Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_310/2025  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
handelnd durch seine Mutter A.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch ihre Mutter A.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), 
Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. April 2025 (100.2022.297U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die türkische Staatsangehörige A.A.________ (Jahrgang 1980) reiste am 16. November 2019 zusammen mit ihrer Tochter C.A.________ (geb. 2010) und ihrem Sohn B.A.________ (geb. 2013) mit türkischen Spezialpässen, die sie zur visumsfreien Einreise für einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen berechtigten, in die Schweiz ein. 
 
B.  
 
B.a. Am 25. Februar 2020 beantragte A.A.________ für sich und ihre Kinder beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), eine "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis 31. Mai 2020". Mit Verfügung vom 20. März 2020 wies das ABEV (MIDI) dieses Gesuch, das es als Gesuch um Verlängerung der Dauer des Visums bzw. um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung deutete, ab und A.A.________ und ihre Kinder aus der Schweiz weg.  
 
B.b. Dagegen erhoben A.A.________, C.A.________ und B.A.________ am 20. April 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Während des laufenden Verfahrens reichten sie am 22. September 2021 beim ABEV (MIDI) ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein. Daraufhin schrieb das SID das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren am 5. Oktober 2021 mit Zustimmung des Rechtsvertreters von A.A.________ und ihren Kindern als gegenstandslos geworden ab.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 26. April 2022 wies das ABEV (MIDI) das Gesuch vom 22. September 2021 um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab und A.A.________, C.A.________ und B.A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.  
 
B.d. Gegen diese Verfügungen erhoben A.A.________, C.A.________ und B.A.________ Beschwerde bei der SID, die die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, und die eine neue Ausreisefrist auf den 23. September 2022 festsetzte. Die dagegen geführte Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies dieses mit Urteil vom 30. April 2025 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Es wurde eine neue Ausreisefrist auf den 15. Juli 2025 gesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangen A.A.________, C.A.________ und B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführenden) am 10. Juni 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2025 wegen willkürlicher Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren 1). Eventuell sei das Urteil wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Migrationsdienst des Kantons Bern anzuweisen, dem Staatssekretariat für Migration die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden zur Zustimmung zu unterbreiten (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als vorsorgliche Massnahme bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen, Handlungen zum Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz bis auf Weiteres zu unterlassen (Rechtsbegehren 4); jeweils alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gutgeheissen, dass den Beschwerdeführenden gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst in seiner Vernehmlassung auf Nichteintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf Abweisung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die SID sowie das ABEV des Kantons Bern beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das SEM lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizieren mit Schreiben vom 29. August 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).  
 
1.1.1. Die Beschwerdeführenden begründen ihren Anspruch auf eine Bewilligung mit Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 10 und Art. 13 BV. Soweit betreffend die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) ausgeführt wird, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte und konkrete Gefährdung durch ihren Ehemann drohe, ergibt sich, wenn es um die Erteilung einer erstmaligen Bewilligung geht, kein Anspruch auf eine Bewilligung aus den angerufenen Art. 2 und Art. 3 EMRK, sondern gegebenenfalls nur eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen), für den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen steht (nachfolgend E. 1.1.3). Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Kinder) wird geltend gemacht, sie hätten sich in den letzten 5 Jahren, in denen sie in der Schweiz leben, sozial und schulisch gut integriert. Angesichts dessen, dass der bisherige Aufenthalt mit der Wohnsitznahme in der Schweiz nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts begonnen und bisher nie auf einer Bewilligung gegründet hat, ergibt sich indessen auch mit Blick auf Art. 8 EMRK kein potentieller Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.  
 
1.1.2. Gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ausgegangen. Diese Bestimmung verschafft keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet die Grundlage für von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG abweichende kantonale Ermessensbewilligungen im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5 mit Hinweisen; 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Punkt ausgeschlossen.  
 
1.1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weiter auf dem Gebiet der Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Wegweisung wehren (vgl. Rechtsbegehren 4), ist diese nicht zulässig (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 1.1).  
 
1.1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.  
 
1.2. Es steht vorliegend nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG), wobei mit dieser nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG).  
 
1.2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde richten sich die Beschwerdeführenden gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).  
Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie die besonderen verfassungsmässigen Rechte, wie der Schutz des Lebens nach Art. 10 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 EMRK, das Verbot jeder Art grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK, verschaffen unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 1.2.1; 2C_139/2023 vom 14. November 2023 E. 2), soweit deren Verletzung hinreichend begründet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 1.2.1; 2C_291/2023 vom 8. Mai 2024 E. 1.3; 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 4.2). 
Die Beschwerdeführenden rufen in ihrer Eingabe Art. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begründet an. Sie haben somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. 
 
1.2.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihrer Auffassung nach hat die Vorinstanz zwar mit der am 18. Oktober 2024 verfügten Gelegenheit zur Stellungnahme das rechtliche Gehör formell gewährt, dies aber mit einer nur sehr knappen Begründung verletzt. 
 
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erfordert im Hinblick auf den Begründungsanspruch nicht, dass sich die Behörde mit alle Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 142 I 135 E. 2.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar unter Würdigung der verschiedenen Vorbringen sowie tatsächlichen Feststellungen dargelegt, weshalb sie insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK als nicht gegeben erachtet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.  
 
3.  
Gegen die Wegweisung bringen die Beschwerdeführenden vor, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei und damit an den ehemaligen Wohnort beim Ehemann und Vater die Gefahr von häuslicher Gewalt bzw. die Gefahr eines Femizids drohe, was eine Verletzung von Art. 2 und insbesondere von Art. 3 EMRK bedeute. Sie rügen hauptsächlich, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und damit in Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts festgestellt (vgl. Art. 118 Abs. 2 BGG) und gestützt darauf zu Unrecht verneint, dass der Beschwerdeführerin 1 im Falle der Wegweisung in die Türkei eheliche Gewalt bzw. die Gefahr eines Femizids drohe. 
 
3.1. Niemand darf laut Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Einklang mit Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzug tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen diese Bestimmung verstösst. Ein solches Risiko muss mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft ("real risk") glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteile 2D_1/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.2; 2C_18/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3.2 und E. 3.3.5, zur Publikation vorgesehen; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.1-4.1.3).  
 
3.2. Nach Art. 2 Ziff. 1 EMRK ist das Recht auf Leben geschützt (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 UNO-Pakt II; BGE 136 I 87 E. 4.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Konventionsbestimmung das Verbot ab, eine Person in einen Staat zurückzuschaffen, in dem ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe droht. Bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme, dass die betroffene Person im Falle einer Rückschaffung im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein, prüft der EGMR Art. 2 und Art. 3 EMRK gemeinsam (vgl. Urteil des EGMR K.J. und weitere gegen Russland vom 19. März 2024, Nr. 27584/20 und Nr. 39768/20, § 75 ff.)  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hat sich bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Berichte verschiedener Fachstellen (Fachstelle Opferhilfe bei häuslicher Gewalt des Frauenhauses Bern, Organisation Wohnen auf Zeit "LibElle" und Praxis für systemische Beratung) abgestützt. Den Berichten liess sich entnehmen, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin 1 diese mit ihrem Ehemann zwangsverheiratet worden sei und bereits in der Türkei unter dessen Gewalt und Drohungen gelitten habe. Er habe sie zwar in die Schweiz ausreisen lassen, jedoch mit "heftigen Morddrohungen" reagiert, als er von ihren Trennungsabsichten erfahren habe, sowie angedroht, er werde die Kinder zurückholen. Zudem hätten auch die in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerdeführerin 1 vermehrt Druck auf sie ausgeübt und sie gedrängt, in die Türkei zurückzukehren.  
Die Vorinstanz hat dazu beweiswürdigend erwogen, dass diese Darstellungen im Widerspruch zu den im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom MIDI eingereichten Unterlagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (gemeinsame Bilder, Ausdruck eines Textnachrichtenaustausches, mehrfache Treffen der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann bzw. dem Vater der Kinder in der Schweiz) stehen würden und die Beschwerdeführerin 1 diese Darlegungen des Ehemannes nicht bestritten habe. 
 
3.3.2. Gestützt auf das (abgeschlossene) Eheschutzverfahren hat die Vorinstanz weiter festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 (mit ihren Kindern) an einen anderen Ort in der Türkei als dem früheren Wohnort (beim Ehemann bzw. Vater) nahelegen würden. Aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergebe sich zudem, dass gemäss der zuständigen Gerichtspräsidentin die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der von ihr erlittenen häuslichen Gewalt "äusserst vage" geblieben seien. Den Entscheid, die Kinder (Beschwerdeführenden 2 und 3) unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut ihrer Mutter zustellen, habe die Gerichtspräsidentin auch nicht mit konkreten Drohungen des Ehemannes und Vaters begründet, sondern damit, dass die Kommunikation und Kooperation der Eltern aufgrund eines gravierenden Konflikts, schwerer Vorwürfe und der räumlichen Distanz erschwert sei. Ebenso sei im Eheschutzverfahren aufgrund der räumlichen Distanz zurzeit auf die Regelung eines Besuchsrechts verzichtet worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieses Verfahrens selber ausgesagt, dass ihr Ehemann ihr "nicht persönlich" mit der Kindesentführung gedroht habe, und sie habe ihre Anträge für eine Einreisesperre für den Ehemann bzw. Vater der Kinder ebenfalls in diesem Verfahren zurückgezogen.  
 
3.3.3. Aufgrund dieser (belegten) Feststellungen hat die Vorinstanz auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Befragung der Beschwerdeführerin 1 und die Abklärungen bei den psychologischen Diensten der Erziehungsberatung sowie bei den Lehrpersonen der Kinder, verzichtet.  
 
3.4. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin 1 keine unberücksichtigt gebliebenen Anhaltspunkte vor, welche die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich und die Beurteilung der Vorgaben von Art. 2 und Art. 3 EMRK als falsch erscheinen lassen. Ihre Kritik an den vorinstanzlichen Feststellungen sind eine Darstellung der eigenen Sichtweise und erschöpfen sich vorab in appellatorischer Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eingeht (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 I 104 E. 1.5).  
 
3.5. Gestützt auf den vorinstanzlich (verbindlich) festgestellten Sachverhalt (Art. 118 Abs. 1 BGG) verneinte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines "real risk" und damit eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK.  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.  
 
4.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdeführerin 1 für die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Kinder aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_181/2025 vom 16. September 2025 E. 8). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha