parlamentarischen Initiative "Revision des Arbeitsgesetzes" vom 17. November 1997, in: BBl 1998 1394 ff., 1400). Art. 24 Abs. 5 ArG räumt dem Bundesrat zu diesem Zweck die Kompetenz ein, die Einzelheiten des ununterbrochenen Betriebs zu regeln. Er kann namentlich ausnahmsweise die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängern sowie die Ruhezeit anders verteilen (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 ArG; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 24 ArG; STÖCKLI/SOLTERMANN, in: Handkommentar ArG, 2005, N. 7 zu Art. 24 ArG). Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit, auf die Art. 24 Abs. 6 ArG verweist, schränkt das Gesetz den Spielraum des Verordnungsgebers nicht ein. Diesem steht daher ein erheblicher Spielraum im Sinn der Rechtsprechung zu (E. 4.6 und 4.7 hiervor), in welchen das Bundesgericht nicht leichthin eingreift.  
 
4.9. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst und im Kern die Gesetzmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1. Sie wirft dem Verordnungsgeber eine Abweichung von Art. 17a Abs. 2 ArG bei der maximal zulässigen individuellen Arbeitszeit vor. Art. 17a Abs. 2 ArG hat folgenden Wortlaut:  
 
"Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen." 
Die im Gesetz erwähnten zusätzlichen Voraussetzungen finden sich in Art. 29 ArGV 1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber bei der Regelung des ununterbrochenen Betriebs an Art. 17a Abs. 2 ArG gebunden sein soll. Das SECO weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass die reguläre Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit in Art. 17a Abs. 1ArG geregelt ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit neun Stunden. Der Verordnungsgeber ist von diesem Grundsatz beim ununterbrochenen Betrieb nicht abgewichen, sondern sieht auch in diesem Zusammenhang ein Maximum von neun Stunden Arbeitszeit innert 24 Stunden vor. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 steht daher nicht im Widerspruch zum Gesetzesrecht.  
 
4.10. Auch soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berechtigung der Regelung in Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im ununterbrochenen Betrieb wird "rund um die Uhr" gearbeitet, wobei die Arbeitnehmenden alle Schichten durchlaufen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der ununterbrochene Betrieb ist daher mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmenden verbunden (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 ArG ["besondere Gefahren für die Gesundheit"]; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung, 024.1). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber einerseits die maximal zulässige individuelle Arbeitszeit festlegt (neun Stunden) und andererseits eine Präsenzzeit definiert (zehn Stunden). Inwiefern dies willkürlich oder sachfremd sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.11. Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.  
 
4.12. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet, soweit sie die Rechtmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bestreitet. Damit ist auch gesagt, dass das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist, weil es den Vorgaben von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht entspricht.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht vor, die angefochtene Bewilligunsgsverweigerung verletze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV). Im vorinsta nzlichen Verfahren war diese Rüge kein Thema und das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend die Streitsache nicht im Licht von Art. 27 Abs. 1 BV geprüft. Soweit sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich auf eine neue rechtliche Begründung beruft, um ihren Standpunkt zu untermauern, ist das zulässig (BGE 142 I 155 E. 4.4.6). 
 
5.1. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Mit Blick auf die Freiheit der Berufsausübung umfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit u.a. die freie Wahl der Organisationsform (vgl. BGE 138 II 440 E. 16 und 18) und weitere Aspekte der betrieblichen Organisation (vgl. BGE 138 II 42 E. 3.1; Urteile 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1; 5A_198/2023 vom 8. März 2024 E. 7.4). In persönlicher Hinsicht können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf Art. 27 BV berufen (BGE 142 I 162 E. 3.2.1).  
 
5.2. Die strittige Bewilligungsverweigerung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin in der Organisation ihrer Produktion am Standort U.________. Bis anhin konnte sie - auf der Grundlage einer Ausnahmebewilligung - im Rahmen des umstrittenen Schichtmodells produzieren. Die Bewilligungsverweigerung zwingt sie dazu, ihre Arbeitsabläufe anders zu strukturieren. Der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV ist daher im Grundsatz eröffnet. Zu beachten ist aber, dass die Bewilligungspflicht für den ununterbrochenen Betrieb und die entsprechenden Voraussetzungen auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe vorgesehen sind. Die entsprechenden Bestimmungen halten einer vorfrageweisen Prüfung stand (E. 4 hiervor). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 27 Abs. 1 BV ist daher nur insoweit einzugehen, als sie gegenüber der bereits geprüften Kritik eigenständige Bedeutung haben und nicht auf eine verdeckte Überprüfung der Zweckmässigkeit der einschlägigen Verordnungsbestimmungen hinauslaufen (vgl. zur Tragweite der Wirtschaftsfreiheit bei einer verweigerten Bewilligung auch Urteile 2C_38/2024 vom 19. August 2024 E. 4; 2C_548/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3; 2C_400/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2).  
 
5.3. Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV sind zulässig, wenn sie auf einer rechtlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5).  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet die rechtliche Grundlage für den Grundrechtseingriff und macht im Wesentlichen geltend, eine Verordnungsbestimmung genüge nicht, um ihr die erneute Bewilligung zu versagen. Da ein schwerer Grundrechtseingriff zu beurteilen sei, müsse der Eingriff auf einem Gesetz im formellen Sinn beruhen.  
 
5.4.1. Ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht verlangt nach einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 147 I 478 E. 3.1.2; 145 I 156 E. 4.1). Während die Statuierung einer Bewilligungspflicht für eine bestimmte Tätigkeit in der Regel einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGE 122 I 130 E. 3b/bb; Urteile 2C_131/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1; 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, 2020, N. 93 zu Art. 27 BV), führen betriebliche Massnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation tendenziell bloss zu leichten Eingriffen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, 2015, N. 41 zu Art. 27 BV; vgl. auch Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3.3).  
 
5.4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte Tätigkeit verboten, sondern für den Standort in U.________ die weitere Anwendung eines Arbeitszeitmodells untersagt. Das spricht für einen leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der Bewilligungsverweigerung auf den Standort in U.________ kann jedoch unterbleiben. Wie bereits dargelegt, statuiert das Arbeitsgesetz eine individuelle Höchstarbeitszeit von neun Stunden bei Nachtarbeit; diese Vorgabe ist auch im ununterbrochenen Betrieb einzuhalten (E. 4.1. und E. 4.9 hiervor). Das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin ist u.a. deshalb nicht bewilligungsfähig, weil es diese individuelle Höchstarbeitszeit nicht respektiert. Insoweit findet sich die Grundlage für die Bewilligungsverweigerung bereits auf Gesetzesstufe.  
 
5.5. Umstritten ist weiter, ob ein öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung vorliegt.  
 
5.5.1. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist zeitlich und örtlich variabel und umfasst namentlich den Schutz der Polizeigüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ruhe, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr). Die öffentlichen Interessen konkretisieren sich in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung, wobei dem Verfassungs- und Gesetzgeber bei der Umschreibung und Gewichtung der öffentlichen Interessen ein erheblicher Spielraum zukommt (zum Ganzen Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.1 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 147 I 450 E. 3.2.5).  
 
5.5.2. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).  
 
5.5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Gesundheitsschutz ein legitimes Eingriffsinteresse darstellt. Gestützt auf eine arbeitsmedizinische Beurteilung ihres Schichtmodells macht sie demgegenüber geltend, der Gesundheitsschutz sei durch ihr Modell bereits hinreichend gewahrt.  
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte arbeitsmedizinische Beurteilung stützt sich auf verschiedene internationale Studien über die Konsequenzen von Schichtmodellen auf die Arbeitnehmergesundheit. Sie kommt zum Ergebnis, dass sich aus wissenschaftlicher Sicht nicht sagen lasse, ob 12-Stunden-Schichten oder 8-Stunden-Schichten für die Gesundheit besser seien. Die untersuchten Studien seien in diesem Punkt zu widersprüchlich. Das Schichtmodell der Beschwerdeführerin weise allerdings einige Stärken auf, z.B. betrage die effektive Arbeitszeit nur zehn Stunden und nach zwei Nächten hätten die Arbeitnehmenden vier Tage frei. Die Unfallzahlen seien bei der Beschwerdeführerin sehr tief und es gebe keine Klagen über gesundheitliche Beschwerden wegen der Schichtarbeit. Zudem sei die Freizeitgestaltung sehr gut planbar. Zu berücksichtigen seien auch die körperlich und mental nicht anstrengenden Arbeitsinhalte. Weiter könnten die Mitarbeiter während der Nacht "Powernaps" machen, es sei ein Liegeraum verfügbar. 
 
5.5.4. Der Verordnungsgeber verfügt, wie dargelegt, gestützt auf Art. 24 Abs. 5 ArG über einen erheblichen Regelungsspielraum (E. 4.8 hiervor). Es liegt in seiner Kompetenz, diejenigen Mittel und Instrumente zu definieren, mit denen er das legitime öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes erreichen will, solange der von ihm eingeschlagene Weg tatsächlich zur Zielerreichung führt (vgl. E. 4.10 hiervor). Problematisch wäre einzig, wenn der Verordnungsgeber eine Massnahme treffen würde, die gemessen an wissenschaftlichen Erkenntnissen gänzlich ungeeignet ist, dem vorgegebenen öffentlichen Interesse zu dienen. So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste arbeitsmedizinische Beurteilung hält ausdrücklich fest, die wissenschaftliche Ausgangslage sei unklar bzw. widersprüchlich. Dass ihr eigenes Arbeitszeitmodell allenfalls auch positive Aspekte aufweist und insofern mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, ändert nichts daran, dass auch die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 erfolgte Bewilligungsverweigerung letztlich den Gesundheitsschutz bezweckt. Eine andere Frage ist, ob die Bewilligungsverweigerung im konkreten Fall auch tatsächlich dieses Ziel erreicht. Hierbei geht es um einen Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu sogleich E. 5.6). Im Ergebnis kann das öffentliche Interesse, das hinter der Bewilligungsverweigerung steht, nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin habe auch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmergesundheit. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Interesse erweisen sich nach alldem als nicht stichhaltig.  
 
5.6. Weiter ist umstritten, ob die Verweigerung der Bewilligung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung von Art. 27 Abs. 1 BV führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Eignung des Grundrechtseingriffs. Ihrer Ansicht nach ist die von ihr verlangte Kürzung der Schichtdauer um eine Stunde (entsprechend Art. 38 Abs. 3 ArGV 1) nicht geeignet, zum Gesundheitsschutz beizutragen, weil bereits ihr eigenes Arbeitszeitmodell den Anliegen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Argument, dass es nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung genügt, wenn eine staatliche Massnahme die gewollten Wirkungen grundsätzlich zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar und es auch nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitszeitmodell gemäss Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht zumindest auch dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen soll. Die Eignung des Grundrechtseingriffs ist daher zu bejahen.  
 
5.7. In Bezug auf die Erforderlichkeit der staatlichen Massnahme ist auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers zu verweisen (E. 4.8 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel von Art. 27 Abs. 1 BV nochmals die Zweckmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 (vgl. dazu E. 4.10 hiervor) thematisiert, ist darauf nicht einzugehen (vgl. E. 5.2 hiervor).  
 
5.8. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn weist die Beschwerdeführerin auf produktionstechnische Probleme und Mehrkosten hin, die bei einer Umstellung des Arbeitszeitmodells resultieren würden. Sie stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, das Bundesverwaltungsgericht hätte die ihr seitens des SECO eingeräumte Übergangsfrist verlängern müssen. Es könne nicht sein, dass die notorisch komplett unvorhersehbare Verfahrensdauer vor Bundesverwaltungsgericht die ihr eingeräumte Übergangsfrist - trotz aufschiebender Wirkung der Beschwerde - faktisch verkürze und sie dazu zwinge, vor Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung Vollzugsvorbereitungen zu treffen.  
 
5.8.1. Das SECO hatte mit Verfügung vom 14. Februar 2023 die bestehende (Ausnahme-) Bewilligung bis Ende Dezember 2024 verlängert und somit eine rund 22 Monate dauernde Übergangsfrist eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht fällte sein Urteil am 11. April 2024 und verschickte den Entscheid am 24. April 2024. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verblieben der Beschwerdeführerin von der ursprünglich rund 22 Monate dauernden Übergangsfrist noch rund acht Monate, um ihren Betrieb anzupassen.  
 
5.8.2. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten der Umstellung des Arbeitsrhythmus ist vorab festzuhalten, dass diese für sich allein genommen noch keinen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Organisationsautonomie bewirken. Organisatorische Massnahmen und Einbussen an Produktivität sind unweigerliche Konsequenzen öffentlich-rechtlicher Arbeitszeitbeschränkungen. Sie können mithin als solche lediglich in ausserordentlichen Fällen unverhältnismässig sein. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, dass die Umstellung ihrer Produktion auf einen gesetzes- und verordnungskonformen Betrieb unmöglich bzw. ausgeschlossen ist. Damit verlagert sich die Verhältnismässigkeitsproblematik auf die praktischen Schwierigkeiten, die eine Umstellung des Betriebs mit sich bringt.  
 
5.8.3. Diesen Schwierigkeiten trug das SECO Rechnung, indem es der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2024 einräumte. Eine Übergangsfrist ist nach der Rechtsprechung ein passendes und zulässiges Mittel, um der Privatperson eine Neuregelung ihrer Verhältnisse zu ermöglichen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung trägt die Übergangsfrist dazu bei, die konkreten Auswirkungen auf die Rechtssphäre der Betroffenen abzumildern (vgl. BGE 104 Ib 205 E. 5b sowie für die Wirtschaftsfreiheit BGE 128 I 92 E. 4; Urteile 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 4.4 und 4.5; 2C_221/2014 vom 14. April 2015 E. 4.1; MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, N. 820; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps: la question du changement de loi, 2018, N. 936 ff.). Vorliegend standen der Beschwerdeführerin gerechnet ab dem Zeitpunkt des verfahrensauslösenden Entscheids rund 22 Monate zur Verfügung, um die Produktion am Standort U.________ den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Nach dem Versand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (24. April 2024) verblieben der Beschwerdeführerin immerhin noch rund acht Monate. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass der Zeitablauf während des hängigen Rechtsmittelverfahrens faktisch zu einer Verkürzung der Übergangsfrist führte. Entscheidend ist aber, dass sie nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts noch immer über eine nicht unerhebliche Zeitspanne verfügte, um die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Da die Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), durfte sie auch nicht auf einen Aufschub während des letztinstanzlichen Verfahrens hoffen. Innert der verbleibenden Übergangsfrist von acht Monaten konnte sich die Beschwerdeführerin auf das neue Schichtsystem vorbereiten und gegebenenfalls Produktionsabläufe optimieren. Sie macht vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar geltend, weshalb diese Umstellung innerhalb von acht Monaten nicht möglich gewesen sein soll.  
 
5.8.4. In zeitlicher Hinsicht bleibt zudem zu berücksichtigen, dass die umstrittene Bewilligung bis März 2025 gültig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte nun bis Ende 2024 das bestehende Arbeitszeitmodell weiterführen. Auch im Vergleich mit der Dauer der umstrittenen Bewilligung kann nicht gesagt werden, die seitens des SECO angesetzte Übergangsfrist sei zu kurz oder die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens führe zu einem unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit.  
 
5.9. Ein Eingriff in den Kerngehalt von Art. 27 Abs. 1 BV steht offensichtlich nicht zur Diskussion (Art. 36 Abs. 4 BV). Demnach hat die Vorinstanz Art. 27 Abs. 1 BV nicht verletzt.  
 
6.  
Im Sinn eines Eventualstandpunkts beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 28 ArG und ersucht um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. 
 
6.1. Nach Art. 28 ArG kann die zuständige Behörde ausnahmsweise eine geringfügige Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorsehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb vorliegt.  
 
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging zunächst auf das Arbeitsumfeld im Schichtbetrieb der Beschwerdeführerin ein. Es erwog, im Betrieb der Beschwerdeführerin müssten ständig medizinische Masken und Reinigungsanzüge getragen werden. Diese körperlichen Einschränkungen seien in gewissem Ausmass belastend. Nicht unplausibel sei weiter das Vorbringen des SECO, das Ein- und Ausschleusen bei Toilettengängen führe zu einer Belastung. Komme hinzu, dass die Arbeitnehmenden in einem Raum ohne direkten Einfall von Tageslicht tätig seien. Ob bereits dieses Arbeitsumfeld eine Ausnahmebewilligung nach Art. 28 ArG ausschliesse, liess das Bundesverwaltungsgericht offen (angefochtenes Urteil, E. 7.5.2). Es kam stattdessen zum Ergebnis, das umstrittene Arbeitszeitmodell weiche nicht lediglich geringfügig im Sinn von Art. 28 ArG von den gesetzlichen Vorgaben ab. Daher sei es auch nicht ausnahmsweise bewilligungsfähig (angefochtenes Urteil, E. 7.5).  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine verkürzte Prüfung der Voraussetzungen von Art. 28 ArG vor. Das Bundesverwaltungsgericht stelle eine letztlich abstrakte Regel auf, wenn es einzig aus der Abweichung des Arbeitszeitmodells von den Vorgaben des Verordnungsrechts auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit schliesse. Das SECO sei während Jahrzehnten davon ausgegangen, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin führe lediglich zu einer geringfügigen Abweichung im Sinn von Art. 28 ArG. Weshalb die Geringfügigkeit nun plötzlich anders beurteilt werde, obwohl Rechts- und Sachlage identisch seien, bleibe offen. In ihrem Fall sei die Ausnahmebewilligung zu erteilen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Produktionsprozesse auf lange Schichten angewiesen sei. In der Halbleiterproduktion müssten diverse längere Arbeitsprozesse von ein und demselben Mitarbeiter erledigt werden können. Pro Schichtübergabe gehe rund ein Äquivalent von 1.5 Stunden an produktiver Arbeit verloren. In einem anderen Schichtmodell kämen so Personalmehrkosten von 16 % zustande. Die Bruttomarge würde sich um 4 % verringern. Diese finanziellen Konsequenzen seien relevant. Der Standort U.________ müsste teilweise oder ganz eingestellt werden, weil er mit dem neuen Arbeitszeitmodell wirtschaftlich nicht mehr konkurrenzfähig wäre.  
 
6.4. Das SECO hält vernehmlassungsweise fest, die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien besonders belastend. Die Produktion finde in einem Reinraum statt. Die Arbeitnehmenden seien stark in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt und für jedes Ein- bzw. Ausschleusen sei ein Reinigungsprozess durchzuführen. Zudem wolle die Beschwerdeführerin gemäss ihrem eigenen Arbeitszeitmodell alle Schichten dauerhaft verlängern, insbesondere auch die Nachtschicht um eine ganze Arbeitsstunde bzw. um zwei Stunden (Präsenzzeit). Dies überschreite den Rahmen von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 um ein Vielfaches. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ökonomischen Interessen dürften dem Gesundheitsschutz im Betrieb nicht vorgezogen werden.  
 
6.5. Das Bundesgericht äusserte sich in einem Leitentscheid ausführlich zur Ausnahmebewilligung nach Art. 28 ArG. Dafür müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens ist die Zustimmung der Mehrheit der Arbeitnehmenden erforderlich (BGE 139 II 49 E. 6.1). Zweitens soll mit der Ausnahmebewilligung auf ausserordentliche Schwierigkeiten reagiert werden, die ihren Ursprung nicht in einer schlechten Organisation des betreffenden Unternehmens haben. Die Ausnahmebewilligung muss im Sinn einer ultima ratio erteilt werden, wenn keine weniger weitgehenden Massnahmen erfolgversprechend sind (BGE 139 II 49 E. 6.1). Drittens darf die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben nur geringfügig sein. Eine abstrakte Umschreibung dieser Voraussetzung ist nicht möglich. Der Umfang der zulässigen Abweichung hängt u.a. von der Dauer der Arbeitszeitverlängerung oder der Reduktion der Pausenzeit ab. Jedenfalls darf die Ausnahmebewilligung den Schutzzweck der Bestimmung, von der abgewichen werden soll, nicht aushöhlen (BGE 139 II 49 E. 6.1). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGE 139 II 49 E. 6.1).  
 
6.6. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den geringfügigen Charakter der Abweichungen verneint und aus diesem Grund keine Ausnahmebewilligung erteilt. Quantitativ steht eine permanente und für jede Schicht geltende Verlängerung der Arbeitszeit um eine Stunde zur Diskussion. Die reine Präsenzzeit im Betrieb weicht um zwei Stunden vom zulässigen Maximum ab. Das Bundesgericht qualifizierte in seiner bisherigen Rechtsprechung eine dauerhafte Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben von 30 Minuten pro Arbeitstag und von drei Stunden jeweils am Sonntag als nicht mehr geringfügig (Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021, E. 7.3). In die Beurteilung einzubeziehen sind sodann die konkreten Arbeitsbedingungen. Wie das SECO zutreffend ausführt, handelt es sich um für die Arbeitnehmenden belastende Rahmenbedingungen. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, welche die Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestreitet, findet die Arbeit durchgehend in Schutzanzügen und in einem nicht natürlich beleuchteten Reinraum statt. Bei Arbeitspausen müssen sich die Arbeitnehmenden ein- bzw. ausschleusen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann eine Arbeitszeitverlängerung von einer Stunde pro Arbeitstag bzw. eine Verlängerung der Präsenzzeit um zwei Stunden pro Arbeitstag nicht mehr als geringfügig qualifiziert werden. Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen von Art. 28 ArG. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, auf die weitere Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen.  
 
7.  
Das SECO bewilligte das umstrittene Schichtmodell in der Vergangenheit mehrfach. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Praxisänderung des SECO sei unzulässig und sie habe auf die erneute Bewilligung vertrauen dürfen. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das SECO sei zum Ergebnis gekommen, die bisherige Bewilligungspraxis verstosse gegen das Gesetz. Dies sei zutreffend, weshalb eine Praxisänderung zulässig gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 7.7.1). Die Beschwerdeführerin könne aus den früheren Bewilligungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn diese seien jeweils zeitlich befristet ausgestellt worden (angefochtenes Urteil, E. 7.7.2).  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das SECO sei in jahrelanger Verwaltungspraxis von der Zulässigkeit des strittigen Arbeitszeitmodells ausgegangen. Es lägen keine veränderten Verhältnisse vor, z.B. andere Arbeitsbedingungen. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwiefern die neue Praxis dem geltenden Recht besser entspreche. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin die einzige Herstellerin von Halbleitern in der Schweiz sei. Es gebe keine vergleichbaren Betriebe, gegenüber denen eine Praxis rechtsgleich gehandhabt werden könnte. Schliesslich vermische das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch auf Vertrauensschutz mit den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit eine Behörde ihre Praxis ändern dürfe.  
 
7.3. Das SECO stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, es habe anderen Betrieben schon vor Jahren das gleiche Schichtmodell verboten. Gegenüber der Beschwerdeführerin seien jeweils Ausnahmebewilligungen erteilt worden. Die nun erfolgte Verweigerung einer Ausnahmebewilligung diene lediglich dazu, einen einheitlichen Vollzug des Arbeitsgesetzes sicherzustellen (angefochtenes Urteil, E. 7.7). In seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht ergänzt das SECO, die Nichterteilung der Bewilligung sei für die Beschwerdeführerin absehbar gewesen. Die bisherige Situation könne unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit nicht mehr aufrechterhalten werden. Aus der Erteilung der früheren Bewilligungen könne die Beschwerdeführerin nichts ableiten, weil jeweils explizit festgehalten wurde, die Bewilligung werde ausnahmsweise und ohne Präjudiz erteilt. Weiter bekräftigt das SECO auch vor Bundesgericht, es habe der Beschwerdeführerin vor fünf Jahren das heute umstrittene Arbeitszeitmodell bewilligt, während es anderen Betrieben das identische Modell schon damals verboten habe. Zwar möge die Beschwerdeführerin die einzige Herstellerin von Halbleitern in der Schweiz sein. Sie sei aber nicht der einzige Betrieb, der unter erschwerten Bedingungen (z.B. in einem Reinraum) produziere und mit einem ununterbrochenen Betriebssystem arbeite. Das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin sei derzeit in keinem Betrieb mehr zugelassen, weil es den Vorgaben des Arbeitsgesetzes nicht entspreche.  
 
7.4. Fraglich ist zunächst, ob eine - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - unzulässige Praxisänderung vorliegt.  
 
7.4.1. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, setzt sie sich in Widerspruch zum Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und zum Postulat der Rechtssicherheit (BGE 146 I 105 E. 5.2.2). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1). Ausserdem sind Praxisänderungen vorgängig anzukündigen, wenn sie Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels berühren und zu einem Rechtsverlust führen könnten (BGE 142 V 551 E. 4.1; 133 V 96 E. 4.4.6; 132 II 153 E. 5.1). Hingegen gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber Änderungen der materiellen Praxis (BGE 146 I 105 E. 5.2.1; 135 II 75 E. 3.2; 103 Ib 197 E. 4).  
 
7.4.2. Die Voraussetzungen einer Praxisänderung sind zu beachten, wenn sich in der Rechtsanwendung tatsächlich eine Praxis herausbilden konnte (vgl. Urteil 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 8.3; JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Bd. II, 2018, N. 3221). Vorliegend ist fraglich, ob von einer eigentlichen Praxis gesprochen werden kann, wenn das SECO der Beschwerdeführerin jeweils ausnahmsweise eine Bewilligung erteilte und anderen Betrieben das identische Schichtmodell nicht bewilligte. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben.  
 
7.4.3. Ist die bisherige Praxis einer Behörde uneinheitlich, kann die Herstellung einer einheitlichen und insofern rechtsgleichen Praxis die Grundlage für eine Praxisanpassung bilden (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Zum Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung, in: ZBl 2004, S. 18). Das Rechtsgleichheitsgebot verpflichtet die Verwaltungsbehörden auch im Vollzug, eine ungleiche Konkretisierung des Gesetzes nach Möglichkeit zu verhindern. Unter Umständen kann die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung sogar einen Eingriff in die formelle Rechtskraft einer Verfügung rechtfertigen, um einen rechtsgleichen Zustand wiederherzustellen (vgl. dazu aus der Optik des Sozialversicherungsrechts BGE 147 V 234 E. 5.2; 141 V 585 E. 5.2; 135 V 201 E. 6.1.2; zur Rechtsprechung im übrigen Verwaltungsrecht BGE 127 II 306 E. 7a). Aus dem in solchen Konstellationen zu beachtenden Gleichbehandlungsinteresse folgt, dass eine bisher schwankende Praxis korrigiert werden darf, um zu einer konsistenten Praxis überzugehen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 18; vgl. auch DUBEY, a.a.O., N. 3234 f.; VINCENT MARTENET, in: Commentaire romand, 2020, N. 21 zu Art. 8 BV). Wenn das SECO daher im vorliegenden Fall von der bisherigen Bewilligungspraxis abwich, um den rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen, liegt darin ein sachlicher Grund. Deshalb verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für eine Praxisänderung bejaht.  
 
7.5. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).  
 
7.5.1. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz (Art. 9 BV) stehen in einem engen Verhältnis. Ersteres untersagt den Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. Urteile 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 4.2; T SCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 495 f.). Der Vertrauensschutz hingegen schützt das berechtigte Vertrauen von Privatpersonen in staatliches Verhalten. Die Abgrenzung zwischen dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutz ist zwar umstritten, doch müssen nach der Rechtsprechung grundsätzlich in beiden Fällen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein (Urteil 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1; vgl. auch Urteile 2C_706/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1; 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, auf ein bestimmtes staatliches Verhalten vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 137 I 69 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Ferner darf die relevante Rechtslage keine Änderung erfahren haben (BGE 131 II 627 E. 6.1). Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsuchenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 129 II 125 E. 3.3). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6; Urteil 2C_542/2016 vom vom 27. November 2017 E. 3.2).  
 
7.5.2. Die in dieser Sache ergangenen Bewilligungen stützten sich auf Art. 28 ArG (vgl. dazu E. 6 hiervor). In Ziff. 1.1 der Verfügungen, unter dem Titel "Bedingungen, Auflagen", hielt das SECO jeweils fest, die Abweichung von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes würde "ohne Präjudiz" bewilligt. Damit fehlt es an einer tauglichen Vertrauensgrundlage. Aus der zeitlich befristeten Bewilligung kann die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig auf eine Erneuerung ihrer Bewilligung schliessen (BGE 126 II 377 E. 3b; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 191; MATTHIAS KRADOLFER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 96 zu Art. 9 BV). Eine anderweitige Vertrauensgrundlage - z.B. eine Zusicherung des SECO - ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.  
 
7.5.3. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht eine Bewilligungserteilung gestützt auf Treu und Glauben verworfen.  
 
8.  
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die ihr eingeräumte Übergangsfrist kritisiert und die Ansetzung einer neuen Frist verlangt, kann auf Ausgeführtes verwiesen werden (E. 5.8). Die Beschwerde ist demnach unbegründet. 
 
9.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann