Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_278/2024  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Frey, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, vom 30. April 2024 (WPR.2024.34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1993) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 30. Januar 2017 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration SEM am 24. April 2020 abgewiesen; gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Der Entscheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2021 bestätigt. A.________ erhielt eine Ausreisefrist bis 12. August 2021, welche er ungenutzt verstreichen liess. Anlässlich des Ausreisegesprächs am 20. August 2021 erklärte er, lieber zu sterben, als nach Sri Lanka zurückzukehren. Am 1. September 2021 teilte das Staatssekretariat für Migration SEM dem Migrationsamt mit, dass A.________ als Staatsangehöriger von Sri Lanka anerkannt wurde und die Behörden bereit seien, ihm ein Ersatzreisepapier auszustellen, sobald ein Flug gebucht sei. Am 21. September 2022 wurde A.________ auf das Gebiet des Kantons Aargau eingegrenzt. Ab dem 4. Januar 2023 war A.________ unbekannten Aufenthalts.  
 
A.b. Am 1. Februar 2024 wurde A.________ am Flughafen U.________ festgenommen, nachdem er versucht hatte, mit einem gefälschten deutschen Reisepass nach Kanada auszureisen. A.________ gab gegenüber der Polizei an, im November oder Dezember 2022 illegal nach Frankreich ausgereist und von dort im Februar 2023 in seine Heimat Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Danach sei er erneut von Sri Lanka nach Frankreich gereist.  
 
A.c. Am 2. Februar 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Aargau mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz, dem Schengenraum und der Europäischen Union an. Gleichzeitig ordnete es eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Februar 2024 bis zum 1. Mai 2024, 12:00 Uhr, bestätigt wurde.  
 
A.d. Das Staatssekretariat für Migration SEM bestätigte am 5. Februar 2024, dass die Behörden Sri Lankas A.________ als Staatsbürger anerkennen. Am 7. Februar 2024 wurde er für einen Flug nach Sri Lanka am 29. Februar 2024 angemeldet. A.________ weigerte sich am 8. Februar 2024, eine Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen. Nachdem A.________ am 20. Februar 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde der Flug vom Migrationsamt am 23. Februar 2024 abgesagt. Das Asylgesuch wies das Staatssekretariat für Migration SEM mit Entscheid vom 29. Februar 2024 ab. Im selben Entscheid wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug per Haftende an.  
 
A.e. In der Folge signalisierte A.________ gegenüber dem Migrationsamt seine Ausreisebereitschaft, ersuchte um Gewährung von Rückkehrhilfe und unterzeichnete am 25. März 2024 auf Verlangen des Migrationsamts einen Rechtsmittelverzicht gegen die Wegweisungsverfügung des Staatssekretariat für Migration SEM vom 29. Februar 2024.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. April 2024 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausschaffungshaft von A.________ um drei Monate bis 1. August 2024, 12:00 Uhr. Die Haftverlängerung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. April 2024 bestätigt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 30. April 2024 und die Entlassung aus der Haft. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 lehnte die Abteilungspräsidentin es ab, den Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus der Haft zu entlassen. 
Das Migrationsamt und die Vorinstanz teilen in ihren Vernehmlassungen mit, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 nach Sri Lanka ausgeschafft worden ist. Das Migrationsamt stellt keinen Antrag in der Sache, die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hat von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; Urteil 2C_562/2023 vom 7. November 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Im Bereich der Haft, insbesondere der Administrativhaft, ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde nicht mehr gegeben, wenn die inhaftierte Person vor der Entscheidung des Bundesgerichts entlassen wurde (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.2; 137 I 23 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Betroffene rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und in vertretbarer Weise (" griefs défendables ") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3.3; Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist am 31. Mai 2024 nach Sri Lanka ausgeschafft worden. Er befindet sich damit zum Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr in Haft. Insofern hat er kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Interesse zu verzichten, sind vorliegend nicht gegeben: Nicht nur stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt höchstrichterlich geklärt werden könnten, sondern macht der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von EMRK-Garantien geltend. Die Rüge, wonach es vorliegend an einem gesetzlichen Haftgrund fehle, mag zwar hinreichend substanziiert sein (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer jedoch keinen Konnex zur EMRK. Zudem stellt der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Feststellungsantrag, auch nicht, nachdem er von den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Migrationsamts vom 3. Juni 2024 Kenntnis erhalten hat.  
 
1.2.4. Demzufolge fehlt es dem Beschwerdeführer am schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP, SR 273). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nur eine knappe Beurteilung der Aktenlage erfolgt (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a; Urteile 2C_315/2023 vom 1. März 2024 E. 2.1; 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2; 2C_1095/2023 vom 13. Dezember 2013 E. 3.1).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen Untertauchensgefahr in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG genommen worden. Gegen ihn liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Indem der Beschwerdeführer bereits einmal für mehr als ein Jahr untergetaucht war, sich weder an die Ausreisefrist noch an die Eingrenzung gehalten hat und kurz vor Anordnung der Ausschaffungshaft noch plante, sich mit gefälschten Papieren nach Kanada abzusetzen, setzte er den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Der Beschwerdeführer bot trotz erklärter Freiwilligkeit und beanspruchter Rückkehrhilfe keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten würde, nachdem er mit seinen Reiseplänen und dem Asylgesuch kurz zuvor noch zum Ausdruck gebracht hatte, nicht zurückkehren zu wollen. Nachdem sich eine Eingrenzung bereits als untauglich erwiesen hatte, gab es kein milderes Mittel als die Ausschaffungshaft. Anhaltspunkte, dass diese nicht verhältnismässig, der Vollzug nicht absehbar oder nicht beförderlich vorangetrieben worden wäre, gibt es keine, zumal die Zusicherung der Papiere vorlag und ein erster Flug innert erstmals angeordneter Haftfrist gebucht wurde.  
 
1.3.3. Die Beschwerde wäre somit offensichtlich unbegründet gewesen, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf Grund der Umstände sind dennoch ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha