Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_293/2025  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, handelnd durch den Vorsteher des Bildungs-und Kulturdepartements BKD, Rathaus, 6060 Sarnen. 
 
Gegenstand 
Rückforderung von Covid-Härtefallhilfen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 29. April 2025 (B 24/023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH erhielt im Rahmen des Obwaldner Covid-19-Härtefallprogramms eine Finanzhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.--. Diese setzt sich zusammen aus einem à-fonds-perdu-Betrag von Fr. 20'000.-- und einer Solidarbürgschaft für ein Darlehen bei der Obwaldner Kantonalbank von Fr. 10'000.--.  
Am 22. Juli 2024 verfügte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden, dass die insgesamt Fr. 30'000.-- Härtefallfinanzhilfe vollumfänglich von der A.________ GmbH zurückzuerstatten sei, weil diese die vom Volkswirtschaftsdepartement mehrfach angeforderten Buchhaltungsunterlagen zur Kontrolle der gesetzeskonformen Verwendung der Härtefallhilfe-Zahlung nicht fristgerecht eingereicht habe. 
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH trat das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 21. November 2024 infolge verspäteter Einreichung nicht ein. 
 
1.2. Mit Urteil vom 29. April 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine gegen den Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements gerichtete Beschwerde der A.________ GmbH ab.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2025 (Postaufgabe) erhebt die A.________ GmbH Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2025 aufzuheben, es sei ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht gutzuheissen, es seien "die eigeforderten Covid-Gelder [...] zu gewähren" und es seien ihr die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuerstatten.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Finanzielle Unterstützungen zum Erhalt der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stellen Subventionen im Sinne von Art. 83 lit. k BGG dar (Urteil 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 1 mit Hinweisen). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG findet jedoch keine Anwendung auf Entscheide, die - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. u.a. Urteile 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.1; 2C_283/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1.3). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unabhängig davon zulässig, ob ein Anspruch auf die Gewährung der Subvention bestand.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts (Art. 64 des Staatsverwaltungsgesetzes [des Kantons Obwalden] vom 8. Juni 1997 [StVG/OW; GDB 130.1] i.V.m. Art. 15 lit. f der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren [des Kantons Obwalden] vom 9. März 1973 [VGV/OW; GDB 134.14] und Art. 145 ZPO [SR 272]) erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin beim Bildungs- und Kulturdepartement eingereichte Beschwerde verspätet gewesen sei. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO sei unter den konkreten Umständen nicht möglich, da die Beschwerdeführerin die Fristsäumnis nicht begründet habe. In der Folge hat das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid des Bildungs- und Kulturdepartements bestätigt und die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.  
 
2.4. Der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht lässt sich keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Departement entnehmen. Ihre Ausführungen stehen - soweit überhaupt nachvollziehbar - im Zusammenhang mit der Buchhaltung bzw. den von ihr verlangten Unterlagen für die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Härtefallprogramm. Damit vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz die Bestimmungen des kantonalen Rechts bzw. der ZPO, welche vorliegend als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen und somit keiner freien Prüfung unterliegen (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2 und 4.2), willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie zum Schluss gelangt ist, dass das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin an das Departement verspätet sei.  
 
3.  
 
3.1. Die Eingabe erweist sich damit als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov