Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_303/2024  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. April 2024 (VB.2023.00698). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1974) verfügt seit dem 20. Dezember 2018 über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Am 24. April 2021 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1979), mit der er vier gemeinsame Kinder hat: C.A.________ (geb. 2010), D.A.________ (geb. 2014), E.A.________ (geb. 2017) und F.A.________ (geb. 2023). Am 17. Mai 2021 stellte A.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Einreisegesuch für seine Ehefrau und die (zu diesem Zeitpunkt) drei Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________. Eine erste abschlägige Verfügung des Migrationsamts vom 28. November 2022 wurde auf Rekurs von A.A.________ hin durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. April 2023 aufgehoben. Am 9. August 2023 erliess das Migrationsamt eine neue Verfügung, mit der es das Gesuch um Bewilligung der Einreise für C.A.________ und D.A.________ zum Verbleib beim Vater abwies. Hingegen erachtete es den Familiennachzug von B.A.________ und E.A.________ als zulässig und erteilte mit Verfügung vom 11. August 2023 die Ermächtigung zur Visumserteilung. 
 
B.  
Gegen die Verfügung vom 9. August 2023 erhob A.A.________ Rekurs, den die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 abwies. Dagegen reichte A.A.________ am 24. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, mit der er die Erteilung von Einreisebewilligungen für C.A.________ und D.A.________ beantragte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juni 2024 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 aufzuheben und C.A.________ sowie D.A.________ "die Einreisebewilligung zu erteilen". 
Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion erklärten Verzicht auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 145 II 153 E. 1.1). 
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c BGG u.a. unzulässig gegen Entscheide betreffend die Einreise (Ziff. 1) und betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich die Erteilung einer "Einreisebewilligung". Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass der Streitgegenstand und das Rechtsbegehren nicht (nur) die Einreise betreffen, sondern die Bewilligung des Aufenthalts zwecks Familiennachzugs (Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. Urteile 2C_509/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3.2 f.; 2C_1085/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2; 2C_134/2016 vom 4. April 2016 E. 2.1). Da auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (Art. 42 Abs. 1 AIG), kommt auch die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht zur Anwendung. Die Beschwerde ist folglich zulässig.  
 
1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und sie wurde vom hierzu legitimierten (Art. 89 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Familiennachzug in Bezug auf die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 
 
3.1. Ausländische Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie ledig sind und mit dem schweizerischen Elternteil zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Für den Nachzug von Kindern ausländischer Eltern mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gelten die Voraussetzungen von Art. 43 bzw. Art. 44 AIG. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren, bei Kindern über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Ein nach Ablauf dieser Fristen beantragter Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).  
 
3.2. Die Fristen für den Familiennachzug beginnen bei Familienangehörigen von Schweizern mit deren Einreise oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Bei Familienangehörigen von Ausländern beginnen sie mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts löst nach der Rechtsprechung keine neue Frist für den Familiennachzug aus, wenn die betreffende Person nicht bereits den vor diesem Statuswechsel möglichen Nachzug (nach Art. 43 f. AIG) fristgerecht beantragt hat (Urteile 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2; 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.5; vgl. BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3 S. 397).  
 
4.  
Unstrittig ist, dass bei der Einreichung des Gesuchs am 17. Mai 2021 die fünfjährige Frist für den Nachzug der Kinder C.A.________ und D.A.________ bereits abgelaufen war, wenn die Einbürgerung des Beschwerdeführers entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine neue Frist ausgelöst hat. Der Beschwerdeführer fordert jedoch, diese Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass die Nachzugsfrist nach Art. 47 AIG mit dem Statuswechsel von der Niederlassungsbewilligung zum Schweizer Bürgerrecht neu zu laufen beginnt. 
 
4.1. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts müsse er nach Art. 8 BV allen anderen Schweizer Bürgern gleichgestellt werden. Ein Schweizer, der weltweit als Reisender unterwegs sei und plötzlich erfahre, dass er Vater ist, könne ohne zeitliche Beschränkung die Kinder nachziehen. Dies müsse auch für das nachträglich erteilte Schweizer Bürgerrecht gelten.  
 
4.3. Dem ist zu entgegnen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs, namentlich die Wahrung der Frist, auch beim Nachzug eines ausländischen Kindes einzuhalten sind, dessen Schweizer Elternteil bereits vor der Geburt des Kindes über das Schweizer Bürgerrecht verfügte (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Insofern ist der Nachzug nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet ohne zeitliche Beschränkung möglich. Sofern der Beschwerdeführer eine Gleichbehandlung mit dem Fall fordert, dass ein Schweizer Bürger sein im Ausland lebendes Kind nachzieht, das die schweizerische Staatsbürgerschaft bereits - durch Abstammung (vgl. Art. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0]) - erworben hat, so liegt dieser Fall nicht im Anwendungsbereich des ausländerrechtlichen Familiennachzugs (Art. 42 ff. AIG). Die diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und schweizerischen Kindern ist gesetzlich vorgesehen und nicht durch eine Praxisänderung zu beheben. Inwiefern darin ein Verstoss gegen Art. 8 BV liegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.4. Demnach vermag der Beschwerdeführer keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Praxisänderung darzulegen. Es ist somit an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, womit die Einbürgerung des Beschwerdeführers keinen neuen Fristenlauf auslöste. Die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG wurde somit für die beiden älteren Kinder verpasst.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe die für einen nachträglichen Familiennachzug erforderlichen wichtigen familiären Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG) zu Unrecht verneint. 
 
5.1. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) auszulegen. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4 und 7.1). Insofern stellen die Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung dar. Die Fristen nach Art. 47 AIG bezwecken die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe i.S.v. Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, deckt sich damit weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine solche ist deshalb regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe verneint werden (Urteil 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2).  
 
5.2. Gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Jedoch ist nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1).  
Der Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen keinen wichtigen familiären Grund dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1). Auch liegt nicht per se ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn ein in der Schweiz wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich den anderen, bisher mit der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil in die Schweiz nachziehen will (Urteile 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 5.1; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3 f.). Ein wichtiger familiärer Grund ist beispielsweise gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2). Kein wichtiger familiärer Grund liegt hingegen im Umstand, dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (Urteile 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2). 
Hat eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt und die Beziehung nur besuchsweise oder über technische Kommunikationsmittel gepflegt, ist von einem eingeschränkten Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben auszugehen. In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen darzulegen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_341/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.1; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1). 
 
5.3. Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung korrekt angewendet. Der Beschwerdeführer vermag mit dem nicht weiter spezifizierten Einwand, die Trennung der Familie würde bei den Kindern psychische Probleme auslösen und das Kindswohl gefährden, kein besonderes, über den Normalfall hinausgehendes Interesse an der Familienzusammenführung darzutun. Auch die von ihm genannten Gründe, warum das bisherige Getrenntleben von seiner Frau und den gemeinsamen Kindern nicht freiwillig gewesen sein soll und warum er das Nachzugsgesuch - trotz Wunsch des Zusammenlebens - nicht früher gestellt habe, ändern daran nichts. Er bringt dazu hauptsächlich vor, er habe zuerst die finanziellen Mittel dazu beschaffen und vermeiden wollen, dass seine Familie vom Staat finanziell abhängig wird. Der Umstand, dass er die nötigen finanziellen Mittel nicht früher beschaffen konnte, ist aber nach der Rechtsprechung wie dargelegt kein wichtiger familiärer Grund (E. 5.2 hiervor) und befreit ihn nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Fristen. Soweit er überdies geltend macht, er habe sich nicht mehr getraut, den Familiennachzug zu beantragen, weil das Migrationsamt ihm misstraut und versucht habe, seine Ehe annullieren zu lassen und ihm das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen, findet sich dafür keine Grundlage im Sachverhalt, den die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer keine entsprechende Sachverhaltsrüge erhebt, kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG nicht vorliegen. Damit wurde auch das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht verletzt, zumal ohnehin fraglich ist, ob die Beschwerde diesbezüglich den Rüge- und Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor) genügt.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller