Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_304/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Centre Social d'aide aux Migrants, Frau Marcela Monnin, Rue du Manège 5, 2502 Biel BE,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Dezember 2024 (VB.2024.00588).
Erwägungen:
1.
1.1. Die 1995 geborene nigerianische Staatsangehörige A.________ reiste am 14. Januar 2023 in die Schweiz ein, wo sie den ebenfalls aus Nigeria stammenden Schweizer Bürger B.________ heiratete. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich von der Trennung der Eheleute erfahren hatte, verweigerte es ihr am 6. Juni 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine Ausreisefrist an.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. August 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 18. Dezember 2024 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024 und beantragt, es sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache auszusetzen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.
3.
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
3.2. Gemäss Sendungsverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post wurde das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 zugestellt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Donnerstag, den 16. Januar 2025 zu laufen und endete am Freitag, den 14. Februar 2025. Die am 4. Juni 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit verspätet.
4.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Ein unverschuldetes Hindernis kann namentlich eine Krankheit darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Partei davon abhält, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. u.a. Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und gegebenenfalls mit einschlägigen Dokumenten zu belegen (vgl. u.a. Urteil 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 50 BGG).
4.2. Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, sie habe nicht fristgerecht handeln können, da sie sich nach ihrer Scheidung in einer besonders schwierigen psychischen Lage befunden habe. Dabei legt sie indessen nicht konkret dar, dass bzw. inwiefern sie dadurch abgehalten worden sei, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen (vgl. Urteil 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 4). Mangels jeglicher Substanziierung geht dieses Vorbringen nicht über eine blosse Behauptung hinaus.
Soweit sie weiter vorbringt, sie sei mit dem Schweizer (Rechts) system nicht vertraut gewesen und habe nicht gewusst, an wen sie sich wenden könne, ist festzuhalten, dass die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) in der Regel keinen Anlass zur Fristwiederherstellung gibt (Urteil 2C_319/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3). Besondere Umstände, die in ihrem Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden nicht dargetan. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, nach ihrer Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, für sich genommen keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. sinngemäss Verfügung 9C_465/2024 vom 21. Februar 2025 E. 6).
5.
5.1. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass sie die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten habe (Art. 50 Abs. 1 BGG). Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Folglich erweist sie sich als unzulässig und es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsentscheids gegenstandslos.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov