Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_294/2024  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel P. Oehri und/oder Rechtsanwältin Meltem Steudler, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Covid-19-Härtefallprogramm, 3. Zuteilungsrunde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. April 2024 (VB.2023.00454). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG betreibt in der Stadt Zürich ein Hotel. Dieses wurde am 8. Januar 2020, nach umfassenden Renovationen in den Jahren 2018 und 2019, wiedereröffnet. Am 28. Mai 2021 ersuchte die A.________ AG im Rahmen der dritten Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 2'227'000.-- für das Geschäftsjahr 2020 sowie eine Härtefallentschädigung in noch zu bestimmender Höhe für die Monate Januar bis April 2021. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab, weil der Umsatzrückgang der A.________ AG nicht über 40 Prozent liege. Die dagegen von der A.________ AG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Juni 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2024 und - wie auch schon in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - die Gutheissung ihres Gesuchs auf Zusprechung einer nicht rückzahlbaren Härtefallentschädigung im Betrag von Fr. 2'227'000.-- für das Geschäftsjahr 2020 sowie im Betrag von Fr. 668'000.-- für die Monate Januar 2021 bis April 2021. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, subeventualiter an die Finanzdirektion des Kantons Zürich, zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung, während der Kanton Zürich, vertreten durch seine Finanzdirektion, in seiner Stellungnahme beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung lässt sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 29. August 2024 hält die A.________ AG an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1; 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Härtefallmassnahmen des Staats im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie und damit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Als Eintretensvoraussetzung bezüglich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist erforderlich, dass ein Rechtsanspruch auf die Covid-19-Härtefallhilfen besteht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nämlich unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; vgl. betreffend die vorliegend unbestrittene Qualifizierung der finanziellen Covid-19-Härtefallhilfen als Subventionen: Urteile 2C_594/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1; 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 1.3; 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.1. Das Härtefallprogramm des Kantons Zürich beruht auf Beschlüssen des Zürcher Kantons- und Regierungsrats (vgl. Beschlüsse des Kantonsrats vom 14. Dezember 2020, ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086; vom 25. Januar 2021, ABl 2021-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106; vom 15. März 2021, ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 56/2021 vom 22. Januar 2021). Das Zürcher Recht sieht keine eigene Regelung vor, sondern verweist seit der zweiten Zuteilungsrunde ausschliesslich auf die Kriterien des Bundes zur Gewährung von Härtefallbeiträgen, die sich aus Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der Fassung vom 1. Juli 2021) sowie der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; in der Fassung vom 19. Juni 2021) ergeben.  
 
1.2.2. In einem vergleichbaren Fall aus dem Kanton Zürich entschied das Bundesgericht kürzlich, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Härtefallhilfen. Entsprechend Art. 83 lit. k BGG trat es deshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 1.2.11). Unter Verweis auf einen Luzerner Fall (Urteil 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023) erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, aus dem Entstehungsprozess der Zürcher Härtefallregelung ergäben sich Hinweise darauf, dass keine Anspruchssubvention beabsichtigt gewesen sei (Urteil 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 E. 1.2.8). Einem Anspruch stehe sodann der bestehende Budgetvorbehalt entgegen (E. 1.2.9). Vor diesem Hintergrund spreche schliesslich die fehlende Bestimmtheit für eine Ermessenssubvention (E. 1.2.10).  
Da der vorliegende Fall denselben Rechtsgrundlagen untersteht wie der vorgenannte, kommen die soeben zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen des Urteils 2C_1017/2022 vom 28. Januar 2025 auch hier zum Tragen. Somit besteht auch vorliegend keine Anspruchssubvention, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. k BGG nicht einzutreten ist. 
 
1.3. Nachdem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend nicht zulässig ist, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand zu nehmen ist (vgl. Art. 113 BGG).  
 
1.3.1. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2; 135 I 265 E. 1.3; Urteil 2C_385/2024 vom 8. November 2024 E. 1.4).  
 
1.3.2. Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 115 lit. b BGG ist eng verbunden mit den Beschwerdegründen gemäss Art. 116 BGG, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin Trägerin des verfassungsmässigen Rechts sein muss, dessen Verletzung sie geltend macht (BGE 140 I 285 E. 1.2; Urteile 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.2; 2C_976/2022, 2C_977/2022 vom 22. März 2024 E. 1.4.2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 145 V 188 E. 2; Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2).  
 
1.3.3. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten (Art. 27 BV). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. zum fehlenden rechtlich geschützten Interesse an der Rüge der Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots in der subsidiären Verfassungsbeschwerde: BGE 138 I 305 E. 1.3). Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2; vgl. auch E. 3.4 ff. hiernach). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 115 lit. b BGG; vgl. Urteile 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 1.4.2; 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146).  
Ebenfalls zu behandeln ist die von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext geltend gemachte unvollständige, auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. 
 
1.3.4. Nicht zulässig sind hingegen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 1 Abs. 2 ZGB sowie von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung, da es sich dabei um keine verfassungsmässigen Rechte handelt (Art. 116 BGG). Nachdem kein Rechtsanspruch auf die Härtefallentschädigung besteht (vgl. E. 1.2.2 hiervor), fehlt es der Beschwerdeführerin insofern auch an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl. Urteil 2C_799/2022 vom 30. April 2024 E. 2.4).  
 
1.3.5. Da die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 115 lit. a BGG), ist nach dem Dargelegten auf die frist- und formgerecht (Art. 42 BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten (Art. 27 BV) und, damit zusammenhängend, eine unvollständige, auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV beruhende Sachverhaltsfeststellung geltend macht.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vom Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, d.h. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vgl. E. 1.3.2 hiervor).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in zweierlei Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) unvollständig festgestellt: Zum einen habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass es sich nicht einfach um eine Wiedereröffnung des Hotels, sondern um eine Wiedereröffnung nach einer umfassenden Renovation handle, weshalb der Umsatz des Jahres 2017, auf welchen die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung verweise, nicht repräsentativ sei. Zum anderen sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei den budgetierten Zahlen für das Jahr 2020 (und 2021) nicht einfach um "Fantasiezahlen", sondern um äusserst plausible Hypothesen handle, die für die Berechnung des Referenzumsatzes repräsentativ seien. Beides führe dazu, dass sie gegenüber Konkurrenten, bei welchen auf einen repräsentativen Referenzumsatz abgestellt worden sei, benachteiligt werde (Art. 27 BV).  
 
2.3. Die Vorinstanz stellt weder die umfassende Renovation des Hotels noch die Plausibilität der budgetierten Umsatzzahlen in Abrede. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie diese Umstände bei der Entscheidfindung - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin - berücksichtigt hat. Jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils nicht möglich gewesen wäre. So liess die Vorinstanz klar erkennen, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, namentlich welche Umsatzzahlen sie als massgebend (oder eben nicht) angesehen hat, selbst wenn sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandergesetzt haben mag (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sofern die Gehörsrüge überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (i.V.m. Art. 117 BGG) genügt, ist sie folglich unbegründet.  
 
2.4. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, welche auf eine Gehörsverletzung zurückzuführen wäre, ist nach dem Dargelegten nicht erkennbar. Entsprechend ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 118 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des aus der Wirtschaftsfreiheit fliessenden Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten (Art. 27 BV). 
 
3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die Covid-19-Härtefallverordnung setzt (damit sich der Bund an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt) in Art. 5 Abs. 1 voraus, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden (Art. 5 Abs. 1bis Covid-19-Härtefallverordnung). Für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 (Ziff. 1) oder bis zum 31. Dezember 2020 (Ziff. 2) erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 (Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die sich hier bietende spezielle Konstellation, in welcher ein Hotelbetrieb während der Referenzperiode 2018/2019 (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung) vorübergehend stillgelegt war, bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Härtefallentschädigung offensichtlich nicht vor Augen gehabt hätten und sich die Covid-19-Härtefallverordnung diesbezüglich als lückenhaft erweise. Zur Lückenfüllung zog sie - aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen - Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung heran. Vorzunehmen sei demnach ein Vergleich des tatsächlich erwirtschafteten Umsatzes von rund Fr. 6'820'000.-- im Jahr 2020 bzw. Fr. 7'067'000.-- in der Periode vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 (vgl. Art. 5 Abs. 1bis Covid-19-Härtefallverordnung) mit dem von der Wiedereröffnung des Hotels am 8. Januar 2020 bis Ende Februar 2020 erzielten Umsatz (rund Fr. 1'140'000.--), berechnet auf 12 Monate (hochgerechnet rund Fr. 8'140'000.--). Diese Rechnung ergebe einen massgeblichen Umsatzrückgang von (deutlich) weniger als 40 Prozent. Hingegen könne zur Ermittlung des konkreten Umsatzrückgangs im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf das Budget 2020 (/2021) und entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, welche das Vorliegen einer Regelungslücke verneinten, nicht auf den durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 (Fr. 503'967.--) abgestellt werden. Auch wenn man für den Referenzumsatz auf die Umsatzzahlen des Jahres 2017 (Jahr vor dem Umbau) abstellen würde, ergäbe sich im Übrigen kein hinreichender Umsatzrückgang, sondern gar eine Umsatzsteigerung von über 18 Prozent.  
Die Referenzperiode vom 8. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 sei zwar kurz bemessen und die Monate Januar und Februar die umsatzschwächsten der Zürcher Hotellerie. Aus Praktikabilitätsgründen könnten Umsatzrückgänge bzw. -steigerungen während der massgeblichen Referenzperiode (n), wie sie sich etwa bei saisonalen Nachfrageschwankungen ergeben können, nicht auch noch ausgeglichen werden. Den durchschnittlichen Umsatz ab der Gründung eines Unternehmens bzw. der (Wieder-) Aufnahme von dessen Geschäftstätigkeit bis zur Ergreifung der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie als Referenzgrösse für den zur Bejahung eines Härtefalls massgeblichen Umsatzrückgang zu nehmen, stelle in diesem Zusammenhang eine zulässige Schematisierung dar. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin geht zwar gleich wie die Vorinstanz von einer Regelungslücke aus, ist jedoch nicht einverstanden mit der analogen Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung zur Lückenfüllung. Vom Umsatz der Periode vom 8. Januar 2020 bis Ende Februar 2020 (aber auch von jenem des Jahres 2017) auf den hypothetischen (d.h. ohne die behördlichen Massnahmen erzielten) Umsatz der Folgemonate zu schliessen, sei in keiner Weise repräsentativ und widerspreche dem Zweck der Covid-19-Härtefallmassnahmen. Zudem führe dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Konkurrenzbetrieben, die in den Jahren 2018 und 2019 normal Umsatz generierten oder den Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt wiedereröffneten - bei welchen also auf repräsentative Umsatzzahlen habe abgestellt werden können. Für die Berechnung des massgeblichen Umsatzrückgangs im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 sei der tatsächlich erwirtschaftete Umsatz stattdessen ins Verhältnis zum plausibel budgetierten durchschnittlichen Jahresumsatz zu setzen, den sie nach der umfangreichen Renovation - ohne Covid-19-Epidemie - im Jahr 2020 (rund Fr. 15'436'000.--) bzw. vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 (rund Fr. 15'729'000.--) zu erzielen erwartet habe. So ergebe sich ein Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent.  
 
3.4. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV).  
 
3.4.1. Die Wirtschaftsfreiheit beinhaltet den Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten. Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 145 I 183 E. 4.1.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1; 142 I 162 E. 3.7.2; Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.4.3, nicht publ. in: BGE 149 I 146).  
 
3.4.2. Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 138 II 398 E. 3.9.2; Urteil 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.1). Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag einer Gemeinde ("Ermessenssubventionen") hat das Bundesgericht allerdings einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber direkten Konkurrenten bejaht (Urteil 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4 [insbesondere E. 4.7], nicht publ. in: BGE 149 I 146; vgl. auch Urteil 2D_19/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4).  
 
3.5. Wenngleich die Referenzperiode vom 8. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 kurz bemessen ist und diese Monate die umsatzschwächsten in der Zürcher Hotellerie sind, rechtfertigt es dies nicht, bei der Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf den budgetierten Umsatz für das Jahr 2020 bzw. die Periode vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 abzustellen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnungsmethode bei blossen Umsatzrückgängen, wie sie sich etwa bei saisonalen Nachfrageschwankungen ergeben können - anders als bei Zeiträumen, in denen ein Unternehmen gar keinen Umsatz erzielen konnte -, nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass bei einem direkten Konkurrenzbetrieb (vgl. dazu im Bereich der Hotellerie: BGE 142 I 162 E. 3.7.3) in einer vergleichbaren Situation auf hypothetische Geschäftszahlen abgestellt worden wäre, während ihr dies verweigert wurde. Überdies erschiene es auch unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) problematisch, im Falle der Beschwerdeführerin ausnahmsweise und ohne entsprechende gesetzliche Grundlage auf budgetierte statt effektive Umsatzzahlen abzustellen. Die Schematisierung, welche mit der vom Kanton Zürich gewählten Regelung einhergeht, erscheint vor diesem Hintergrund als zulässig - insbesondere wenn man bedenkt, dass es sich bei der Zürcher Härtefallentschädigung um eine Ermessenssubvention handelt, auf die kein Anspruch besteht (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Die Schematisierung ist denn auch nicht wirtschaftspolitisch motiviert, sondern dient der Praktikabilität der Regelung.  
 
3.6. Nach dem Dargelegten ist keine Wettbewerbsverzerrung erkennbar. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nicht verletzt.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 19'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Regierungsrat des Kantons Zürich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun