Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_276/2025  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und 
Umwelt des Kantons Basel-Stadt, 
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unterstützungsbeitrag gemäss dem Härtefall- 
programm für Unternehmen im Zusammenhang 
mit der Covid-19-Pandemie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Dreiergericht, vom 4. April 2025 (VD.2024.175). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 27. März 2021 reichte die A.________ GmbH beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Departement) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge im Zusammenhang mit der Covod-19-Pandemie ein, welches vom zuständigen Fachgremium Härtefallprogramm am 19. Januar 2022 bewilligt wurde. Am 2. Februar 2022 wurde der A.________ GmbH ein Unterstützungsbeitrag von Fr. 59'257.09 ausbezahlt und am 28. März 2022 die Schlussrechnung versandt.  
Mit Verfügung vom 24. September 2024 trat das Departement auf ein Gesuch der A.________ GmbH vom 29. Juli 2024 um Neuberechnung des Unterstützungsbeitrags nicht ein. 
 
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ GmbH Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie im Wesentlichen, es sei das Departement anzuweisen, die Wiedererwägung des Härtefall-Entscheids gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 vom 1. April 2022 an die Hand zu nehmen und dabei von einem gestiegenen Referenzumsatz auszugehen.  
Der Regierungspräsident überwies den Rekurs dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. April 2025 ab. 
 
1.3. Die A.________ GmbH gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 4. April 2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Rekurs gegen die Verfügung des Departements vom 24. September 2024 "zur Beurteilung zurückzuweisen". Eventualiter sei der Rekurs auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eingehend zu beurteilen, subeventualiter sei das Departement anzuweisen, das Gesuch um Unterstützung erneut durch das Fachgremium Härtefallprogramm prüfen zu lassen und den Unterstützungsbeitrag gemäss der neuen Berechnung auszuzahlen. Prozessual ersucht sie um "eine angemessene Nachfrist", damit allfällige weitere Beweismittel bzw. Begründungen nachgeliefert werden können, um eine persönliche Anhörung durch das Bundesgericht sowie um unentgeltliche Prozessführung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stellen Subventionen im Sinne von Art. 83 lit. k BGG dar (Urteil 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 1 mit Hinweisen). Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend offenbleiben, ob ein Anspruch auf die Gewährung des strittigen Unterstützungsbeitrags besteht und somit auch, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist oder nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zur Verfügung steht.  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist ersucht, "um allfällige weitere Beweismittel bzw. Begründungen" nachzuliefern, ist festzuhalten, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem geht es vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch erweist sich daher als unzulässig.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt (sinngemäss) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) wird nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Begründung des Gesuchs und angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. E. 4 hiernach) besteht keine Veranlassung, vor Bundesgericht eine solche abzuhalten.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz das Verhältnis zwischen der Untersuchungsmaxime und der Mitwirkungspflicht der Parteien im kantonalen Verwaltungsverfahren dargelegt. Dabei hat sie namentlich auf § 10 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung (in der hier massgebenden Fassung vom 20. April 2021; SG 819.879) hingewiesen, wonach der Gesuchsteller das elektronische Antragsformular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen einzureichen hat. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie gestützt auf ihre Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihres Gesuchs um einen Unterstützungsbeitrag vollständige und wahre Angaben, namentlich zu ihren Umsätzen, zu machen und Belege dafür einzureichen.  
Sodann hat das Appellationsgericht die Voraussetzungen erläutert, unter welchen ausnahmsweise ein verfassungsmässiger Anspruch (Art. 29 BV) auf materielle Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, so namentlich, wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1; Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.2). Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Appellationsgericht zum Schluss gelangt, dass sie zwar die definitive Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019, auf welche sie ihr Wiedererwägungsgesuch stützt, vor der Bewilligung ihres Gesuchs noch nicht hätte vorbringen können; indessen wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, den von ihr im Jahr 2019 tatsächlich erzielten Umsatz richtig zu ermitteln und in ihrem Gesuch vom 27. März 2021 korrekt anzugeben sowie mit einer korrekten Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 zu belegen. Vor diesem Hintergrund hat das Appellationsgericht erwogen, dass die Feststellung eines zusätzlichen Umsatzes mit der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 1. April 2022 keinen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch einräume. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst ihre eigene Sicht des Sachverhalts dar und führt aus, sie fühle sich nicht richtig verstanden bzw. habe das Gefühl, dass nicht alle Eingaben inhaltlich bewertet und berücksichtigt worden seien. Konkrete Rügen, so namentlich im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, sind indessen nicht erkennbar (zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vgl. u.a. Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.2).  
Sodann äussert die Beschwerdeführerin ihr Unverständnis über den Nichteintretensentscheid des Departements bzw. das diesen Entscheid bestätigende Urteil der Vorinstanz. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie sei ihren Pflichten stets nachgekommen und habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weshalb die Untersuchungsmaxime nicht korrekt angewendet worden sei. Mit ihren Ausführungen, die über blosse Behauptungen nicht hinausgehen, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht substanziiert darzutun, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung zwischen Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht, deren Umfang sich vorliegend nach kantonalem Recht richtet, willkürlich sei oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletze. Ebensowenig zeigt sie damit auf, dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, sie sei der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. auch Urteil 2C_770/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.1). Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 12 und 13 VwVG (SR 172.021), da diese Bestimmungen vorliegend nicht direkt anwendbar, sondern von der Vorinstanz lediglich für die Auslegung der Untersuchungsmaxime und der Mitwirkungspflicht nach kantonalem Recht herangezogen wurden. Im Übrigen setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach es ihr möglich gewesen wäre, den von ihr im Jahr 2019 tatsächlich erzielten Umsatz im Rahmen ihres Gesuchs vom 27. März 2021 korrekt anzugeben. 
Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG), dass die Vorinstanz Art. 29 BV verletzt hat, indem sie zum Schluss gelangt ist, dass kein Anspruch auf Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch bestehe. 
 
4.  
 
4.1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 [allenfalls i.V.m.] Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin als juristische Person - mangels besonderer Umstände - keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.1). Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov