Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_307/2025
Urteil vom 11. Juni 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asylgesuch; Fristwiederherstellungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV,
vom 2. April 2025 (D-1926/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch des türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1979) vom 16. Dezember 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2025 forderte ihn die Instruktionsrichterin - unter Androhung des Nichteintretens - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Februar 2025 auf.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch von A.________ um Ratenzahlung ab und gewährte ihm unter anderem eine Nachfrist von drei Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein (Urteil D-578/2025 vom 13. März 2025).
1.2. Mit Eingabe vom 20. März 2025 beantragte A.________ ein "Wiederaufnahmeverfahren" und eine schriftliche Mitteilung, damit er den Kostenvorschuss zahlen könne. Gleichzeitig reichte er unter anderem ein Foto einer Transaktionsbestätigung der Bank B.________ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm dieses Gesuch sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses entgegen und wies es mit Urteil D-1926/2025 vom 2. April 2025 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt eine "inhaltliche Prüfung [seiner] Akte", "eine Berichtigung des Urteils des Gerichts St. Gallen" sowie die "Streichung der zusätzlich geforderten Gebühren".
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob sich seine Beschwerde gegen das Urteil D-578/2025 vom 13. März 2025, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, oder gegen das Urteil D-1926/2025 vom 2. April 2025, mit welchem sein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde, richtet. Die Frage braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Beschwerde so oder so unzulässig ist (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiernach).
2.3. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; Urteile 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3; 2C_177/2025 vom 27. März 2025 E. 2.2; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1) oder Fristwiederherstellungsgesuche (vgl. Urteil 2D_6/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.1).
Vorliegend geht es in der Sache um die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das SEM. Dass die Gegenausnahme von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Urteil D-578/2025 vom 13. März 2025 oder das Urteil D-1926/2025 vom 2. April 2025 anfechten will.
2.4. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov